Rufbereitschaft
EuGH verlangt Einzelfallprüfung bei Anrechnung von Rufbereitschaft als Arbeitszeit
Es kommt im Wesentlichen darauf an, wie stark Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Beamtinnen und Beamte in dieser besonderen Form der Bereitschaft in ihrer persönlichen Gestaltungsfreiheit eingeschränkt sind.
Der EuGH hat mit seinem aktuellen Urteil das Verfahren an das zuständige Verwaltungsgericht Darmstadt zurückverwiesen, um die genauen Umstände der sogenannten Rufbereitschaft daraufhin zu prüfen, inwieweit der klagende Beamte in seiner Freizeitgestaltung eingeschränkt wurde. Die maßgeblichen Kriterien sind mit denen zu vergleichen, die bereits die deutschen Gerichte in den GdP-Verfahren zur Anrechnung von „Pausen unter Bereithaltung“ als Arbeitszeit vorgegeben hatten. Darunter fallen insbesondere: die Beschränkung der Örtlichkeit, das Tragen von besonderer Schutz-/Arbeitskleidung, das Mitführen bzw. Bereithalten eines Dienstfahrzeugs, der Dienstwaffe oder besonderer Ausrüstung und Einsatzmittel sowie die Wahrscheinlichkeit einer Heranziehung zum Dienst.
Wir als GdP werden das weitere Verfahren in Darmstadt beobachten, juristisch bewerten und auf die Anwendbarkeit auf Rufbereitschaftsfälle in der Bundespolizei prüfen.
Der EuGH hat mit seinem aktuellen Urteil das Verfahren an das zuständige Verwaltungsgericht Darmstadt zurückverwiesen, um die genauen Umstände der sogenannten Rufbereitschaft daraufhin zu prüfen, inwieweit der klagende Beamte in seiner Freizeitgestaltung eingeschränkt wurde. Die maßgeblichen Kriterien sind mit denen zu vergleichen, die bereits die deutschen Gerichte in den GdP-Verfahren zur Anrechnung von „Pausen unter Bereithaltung“ als Arbeitszeit vorgegeben hatten. Darunter fallen insbesondere: die Beschränkung der Örtlichkeit, das Tragen von besonderer Schutz-/Arbeitskleidung, das Mitführen bzw. Bereithalten eines Dienstfahrzeugs, der Dienstwaffe oder besonderer Ausrüstung und Einsatzmittel sowie die Wahrscheinlichkeit einer Heranziehung zum Dienst.
Wir als GdP werden das weitere Verfahren in Darmstadt beobachten, juristisch bewerten und auf die Anwendbarkeit auf Rufbereitschaftsfälle in der Bundespolizei prüfen.