Stellungnahme
GdP und DGB zu geplanten Änderungen bei Reisezeiten und freiwilliger Arbeitszeitaufstockung
Die Absicht des BMI
Bisher werden Reisezeiten bei Dienstreisen (§ 11 Abs. 3 AZV) nur dann mit Freizeitausgleich abgegolten, wenn mehr als 15 Reisestunden pro Monat außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattgefunden haben. Und auch dann wird nur ein Viertel der über 15 Stunden liegenden Zeiten als Freizeitausgleich auf Antrag gewährt. Reisezeiten an Wochenenden und Feiertagen fallen völlig raus.
Zukünftig will das BMI alle Reisezeiten ab der ersten Stunde mit einem Drittel der angefallenen Zeit als Freizeitausgleichsanspruch abgelten, ohne dass es dazu eines Antrages bedarf. Bei Teilzeitbeschäftigten soll dies nur im Proporz zur vereinbarten Arbeitszeit erfolgen.
Bisher durfte bei Anordnung von Bereitschaftsdienst in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten (§ 13 AZV).
Zukünftig beabsichtigt das BMI, dass mit Einverständnis der Beamten die Arbeitszeit mit Bereitschaftsdienst auf bis zu 54 Stunden heraufgesetzt werden kann. Die Beamten sollen die Bereitschaft dazu nur mit einer sechsmonatigen Frist widerrufen können.
Zukünftig will das BMI alle Reisezeiten ab der ersten Stunde mit einem Drittel der angefallenen Zeit als Freizeitausgleichsanspruch abgelten, ohne dass es dazu eines Antrages bedarf. Bei Teilzeitbeschäftigten soll dies nur im Proporz zur vereinbarten Arbeitszeit erfolgen.
Bisher durfte bei Anordnung von Bereitschaftsdienst in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten (§ 13 AZV).
Zukünftig beabsichtigt das BMI, dass mit Einverständnis der Beamten die Arbeitszeit mit Bereitschaftsdienst auf bis zu 54 Stunden heraufgesetzt werden kann. Die Beamten sollen die Bereitschaft dazu nur mit einer sechsmonatigen Frist widerrufen können.
Die Position von GdP und DGB
Zunächst weisen wir darauf hin, dass der jetzige Bemessungszeitraum der wöchentlichen Höchstarbeitszeitgrenze für Voll- und Bereitschaftsdienst in der AZV des Bundes nach ständiger Rechtsprechung gegen EU-Recht verstößt und – wie bei den Arbeitszeitverordnungen der Länder – auf den maximal dreimonatigen Bemessungszeitraum anzupassen ist.
Desweiteren fordern wir, die im Koalitionsvertrag festgelegte Einführung echter Langzeitkonten in der AZV Bund endlich zu verankern.
DGB und GdP fordern bereits bei der Definition von „Reisezeiten“, jeden Versuch der Beschneidung der vollen Anerkennung von Fahrzeiten im Zusammenhang mit polizeilichen Einsätzen, Ermittlungen und Übungen als voll zu berücksichtigender Bestandteil der Einsatzmaßnahmen zu unterlassen. Das gilt insbesondere auch für die zeitliche Berücksichtigung von Fahrten aus Anlass der Aufgabenwahrnehmung nach § 59 BPolG, § 71 Abs. 3 Nr. 1d AufenthG und Personenschutzaufgaben.
DGB und GdP fordern darüber hinaus, Reise- und Wartezeiten im vollen Umfang als Arbeitszeit zu berücksichtigen, wie dies zum Beispiel bereits in der Arbeitszeitverordnung für Thüringen festgelegt ist.
Die vorgesehene Ausdehnung der Wochenarbeitszeit auf bis zu 54 Stunden unter einer sehr langen Kündigungsklausel wird von den Gewerkschaften wegen der erwartbaren Druckausübung und Überlastung, aber auch wegen der Nichtbefristung abgelehnt.
Zudem kritisiert der DGB, dass Schichtdienstleistenden nach dem Willen des BMI bei wegen Krankheit und Urlaub versäumten dienstplanmäßigem Dienst fiktive Pausen in Abzug gebracht werden sollen und mahnt Regelungsbedarf an.
Die GdP vertritt weiterhin die Auffassung, die Arbeitszeitfragen der Bundespolizei, des BKA und der polizeilichen Teile des Zolls ein einer eigenen „Arbeitszeitverordnung Polizei“ (AZV Pol) zu regeln, wie dies in verschiedenen Bundesländern der Fall ist.
Hier geht es zum Referentenentwurf des BMI und zur Stellungnahme des DGB zum Nachlesen.
Desweiteren fordern wir, die im Koalitionsvertrag festgelegte Einführung echter Langzeitkonten in der AZV Bund endlich zu verankern.
DGB und GdP fordern bereits bei der Definition von „Reisezeiten“, jeden Versuch der Beschneidung der vollen Anerkennung von Fahrzeiten im Zusammenhang mit polizeilichen Einsätzen, Ermittlungen und Übungen als voll zu berücksichtigender Bestandteil der Einsatzmaßnahmen zu unterlassen. Das gilt insbesondere auch für die zeitliche Berücksichtigung von Fahrten aus Anlass der Aufgabenwahrnehmung nach § 59 BPolG, § 71 Abs. 3 Nr. 1d AufenthG und Personenschutzaufgaben.
DGB und GdP fordern darüber hinaus, Reise- und Wartezeiten im vollen Umfang als Arbeitszeit zu berücksichtigen, wie dies zum Beispiel bereits in der Arbeitszeitverordnung für Thüringen festgelegt ist.
Die vorgesehene Ausdehnung der Wochenarbeitszeit auf bis zu 54 Stunden unter einer sehr langen Kündigungsklausel wird von den Gewerkschaften wegen der erwartbaren Druckausübung und Überlastung, aber auch wegen der Nichtbefristung abgelehnt.
Zudem kritisiert der DGB, dass Schichtdienstleistenden nach dem Willen des BMI bei wegen Krankheit und Urlaub versäumten dienstplanmäßigem Dienst fiktive Pausen in Abzug gebracht werden sollen und mahnt Regelungsbedarf an.
Die GdP vertritt weiterhin die Auffassung, die Arbeitszeitfragen der Bundespolizei, des BKA und der polizeilichen Teile des Zolls ein einer eigenen „Arbeitszeitverordnung Polizei“ (AZV Pol) zu regeln, wie dies in verschiedenen Bundesländern der Fall ist.
Hier geht es zum Referentenentwurf des BMI und zur Stellungnahme des DGB zum Nachlesen.