Pausenabzug bei Schichtdienstleistenden im Krankheitsfall
Erstes positives Urteil
Das Gericht hält den Abzug der Pausenzeiten im Falle der Krankheit bei Schichtdienstleistenden, die die Voraussetzungen des § 17 a EZulV erfüllen, für rechtswidrig.
Der Anspruch auf Zeitgutschrift folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AZV, der festlegt, dass die Pause grundsätzlich bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 a EZulV nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen ist.
Da die Norm dem Wortlaut nach keinen Ansatz dafür bietet, dass in Fällen der Krankheit keine Anrechnung stattfindet, entschied das Gericht, dass im Zusammenspiel mit dem Fürsorgegedanken eine Gutschrift der rechtswidrig abgezogenen Pausenzeiten an den Tagen der Krankheit zu erfolgen hat.
Das Gericht bezog sich auch ausdrücklich auf das von der GdP als erstes angeführte Ausfallprinzip des BVerwG, wonach durch Krankheit versäumter Dienst nicht nachzuholen ist.
Am 7. Dezember 2020 werden wir auch seitens des Vorstandes an dem Verfahren des VG Trier teilnehmen und für unsere Kollegen kämpfen. Dieses Urteil ist das erste richtige Signal.
Der Anspruch auf Zeitgutschrift folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AZV, der festlegt, dass die Pause grundsätzlich bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 a EZulV nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen ist.
Da die Norm dem Wortlaut nach keinen Ansatz dafür bietet, dass in Fällen der Krankheit keine Anrechnung stattfindet, entschied das Gericht, dass im Zusammenspiel mit dem Fürsorgegedanken eine Gutschrift der rechtswidrig abgezogenen Pausenzeiten an den Tagen der Krankheit zu erfolgen hat.
Das Gericht bezog sich auch ausdrücklich auf das von der GdP als erstes angeführte Ausfallprinzip des BVerwG, wonach durch Krankheit versäumter Dienst nicht nachzuholen ist.
Am 7. Dezember 2020 werden wir auch seitens des Vorstandes an dem Verfahren des VG Trier teilnehmen und für unsere Kollegen kämpfen. Dieses Urteil ist das erste richtige Signal.