GdP zu Gesetzentwurf zur Geldwäschebekämpfung im Bundestag
Zoll-Experte vermisst großen Wurf
Ermittlungen laufen oft ins Leere
Hierzulande fehle ein Masterplan der Bundesregierung zur Bekämpfung von Geldwäsche, Schmuggel, Finanz-, Steuer- und Wirtschaftskriminalität, stellte Buckenhofer fest, der als stellvertretender Vorsitzender des GdP-Bezirks Bundespolizei die Bediensteten von Bundespolizei und Zoll vertritt. „Halbherzige Reförmchen, die zwar ein Handeln der Regierung dokumentieren, aber nur stark eingeschränkt zu größeren Erfolgen im Kampf gegen die Geldwäsche führen, helfen einfach nicht weiter.“
Das eigentliche Problem bestehe im Zusammenhang mit der Neufassung der sogenannten Einziehungsnorm im Strafgesetzbuch, so der Gewerkschafter. „Bei Geldkurieren kann zwar in der Regel noch ein großes Missverhältnis zwischen der aufgefundenen, oft erheblichen Menge Bargeld und den rechtmäßigen Einkünften des Kuriers festgestellt werden. Erkenntnisse zu einem banden- beziehungsweise gewerbsmäßigen Begehen oder eines Verbrechens bei der Geldwäsche-Vortat sind jedoch kaum nachweisbar“, verdeutlichte Buckenhofer.
Die anschließenden Ermittlungen von Zoll und Polizei, um den Geldkurier anklage- und das Vermögen einziehungsreif zu machen, liefen daher oftmals ins Leere. Auch deshalb, weil dem Experten zufolge Geldwäscher und deren Helfer weitestgehend von den Vortaten ferngehalten werden, um keine Kenntnis über die mögliche illegale Herkunft des Geldes zu haben.
Immerhin nehme der Gesetzentwurf zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche die sogenannte leichtfertige Begehung der Geldwäsche wieder auf, die zuvor herausgenommen worden war. Das sei jedenfalls zu begrüßen.
Das eigentliche Problem bestehe im Zusammenhang mit der Neufassung der sogenannten Einziehungsnorm im Strafgesetzbuch, so der Gewerkschafter. „Bei Geldkurieren kann zwar in der Regel noch ein großes Missverhältnis zwischen der aufgefundenen, oft erheblichen Menge Bargeld und den rechtmäßigen Einkünften des Kuriers festgestellt werden. Erkenntnisse zu einem banden- beziehungsweise gewerbsmäßigen Begehen oder eines Verbrechens bei der Geldwäsche-Vortat sind jedoch kaum nachweisbar“, verdeutlichte Buckenhofer.
Die anschließenden Ermittlungen von Zoll und Polizei, um den Geldkurier anklage- und das Vermögen einziehungsreif zu machen, liefen daher oftmals ins Leere. Auch deshalb, weil dem Experten zufolge Geldwäscher und deren Helfer weitestgehend von den Vortaten ferngehalten werden, um keine Kenntnis über die mögliche illegale Herkunft des Geldes zu haben.
Immerhin nehme der Gesetzentwurf zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche die sogenannte leichtfertige Begehung der Geldwäsche wieder auf, die zuvor herausgenommen worden war. Das sei jedenfalls zu begrüßen.