GdP informiert:
Klargestellt – „Treppenaufstieg“ auch weiterhin möglich
Wer Interesse hat, die unbegrenzte Ämterreichweite nachzuholen, kann als Beamtin oder Beamter des gehobenen Dienstes am Aufstieg unter den Voraussetzungen des § 15 BPolLV teilnehmen, braucht nach Abschluss des Studienganges aber nicht das Wartejahr nach § 40 BLV zu absolvieren, weil ihr oder ihm bereits ein Amt des gehobenen Dienstes übertragen war.