6 Punkte-Sozialpaket für die Bundespolizei
„Etwas für die tun, die da sind!“, unter diesem Motto haben wir Bundesinnenminister Seehofer aufgefordert, als Zeichen der Wertschätzung und der Anerkennung der besonderen Belastungen unserer Kolleginnen und Kollegen ein soziales Programm für die Bundespolizei aufzulegen und dafür sechs Forderungen formuliert:
1. Aufstieg in den gehobenen Dienst durch Überführung
Durch die zusätzlichen Planstellen und verstärkte Altersabgänge wird sich der zu deckende Personalbedarf im gehobenen Polizeivollzugsdienst bis 2024 auf fast 9.000 summiert haben. Wir schlagen dazu vor, zunächst in einem Sofortprogramm die 3.000 leistungsstärksten Polizeihauptmeister und Polizeihauptmeister mit Amtszulage prüfungsfrei in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu überführen und zu Polizeikommissaren bzw. Polizeioberkommissaren zu ernennen.
Dies ist zum einen sachgerecht, soweit die Beamten eine der 17.125 Funktionen des mittleren Dienstes ausüben, die das BMI selbst als dem gehobenen Dienst zuordnungsfähig deklariert hat (BMI v. 13.01.2004, Az.: BGS I 1-630 311-6/4). Überdurchschnittliche Leistungen in diesen Funktionen rechtfertigen die Feststellung der Bewährung und Eignung. Zum anderen hat sowohl die Bundespolizei (vgl. § 30 Abs. 12 BGSLV) als auch eine Vielzahl von Polizeien der Länder bereits in der Vergangenheit durchaus positive Erfahrungen mit solchen Überführungen gemacht.
Darüber hinaus können die weiteren 6.000 benötigten Polizeibeamten des gehobenen Dienstes nach der erforderlichen Überarbeitung und Entschlackung der laufbahnrechtlichen Vorschriften unter Verteilung nach dem vereinbarten „Drittel-Mix“ in die Aufstiegsverfahren einsteigen.
2. Weitere Anrechnung der Ruhepausen auf die Arbeitszeit in operativen Polizeiverwendungen
Die gegenwärtigen Pläne des BMI sehen für ca. 6.000 Beamte im Einsatzdienst vor, dass ihnen ab dem 30. Juni 2018 die Ruhepausen nicht mehr auf die Arbeitszeit angerechnet werden sollen. Hier besteht ein grundsätzlicher Dissens zwischen der Ministerialbürokratie auf der einen und der GdP, den Personalvertretungen und der Führung der Bundespolizei auf der anderen Seite.
Die GdP und die Beschäftigten erwarten, dass die im Dezember 2013 durch das BMI verfügte und seither bestehende Anrechnungsvorschrift auch weiterhin (ggf. soweit erforderlich durch eine Novellierung der Arbeitszeitverordnung oder durch die Schaffung einer Arbeitszeitverordnung Polizei) und auf Dauer Bestand hat. In der Gesamtbetrachtung aller Beamtinnen und Beamten der Bundesverwaltung bleibt dabei das Regel-Ausnahme-Verhältnis der Anrechnungsvorschrift weiterhin gewahrt.
3. Erstattung von zusätzlichen Betreuungskosten bei auswärtigen Einsätzen oder Übungen
Das in dieser Sache federführende Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat dem BMI bereits im vergangenen Jahr auf Staatssekretärsebene mitgeteilt, dass auch für Einsätze und Übungen der Bundespolizei eine Erstattung zusätzlich anfallender Betreuungskosten für Kinder und Pflegepersonen auf der Grundlage des § 10 BGleiG möglich und sachgerecht ist; das BMFSFJ sieht keine Gründe, warum Polizisten im auswärtigen Einsatz schlechter behandelt werden sollten als Dienstreisende der Ministerialbürokratie. Auch das BMVg hat für den Bereich der Soldatinnen und Soldaten solchen Erstattungsvorschriften bei auswärtigen Einsätzen und Übungen erlassen.
Unverständlicher Weise versperrte sich die Ministerialbürokratie des BMI der Rechtsauffassung des BMFSFJ, welche auch von der Führung der Bundespolizei und den Personalvertretungen unterstützt wurde. Im Ergebnis sind Polizeibeamte im auswärtigen Einsatz schlechter gestellt als ein dienstreisender Ministerialbeamter oder ein Bundeswehrsoldat bei einer Übung - ein völlig unverständlicher Vorgang.
Hier kann schnell und unter Inanspruchnahme der Rechtsauffassung des für das Bundesgleichstellungsgesetz zuständigen BMFSFJ Abhilfe geschaffen werden.
4. Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage
Die im Freistaat Bayern und im Land Nordrhein-Westfalen zu Recht und aus guten Gründen wieder eingeführte Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage steht auch für die Bundespolizei ganz oben auf der Tagesordnung. Es gibt keinen sachlichen Grund, warum Bundespolizisten schlechter behandelt werden sollten als Polizeibeamte in Bayern.
5. Sicherheitszulage für ArbeitnehmerInnen der Bundespolizei
Nach den fortgeltenden Vorschriften des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes vom 21. Juni 1977 erhalten Arbeitnehmer beim BKA, dem BfV und dem BND für die Dauer ihrer Verwendung bei den Sicherheitsbehörden des Bundes eine Zulage unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang, wie sie die entsprechenden vergleichbaren Beamten erhalten (Sicherheitszulage).
Es ist kein Grund erkennbar, warum die Arbeitnehmer der Bundespolizei als größter Sicherheitsbehörde des Bundes weiterhin von der Gewährung einer solchen Zulage ausgeschlossen bleiben sollen. Die GdP schlägt vor, die Arbeitnehmer der Bundespolizei ebenfalls in den Begünstigtenkreis aufzunehmen und bis zum Abschluss einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung die Zulage als übertarifliche Leistung zu gewähren.
6. Kaufkraftausgleich in Hochpreisregionen
Tragender Gedanke der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ist, dass sich in der Lebenswirklichkeit die Beamten ohne Rücksicht auf die Größe ihrer Familie sich annähernd das Gleiche leisten können müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 –, juris).
Die Lebenswirklichkeit der Bundesbeamten hat sich von diesem Anspruch inzwischen weit entfernt. Insbesondere in Regionen, die sowohl personeller Einsatzschwerpunkt der Bundespolizei als auch Hochpreisregion sind, bedarf es deshalb dringend eines Kaufkraftausgleichs. Eine reine Wiederbelebung der Wohnungsfürsorge des Bundes ist wegen des damit einhergehenden langwierigen Verfahrens in Umfang und Zeitdauer nicht wirksam genug.
Ein solcher Ausgleich wird bisher für die unterschiedliche Kaufkraft im Ausland gewährt, allerdings nicht für die unterschiedliche Kaufkraft im Inland. Die GdP fordert daher die Einführung der Gewährung eines finanziellen Ausgleichs analog §§ 43 ff. BBesG für Beamte in solchen Hochpreisregionen.