GdP-Rechtsschutz
Gericht bestätigt GdP: Pausenanrechnung auch bei Krankheit, Urlaub und Dienstabbruch
Im Urteil vom 7. Dezember 2020 (Az.: 6 K 2762/20.TR) heißt es ganz klar und deutlich zur Frage der Anrechnung von Ruhepausenzeiten auf die Arbeitszeit bei Dienstversäumnis durch Krankheit:
„Eine solche Anrechnung muss […] auch dann erfolgen, wenn ein Beamter einen festgesetzten Schichtdienst erlaubterweise wegen Erkrankung nicht geleistet hat. Nach den derzeit geltenden Regelungen der Arbeitszeitverordnung bestehen keine tragfähigen Gründe, die Anrechnung von Pausen auf die Fälle zu beschränken, in denen tatsächlich Dienst geleistet worden ist […]. Die Verweigerung der Anrechnung dieser Zeiten wegen des – erlaubten – Fernbleibens vom Dienst führt hingegen zu einer Schlechterstellung, da sich hierdurch die durch die nachfolgenden Dienstpläne abzudeckende Sollarbeitszeit erhöht. Diese Erhöhung kann […] durchaus erheblich sein […]. Schließlich lässt § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AZV nicht erkennen, dass die Anrechnung von Ruhepausen nur dann erfolgen soll, wenn auch tatsächlich Dienst geleistet worden ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich der Verordnungsgeber der Problematik bewusst war, die sich daraus ergibt, dass die Nichtberücksichtigung von Pausenzeiten im Einzelfall dazu führen kann, dass sich die durch die nachfolgenden Dienstpläne festzusetzenden Dienstzeiten je nach dem Umfang von Fehlzeiten beträchtlich erhöhen können.“
Fazit: Weiter Anträge auf Pausenzeitgutschrift mit dem GdP-Musterformular stellen!
„Eine solche Anrechnung muss […] auch dann erfolgen, wenn ein Beamter einen festgesetzten Schichtdienst erlaubterweise wegen Erkrankung nicht geleistet hat. Nach den derzeit geltenden Regelungen der Arbeitszeitverordnung bestehen keine tragfähigen Gründe, die Anrechnung von Pausen auf die Fälle zu beschränken, in denen tatsächlich Dienst geleistet worden ist […]. Die Verweigerung der Anrechnung dieser Zeiten wegen des – erlaubten – Fernbleibens vom Dienst führt hingegen zu einer Schlechterstellung, da sich hierdurch die durch die nachfolgenden Dienstpläne abzudeckende Sollarbeitszeit erhöht. Diese Erhöhung kann […] durchaus erheblich sein […]. Schließlich lässt § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AZV nicht erkennen, dass die Anrechnung von Ruhepausen nur dann erfolgen soll, wenn auch tatsächlich Dienst geleistet worden ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich der Verordnungsgeber der Problematik bewusst war, die sich daraus ergibt, dass die Nichtberücksichtigung von Pausenzeiten im Einzelfall dazu führen kann, dass sich die durch die nachfolgenden Dienstpläne festzusetzenden Dienstzeiten je nach dem Umfang von Fehlzeiten beträchtlich erhöhen können.“
Fazit: Weiter Anträge auf Pausenzeitgutschrift mit dem GdP-Musterformular stellen!