Waffenrecht / Waffentechnik
Wolfgang Dicke
- Beauftragter für Waffentechnik und Waffenrecht -
- Beauftragter für Waffentechnik und Waffenrecht -
1. | Waffenrecht | |
2. | Waffentechnik | |
Waffenrecht
Das Waffenrecht in Deutschland leidet unter zwei Faktoren:
Im Jahr 2003 war eine Jahrzehnte lange Periode zu Ende gegangen: das seit 1972 bzw. 1976 geltende Waffenrecht (das ansonsten nur geringfügig geändert wurde) wurde durch ein Waffengesetz abgelöst, das in der gesamten Systematik umgestellt worden war. Das „Jahrhundertwerk“ hielt gerade einmal vier Jahre, dann musste nachgebessert werden. Das Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes brachte zum 1. April 2008 eine Reihe von Präzisierungen; positiv: es führte endlich ein Führungsverbot von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit ein (die Erfüllung einer dringenden Forderung der GdP) und griff das aus polizeilicher Sicht wichtige Thema der besseren Rückverfolgbarkeit von Schusswaffen auf, womit den Vorgaben der Vereinten Nationen zum Markieren und Nachverfolgen von Kleinwaffen entsprochen wurde. Umso unverständlicher jedoch war es, dass zu diesem Zeitpunkt es wiederum versäumt wurde, ein zentrales Waffenregister in der Bundesrepublik Deutschland vorzusehen. Ergänzt wurde mit der Gesetzesänderung die Liste der verbotenen Waffen, hier kleinkalibrige, aber besonders durchschlagsstarke Munition und entsprechende Schusswaffen.
Rechtssystematisch neu war die Regelung zum Führungsverbot bestimmter Messerarten, initiiert vom Land Berlin aufgrund zunehmender Gewaltkriminalität unter Jugendlichen. Das Verbot bezog sich nicht allein auf technische Merkmale (Einhandmesser, bestimmte Klingenlänge bei feststehenden Messern), sondern erstmals auch auf Umgangsformen; so sollte das Führen dieser Messer dann erlaubt sein, wenn damit ein „sozialadäquater Zweck“ verbunden sei, wie z.B. zur Jagd, zum Campen usw.. In der Praxis hat dies jedoch zu Auslegungsschwierigkeiten geführt, die bis hin zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führten. Es ist aber auch festzuhalten, dass mit dieser Gesetzesänderung der Polizei ein rechtliches Instrument zum Einschreiten gegen mit Messern bewaffneten Jugendlichen in die Hand gegeben wurde.
Rechtstechnisch notwendig war das Änderungsgesetz deshalb geworden, weil das Waffengesetz von 2003 das so genannte „Erbenprivileg“ (Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Erben ohne Prüfung von Sachkunde bzw. Bedürfnis) bis zum 1. April 2008 begrenzt hatte. Danach sollten geerbte Waffen durch ein technisches Blockiersystem gesichert werden, in Ergänzung der Erwerbsberechtigungen für geerbte Waffen. Dumm nur: die entsprechende Industrie war nicht in der Lage, für die Vielzahl von Waffensystemen funktionierende Blockiersysteme anzubieten, auch blockierten derlei Systeme nicht immer sicher die betreffenden Waffen.
Schon das Waffengesetz 2003 war unter dem Eindruck eines Amoklaufes zustande gekommen, nachdem der ursprüngliche Gesetzentwurf exakt am Tag des Amoklaufes von Erfurt im April 2002 verabschiedet worden war. Prompt wurde dieser Entwurf noch einmal verschärft. Ähnlich die Vorgänge nach dem Amoklauf am 11. März 2008: auch dieses schreckliche Ereignis führte wiederum zu einer Verschärfung (z.B. Heraufsetzung von Altersgrenzen, erweiterte Prüfungsmöglichkeiten der Waffenrechtsbehörden, besonders bei der Kontrolle der sicheren Aufbewahrung, neue Anzeigepflichten). Was aber seit 2003 im Streit zwischen Bund und Ländern hängen geblieben ist, das sind die Anpassungen im Formularwesen, mit dem waffenrechtlichen Erlaubnispapiere auf den aktuellen Stand gebracht werden sollten, sowie die Verwaltungsvorschrift. Und noch etwas war jetzt auf einmal wichtig: die Einführung eines zentralen Waffenregisters, das jahrelang von den Innenministern verweigert worden war.
Eine erneut eingeführte Amnestieregelung zur Abgabe illegaler Waffen (befristet bis zum 31. Dezember 2009) brachte in einigen Gegenden Deutschlands Ärger: der Gesetzgeber hatte vergessen, mit dieser Regelung die (ebenfalls illegal besessene) Munition sowie den Transport von Waffen und Munition zur Behörde ebenso straffrei zu stellen. Die Aktion war gleichwohl ein (relativer) Erfolg, weil etliche Waffenbesitzer (wohlgemerkt: von legalen Waffen) die Gelegenheit nutzten, um sich von nicht mehr benötigten Waffen zu trennen, übrigens dies eine Möglichkeit, die selbstverständlich fort gilt, also mit der Befristung der Amnestieregelung gar nichts zu tun hat.
Die erstmals mit dem Waffengesetz 2003 herausgegebene GdP-Faltkarte „Waffenrecht“ – gedacht für die Anhiebsprüfung von Sachverhalten auf der Straße – war unter Mitgliedern und in Behörden ein großer Erfolg. Diese Faltkarte wurde jeweils bei den Gesetzesänderungen aktualisiert.
Medienkontakte
Waffentechnik und Waffenrecht sind Gebiete, die für die Medien von erheblichem Interesse sind, zumal damit für sie meistens Ereignisse verbunden sind, die an Emotionen rühren. Die extremsten Beispiele hierfür waren verständlicherweise die Amokläufe von Erfurt, Emsdetten und Winnenden; besonders in diesen Fällen wurden die Medienkontakte in enger Abstimmung mit dem Vorsitzenden und der GdP-Pressestelle abgewickelt.
Das Schwierige an diesem Themenfeld ist, dass sachliche Informationen dann häufig nur schwer zu vermitteln sind, weil sie vorgefassten laienhaften Sichtweisen im Wege stehen. Zahlreiche Medienkontakte waren daher zunächst „Lehrstunden“ in Waffentechnik und Waffenrecht, ehe überhaupt die eigentliche Stellungnahme sinnvoll möglich wurde. Dass eine Vielzahl von Medienvertretern immer wieder den Kontakt suchte, spricht dafür, dass die sachliche Information gleichwohl geschätzt wurde.
Kontakte zu Landesbezirken/Behörden
Im Laufe des Berichtszeitraums wurde eine Vielzahl von Anfragen von Landesbezirken bzw. unmittelbar von Behörden und Sachbearbeitern beantwortet. Das Themenspektrum reichte von waffentechnischen Fragen zu Dienstwaffen, Polizeimunition sowie Zubehör wie Tragevorrichtungen bis zu waffenrechtlichen Fragen wie der Beurteilung der Einordnung von Waffen und Gegenständen unter das Waffengesetz.
Hilfestellung für Mitglieder
In rund zwei Dutzend Fällen konnte GdP-Mitgliedern insbesondere bei der Abfassung von Arbeiten im Rahmen des FHS-Studiums geholfen werden. Auch hier reichte das Spektrum von waffentechnischen Themen (z.B. Distanzwaffen, Geschichte des Pflichtenheftes bzw. der Technischen Richtlinie Pistole) bis zu waffenrechtlichen Problemen (Geschichte des Waffenrechts, waffenrechtliche Zuordnung von Waffen, Munition und Gegenständen).
Waffentechnik (nach oben)
Heute selbstverständlich, vor rund zehn Jahren noch fast eine Unmöglichkeit: ein Abzugssystem für Polizeipistolen, das einen gleich bleibenden Abzugswiderstand vom ersten bis zum letzten Schuss bietet. Entscheidender Vorteil: bessere Beherrschung der Waffe und somit bessere Treffsicherheit. Und nicht zu vergessen: nach dem Schuss muss die Waffe nicht erst entspannt werden, sondern kann einfach wieder ins Holster weggesteckt werden. An dieser wichtigen Entwicklung war die GdP tatkräftig beteiligt.
Zum ersten Mal wurde 1975 ein „Pflichtenheft Faustfeuerwaffen“ aufgelegt. Die damalige Forschungs- und Entwicklungsstelle für Polizeitechnik an der Polizeiführungsakademie hatte in Zusammenarbeit mit Fachleuten der Polizeien der Länder und des Bundes dieses Pflichtenheft zusammengestellt. Das war damals eine Sensation – wenngleich nur von Fachleuen bemerkt:
Das Argument der GdP:
Niedersachsen war so etwas wie der Vorreiter unter den Ländern, als es um die Ersatzbeschaffung für die in die Jahre gekommenen Pistolen aus der bundesweiten Beschaffungswelle zum Ende der siebziger Jahre ging. Dort wurde ab März 2002 die neue Dienstwaffe HK P 2000 V 2 eingeführt, gefolgt von Baden-Württemberg mit der HK P 2000 V 5 Anfang 2003. Das Land Nordrhein-Westfalen führte ab Januar 2006 als Ergebnis einer ausführlichen Erprobung die Pistole Walther 99 DAO ein, auch dies eine Waffe mit gleich bleibendem Abzugswiderstand. Die Auslieferung der neuen Pistole an die Polizeibehörden wurde laut Pressemitteilung des Innenministeriums NRW Ende März 2008 vollendet.
Neuland bei der Beschaffung von Dienstpistolen einschließlich Tragevorrichtung haben die drei Länder Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein betreten. Ursprünglich waren es sogar fünf, nämlich auch noch Hessen und Rheinland-Pfalz, doch zogen sich diese beiden Länder zurück. Der Vorteil der Zusammenarbeit liegt in der Bündelung von Know-How und der Ersparnis von Kosten. Zusammen kommen die drei Länder auf ein Bestellvolumen von 17.200 Pistolen; die Beschaffung der Walther P 99 Q läuft seit 2009. Für dieselbe Dienstwaffe entschied sich auch das Land Rheinland-Pfalz.
Die Bundespolizei entschied sich Ende November 2008 – wie zuvor der Zoll – für die HK P 30 in der Version P 30 Bund. Zur Gewährleistung der Qualitätssicherung ging die Bundespolizei neue Wege: sie schaltete sich im Werk bei Heckler & Koch in die Endmontage sowie in das Anschussverfahren ein. Die neuen Dienstwaffen wurden ab Sommer 2009 ausgeliefert. Nutznießer der rigiden Qualitätskontrolle ist das Land Hessen, das sich anschließend ebenfalls für die HK P 30 entschied.
Während der verschiedenen Phasen der Entscheidungsfindung und Beschaffung konnten auch mehrfach Nachfragen von Landesbezirken und interessierten Mitgliedern zur Waffentechnik geklärt werden.
Im Sommer 2009 stellte sich einmal mehr heraus, dass dies nicht in jedem Falle garantiert werden kann. So musste in Bayern mehrfach geschossen werden, um die gewünschte Angriffsunfähigkeit zu erreichen. Es musste erneut erklärt werden, dass es zum vollständigen Aufzehren der Auftreffenergie einer gewissen „Masse“ bedarf, die eben bei Bein- oder Armtreffern nicht gegeben ist, also das Geschoss durchschlägt und durchaus noch eine Umfeldgefährdung darstellen kann.
Die zugrunde liegenden physikalischen Gesetzmäßigkeiten wurden – was Wunder – noch einmal bei der Fachtagung „Waffen- und Gerätewesen“ des Polizeitechnischen Instituts (PTI) im März 2010 bestätigt: die Firma RUAG stellte die Ergebnisse einer Unterschall-Gewehrpatrone für Spezialeinheiten vor, die eine Umfeldgefährdung möglichst ausschließen sollte. Wenn eine sichere Wirkung im Ziel garantiert werden soll, kann die weitere Umfeldgefährdung zwar gemindert, aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Andere europäische Länder rüsten mit dem Taser den allgemeinen Streifendienst aus, so in Frankreich, wo bereits 3000 Geräte ausgegeben sind. In Großbritannien sind bereits die mit Schusswaffen bewaffneten Einsatzkräfte auch mit Taser ausgestattet, jetzt sollen auch alle unbewaffneten Polizistinnen und Polizisten folgen. Laut Herstellerangaben gibt es bereits weltweit über 500.000 Anwendungen des Tasers.
In Österreich wird der Taser als „mindergefährliche Waffe“ eingesetzt, gedacht als Distanzwaffe, wobei – wie betont wurde – beim Einsatz unbedingt auf Handlungsalternativen geachtet werden soll, damit man nicht böse überrascht ist, wenn die erhoffte Wirkung ausbleibt. Schwerpunkt des Taser-Einsatzes ist das Einschreiten gegen mit Hieb- oder Stichwaffen bewaffnete Täter, gegen aggressive Personen im Rauschzustand sowie zur Lebensrettung potentieller Selbstmörder.
Die neueste Generation des Tasers, der X 26, ist dreischüssig, zwei Kartuschen für die 6,70 m Distanz, eine für 10,60 m. Die Vorstellung dieses Gerätes anlässlich der Fachtagung „Waffen- und Gerätewesen“ des Polizeitechnischen Instituts im März 2010 in Nürnberg weckte allerdings Zweifel, ob dieses Gerät wirklich in die Hand des allgemeinen Polizeidienstes gehört und nicht wie bisher den Spezialeinheiten (mit ihren ganz anderen Trainingsmöglichkeiten) vorbehalten bleiben soll. Die Kombinationsmöglichkeiten hinsichtlich der Schussfolge der Kartuschen, der Wiederholung des Stromimpulses oder des Herstellens des sichtbaren Spannungsbogens (zur Warnung ähnlich wie beim Warnschuss) verlangen ein wechselweises Betätigen des Umschalters sowie des Abzuges – das Ganze unter dem Einsatzstress. Zu Bedenken ist bei Einsatzmitteln stets das rechtliche Risiko des Anwenders: er allein ist verantwortlich – und wenn die Bedienung noch so kompliziert ist.
Bei derselben Tagung war der Vortrag eines Vertreters des österreichischen Innenministeriums in Wien interessant, der sich mit den Risiken des Taser-Einsatzes beschäftigte. Gerade wegen der andauernden Kritik z.B. von amnesty international hatte das Ministerium die Technische Universität Graz beauftragt, eine Studie zur Ermittlung einer Risikoanalyse der Taser-Anwendung in Distanzaplikation durchzuführen. Ergebnis: Befürchtungen, der Taser könnte zu Herzflimmern führen oder bei Trägern z.B. von Herzschrittmachern Komplikationen auslösen, bewahrheiteten sich nicht.
(nach oben)
Das Waffenrecht in Deutschland leidet unter zwei Faktoren:
- Aufsehende Straftaten mit Schusswaffen lösen in Öffentlichkeit, Medien und Politik reflexartig den Ruf nach Verschärfung aus
- Die entsprechende Gesetzesänderung wird in derartiger Eile durchgepeitscht, dass am Ende etliche Fehler den Umgang mit dem Flickwerk erschweren
Im Jahr 2003 war eine Jahrzehnte lange Periode zu Ende gegangen: das seit 1972 bzw. 1976 geltende Waffenrecht (das ansonsten nur geringfügig geändert wurde) wurde durch ein Waffengesetz abgelöst, das in der gesamten Systematik umgestellt worden war. Das „Jahrhundertwerk“ hielt gerade einmal vier Jahre, dann musste nachgebessert werden. Das Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes brachte zum 1. April 2008 eine Reihe von Präzisierungen; positiv: es führte endlich ein Führungsverbot von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit ein (die Erfüllung einer dringenden Forderung der GdP) und griff das aus polizeilicher Sicht wichtige Thema der besseren Rückverfolgbarkeit von Schusswaffen auf, womit den Vorgaben der Vereinten Nationen zum Markieren und Nachverfolgen von Kleinwaffen entsprochen wurde. Umso unverständlicher jedoch war es, dass zu diesem Zeitpunkt es wiederum versäumt wurde, ein zentrales Waffenregister in der Bundesrepublik Deutschland vorzusehen. Ergänzt wurde mit der Gesetzesänderung die Liste der verbotenen Waffen, hier kleinkalibrige, aber besonders durchschlagsstarke Munition und entsprechende Schusswaffen.
Rechtssystematisch neu war die Regelung zum Führungsverbot bestimmter Messerarten, initiiert vom Land Berlin aufgrund zunehmender Gewaltkriminalität unter Jugendlichen. Das Verbot bezog sich nicht allein auf technische Merkmale (Einhandmesser, bestimmte Klingenlänge bei feststehenden Messern), sondern erstmals auch auf Umgangsformen; so sollte das Führen dieser Messer dann erlaubt sein, wenn damit ein „sozialadäquater Zweck“ verbunden sei, wie z.B. zur Jagd, zum Campen usw.. In der Praxis hat dies jedoch zu Auslegungsschwierigkeiten geführt, die bis hin zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führten. Es ist aber auch festzuhalten, dass mit dieser Gesetzesänderung der Polizei ein rechtliches Instrument zum Einschreiten gegen mit Messern bewaffneten Jugendlichen in die Hand gegeben wurde.
Rechtstechnisch notwendig war das Änderungsgesetz deshalb geworden, weil das Waffengesetz von 2003 das so genannte „Erbenprivileg“ (Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Erben ohne Prüfung von Sachkunde bzw. Bedürfnis) bis zum 1. April 2008 begrenzt hatte. Danach sollten geerbte Waffen durch ein technisches Blockiersystem gesichert werden, in Ergänzung der Erwerbsberechtigungen für geerbte Waffen. Dumm nur: die entsprechende Industrie war nicht in der Lage, für die Vielzahl von Waffensystemen funktionierende Blockiersysteme anzubieten, auch blockierten derlei Systeme nicht immer sicher die betreffenden Waffen.
Schon das Waffengesetz 2003 war unter dem Eindruck eines Amoklaufes zustande gekommen, nachdem der ursprüngliche Gesetzentwurf exakt am Tag des Amoklaufes von Erfurt im April 2002 verabschiedet worden war. Prompt wurde dieser Entwurf noch einmal verschärft. Ähnlich die Vorgänge nach dem Amoklauf am 11. März 2008: auch dieses schreckliche Ereignis führte wiederum zu einer Verschärfung (z.B. Heraufsetzung von Altersgrenzen, erweiterte Prüfungsmöglichkeiten der Waffenrechtsbehörden, besonders bei der Kontrolle der sicheren Aufbewahrung, neue Anzeigepflichten). Was aber seit 2003 im Streit zwischen Bund und Ländern hängen geblieben ist, das sind die Anpassungen im Formularwesen, mit dem waffenrechtlichen Erlaubnispapiere auf den aktuellen Stand gebracht werden sollten, sowie die Verwaltungsvorschrift. Und noch etwas war jetzt auf einmal wichtig: die Einführung eines zentralen Waffenregisters, das jahrelang von den Innenministern verweigert worden war.
Eine erneut eingeführte Amnestieregelung zur Abgabe illegaler Waffen (befristet bis zum 31. Dezember 2009) brachte in einigen Gegenden Deutschlands Ärger: der Gesetzgeber hatte vergessen, mit dieser Regelung die (ebenfalls illegal besessene) Munition sowie den Transport von Waffen und Munition zur Behörde ebenso straffrei zu stellen. Die Aktion war gleichwohl ein (relativer) Erfolg, weil etliche Waffenbesitzer (wohlgemerkt: von legalen Waffen) die Gelegenheit nutzten, um sich von nicht mehr benötigten Waffen zu trennen, übrigens dies eine Möglichkeit, die selbstverständlich fort gilt, also mit der Befristung der Amnestieregelung gar nichts zu tun hat.
Die erstmals mit dem Waffengesetz 2003 herausgegebene GdP-Faltkarte „Waffenrecht“ – gedacht für die Anhiebsprüfung von Sachverhalten auf der Straße – war unter Mitgliedern und in Behörden ein großer Erfolg. Diese Faltkarte wurde jeweils bei den Gesetzesänderungen aktualisiert.
Medienkontakte
Waffentechnik und Waffenrecht sind Gebiete, die für die Medien von erheblichem Interesse sind, zumal damit für sie meistens Ereignisse verbunden sind, die an Emotionen rühren. Die extremsten Beispiele hierfür waren verständlicherweise die Amokläufe von Erfurt, Emsdetten und Winnenden; besonders in diesen Fällen wurden die Medienkontakte in enger Abstimmung mit dem Vorsitzenden und der GdP-Pressestelle abgewickelt.
Das Schwierige an diesem Themenfeld ist, dass sachliche Informationen dann häufig nur schwer zu vermitteln sind, weil sie vorgefassten laienhaften Sichtweisen im Wege stehen. Zahlreiche Medienkontakte waren daher zunächst „Lehrstunden“ in Waffentechnik und Waffenrecht, ehe überhaupt die eigentliche Stellungnahme sinnvoll möglich wurde. Dass eine Vielzahl von Medienvertretern immer wieder den Kontakt suchte, spricht dafür, dass die sachliche Information gleichwohl geschätzt wurde.
Kontakte zu Landesbezirken/Behörden
Im Laufe des Berichtszeitraums wurde eine Vielzahl von Anfragen von Landesbezirken bzw. unmittelbar von Behörden und Sachbearbeitern beantwortet. Das Themenspektrum reichte von waffentechnischen Fragen zu Dienstwaffen, Polizeimunition sowie Zubehör wie Tragevorrichtungen bis zu waffenrechtlichen Fragen wie der Beurteilung der Einordnung von Waffen und Gegenständen unter das Waffengesetz.
Hilfestellung für Mitglieder
In rund zwei Dutzend Fällen konnte GdP-Mitgliedern insbesondere bei der Abfassung von Arbeiten im Rahmen des FHS-Studiums geholfen werden. Auch hier reichte das Spektrum von waffentechnischen Themen (z.B. Distanzwaffen, Geschichte des Pflichtenheftes bzw. der Technischen Richtlinie Pistole) bis zu waffenrechtlichen Problemen (Geschichte des Waffenrechts, waffenrechtliche Zuordnung von Waffen, Munition und Gegenständen).
Waffentechnik (nach oben)
Heute selbstverständlich, vor rund zehn Jahren noch fast eine Unmöglichkeit: ein Abzugssystem für Polizeipistolen, das einen gleich bleibenden Abzugswiderstand vom ersten bis zum letzten Schuss bietet. Entscheidender Vorteil: bessere Beherrschung der Waffe und somit bessere Treffsicherheit. Und nicht zu vergessen: nach dem Schuss muss die Waffe nicht erst entspannt werden, sondern kann einfach wieder ins Holster weggesteckt werden. An dieser wichtigen Entwicklung war die GdP tatkräftig beteiligt.
Zum ersten Mal wurde 1975 ein „Pflichtenheft Faustfeuerwaffen“ aufgelegt. Die damalige Forschungs- und Entwicklungsstelle für Polizeitechnik an der Polizeiführungsakademie hatte in Zusammenarbeit mit Fachleuten der Polizeien der Länder und des Bundes dieses Pflichtenheft zusammengestellt. Das war damals eine Sensation – wenngleich nur von Fachleuen bemerkt:
- mit dem Pflichtenheft wurden erstmals ausdrücklich die Bedürfnisse der Polizei festgelegt, und nicht wie zuvor an Pistolen beschafft, was für militärische Zwecke entwickelt worden oder sonst auf dem Markt zu finden war.
- zuvor hatten Bund und Länder jahrzehntelang nach eigenem Dafürhalten Pistolen beschafft.
Das Argument der GdP:
- Ein stets gleicher Abzugswiderstand trägt zur Erhöhung der Treffsicherheit bei
- Da die Waffe nicht wieder beim Wegstecken oder Ablegen entspannt werden muss, entfällt eine entsprechende Handhabung; der Polizeibeamte/die Polizeibeamtin braucht nicht mehr an den Entspannvorgang zu denken und kann sich ganz auf die Lage konzentrieren.
Niedersachsen war so etwas wie der Vorreiter unter den Ländern, als es um die Ersatzbeschaffung für die in die Jahre gekommenen Pistolen aus der bundesweiten Beschaffungswelle zum Ende der siebziger Jahre ging. Dort wurde ab März 2002 die neue Dienstwaffe HK P 2000 V 2 eingeführt, gefolgt von Baden-Württemberg mit der HK P 2000 V 5 Anfang 2003. Das Land Nordrhein-Westfalen führte ab Januar 2006 als Ergebnis einer ausführlichen Erprobung die Pistole Walther 99 DAO ein, auch dies eine Waffe mit gleich bleibendem Abzugswiderstand. Die Auslieferung der neuen Pistole an die Polizeibehörden wurde laut Pressemitteilung des Innenministeriums NRW Ende März 2008 vollendet.
Neuland bei der Beschaffung von Dienstpistolen einschließlich Tragevorrichtung haben die drei Länder Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein betreten. Ursprünglich waren es sogar fünf, nämlich auch noch Hessen und Rheinland-Pfalz, doch zogen sich diese beiden Länder zurück. Der Vorteil der Zusammenarbeit liegt in der Bündelung von Know-How und der Ersparnis von Kosten. Zusammen kommen die drei Länder auf ein Bestellvolumen von 17.200 Pistolen; die Beschaffung der Walther P 99 Q läuft seit 2009. Für dieselbe Dienstwaffe entschied sich auch das Land Rheinland-Pfalz.
Die Bundespolizei entschied sich Ende November 2008 – wie zuvor der Zoll – für die HK P 30 in der Version P 30 Bund. Zur Gewährleistung der Qualitätssicherung ging die Bundespolizei neue Wege: sie schaltete sich im Werk bei Heckler & Koch in die Endmontage sowie in das Anschussverfahren ein. Die neuen Dienstwaffen wurden ab Sommer 2009 ausgeliefert. Nutznießer der rigiden Qualitätskontrolle ist das Land Hessen, das sich anschließend ebenfalls für die HK P 30 entschied.
Während der verschiedenen Phasen der Entscheidungsfindung und Beschaffung konnten auch mehrfach Nachfragen von Landesbezirken und interessierten Mitgliedern zur Waffentechnik geklärt werden.
- Polizeimunition (nach oben)
Im Sommer 2009 stellte sich einmal mehr heraus, dass dies nicht in jedem Falle garantiert werden kann. So musste in Bayern mehrfach geschossen werden, um die gewünschte Angriffsunfähigkeit zu erreichen. Es musste erneut erklärt werden, dass es zum vollständigen Aufzehren der Auftreffenergie einer gewissen „Masse“ bedarf, die eben bei Bein- oder Armtreffern nicht gegeben ist, also das Geschoss durchschlägt und durchaus noch eine Umfeldgefährdung darstellen kann.
Die zugrunde liegenden physikalischen Gesetzmäßigkeiten wurden – was Wunder – noch einmal bei der Fachtagung „Waffen- und Gerätewesen“ des Polizeitechnischen Instituts (PTI) im März 2010 bestätigt: die Firma RUAG stellte die Ergebnisse einer Unterschall-Gewehrpatrone für Spezialeinheiten vor, die eine Umfeldgefährdung möglichst ausschließen sollte. Wenn eine sichere Wirkung im Ziel garantiert werden soll, kann die weitere Umfeldgefährdung zwar gemindert, aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
- Taser (nach oben)
Andere europäische Länder rüsten mit dem Taser den allgemeinen Streifendienst aus, so in Frankreich, wo bereits 3000 Geräte ausgegeben sind. In Großbritannien sind bereits die mit Schusswaffen bewaffneten Einsatzkräfte auch mit Taser ausgestattet, jetzt sollen auch alle unbewaffneten Polizistinnen und Polizisten folgen. Laut Herstellerangaben gibt es bereits weltweit über 500.000 Anwendungen des Tasers.
In Österreich wird der Taser als „mindergefährliche Waffe“ eingesetzt, gedacht als Distanzwaffe, wobei – wie betont wurde – beim Einsatz unbedingt auf Handlungsalternativen geachtet werden soll, damit man nicht böse überrascht ist, wenn die erhoffte Wirkung ausbleibt. Schwerpunkt des Taser-Einsatzes ist das Einschreiten gegen mit Hieb- oder Stichwaffen bewaffnete Täter, gegen aggressive Personen im Rauschzustand sowie zur Lebensrettung potentieller Selbstmörder.
Die neueste Generation des Tasers, der X 26, ist dreischüssig, zwei Kartuschen für die 6,70 m Distanz, eine für 10,60 m. Die Vorstellung dieses Gerätes anlässlich der Fachtagung „Waffen- und Gerätewesen“ des Polizeitechnischen Instituts im März 2010 in Nürnberg weckte allerdings Zweifel, ob dieses Gerät wirklich in die Hand des allgemeinen Polizeidienstes gehört und nicht wie bisher den Spezialeinheiten (mit ihren ganz anderen Trainingsmöglichkeiten) vorbehalten bleiben soll. Die Kombinationsmöglichkeiten hinsichtlich der Schussfolge der Kartuschen, der Wiederholung des Stromimpulses oder des Herstellens des sichtbaren Spannungsbogens (zur Warnung ähnlich wie beim Warnschuss) verlangen ein wechselweises Betätigen des Umschalters sowie des Abzuges – das Ganze unter dem Einsatzstress. Zu Bedenken ist bei Einsatzmitteln stets das rechtliche Risiko des Anwenders: er allein ist verantwortlich – und wenn die Bedienung noch so kompliziert ist.
Bei derselben Tagung war der Vortrag eines Vertreters des österreichischen Innenministeriums in Wien interessant, der sich mit den Risiken des Taser-Einsatzes beschäftigte. Gerade wegen der andauernden Kritik z.B. von amnesty international hatte das Ministerium die Technische Universität Graz beauftragt, eine Studie zur Ermittlung einer Risikoanalyse der Taser-Anwendung in Distanzaplikation durchzuführen. Ergebnis: Befürchtungen, der Taser könnte zu Herzflimmern führen oder bei Trägern z.B. von Herzschrittmachern Komplikationen auslösen, bewahrheiteten sich nicht.
(nach oben)