GdP fordert deutliche Verbesserungen in der Erschwerniszulagenverordnung!
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für das 8. Besoldungsänderungsgesetz haben wir uns für deutliche Verbesserungen in der Erschwerniszulagenverordnung eingesetzt und haben unsere Forderungen auf dem Bundesinnenminister Horst Seehofer übermittelt.
Aus unserer Sicht besteht bei der Erschwerniszulagenverordnung folgender Änderungsbedarf. So fordern wir:
• die Dynamisierung der Erschwerniszulagen der Beamten analog den tariflichen Erhöhungen der Erschwerniszulagen für Arbeitnehmer (Koalitionsvertrag: „Tarifabschlüsse (TVöD) wollen wir grundsätzlich gleich auf die Bundesbeamtenbesoldung übertragen.“)
• die Änderung des § 17a EZulV, Erweiterung des Bemessungszeitraumes für die Erfüllung der Voraussetzungen der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten (DwZ), Anpassung des § 17a Satz 2 EZulV für Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Teilzeitwert
• eine Erweiterung des § 17d EZulV über die Weitergewährung der Zulage bei kurzfristig angeordneten Dienstplanwechseln
• die Einführung einer Sicherheitszulage für Verwaltungs- und Tarifbeschäftigte der Bundespolizei analog BKA und BfV
• die Erhöhung der Zulage für BFE+ und Übertragung der Zulage für Tatbeobachter der BFHu auf alle Angehörigen der BFHu
• die Aufnahme einer Zulage für besondere Einsätze nach § 22 EZulV für die Personenschützer (der Bundespolizei) in der Sicherungsgruppe des BKA
• die Einführung einer Zulage für die Internationale Einsatzeinheiten (IEE) zur pauschalen Abgeltung besonderer Erschwernisse im Rahmen von bilateralen oder multilateralen Polizeieinsätzen (z.B. FRONTEX)
• die Einführung einer Zulage für die Personenbegleiter auf dem Luft-., See- und Landweg
• eine Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes zur Ermittlung der Erfüllung der Voraussetzungen der Zulage für Operativtechniker der Einsatz- und Ermittlungsunterstützung (EEU) § 22 Abs. 2 Nr. 5 EZulV
• den Wegfall der 10tägigen Begrenzung der Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Gegenständen
• die Erweiterung der Zulage nach §3 12-15 EZulV um Beamte, die polizeilich- technische Maßnahmen Höhen und Tiefen ausüben
• die Erweiterung der Zulage nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 EZulV für „Szenekundige Beamte“, weil sie vergleichbar den Tatbeobachtern und Fahndungsbeamten eingesetzt werden
• die Öffnung der Zulage nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 EZulV für Beamte mit Schutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen (Krisen-Sicherheitsbeamte an Auslandsvertretungen, K-SAV) Bsp.: Schutz des Generalkonsulats Mazar-i-Sharif
• die Anhebung der Erschwerniszulagen nach § 22a EZulV für Piloten/Flugtechniker der Bundespolizei auf das Niveau nach § 23f EZulV für Piloten/Flugtechniker der Bundeswehr wegen sachgleicher Verwendung
• die Streichung der Einschränkung „Wärmebildgeräte“ bei der Zulage für Systemoperatoren nach § 22a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 3 EZulV zugunsten „Betrieb von Missionsausstattung“ (erweiterte technische Bedienungsgeräte , z.B. System FLIR Operator)
• die Streichung der kalendermonatlichen Flugzahlen (5 bis 9, ab 10) als Anspruchsvoraussetzung nach § 22a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr.. 3 EZulV (im Jahresmittel werden die Flugzahlen erreicht und überschritten)
• die ersatzlose Streichung des § 5 Abs. 2 EZulV (Kürzung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten - DuZ - für Empfänger der Bordzulage); vergleichbaren Beamten, die ihren Dienst in anderen Fahrzeugen versehen und dafür eine Zulage erhalten (z.B. Hubschrauber, Verkehrsflugzeuge) wird die Entschädigung für Nacht- und Wochenendarbeit nach § 3 EZulV auch nicht gekürzt
• die Anpassung der GSG 9 - Zulage (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV) hinsichtlich Höhe und Verfahren an die Zulage nach § 23m EZulV Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr
Auch fordert die GdP, dass die Anpassung und Aufnahme von weiteren Erschwerniszulagen grundsätzlich und regelmäßig mit der dynamischen Entwicklung des Berufsbildes der Bundespolizisten einhergehen muss.
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