Ende der Beförderungssperren
Hauptpersonalrat und BMI finden umsichtige Lösung
Eine Vielzahl von Kolleginnen und Kollegen in der Aufstiegsausbildung hatten aufgrund sich wandelnder Rechtsprechung in einigen Bundesländern erfolgreich gerichtlichen Rechtsschutz gesucht, weil sie aufgrund eines alten BMI-Erlasses nicht in die Auswahlentscheidungen einbezogen wurden. In der Folge wurden oftmals nicht nur eine, sondern alle Beförderungen in den beklagten Statusgruppen gerichtlich vorläufig untersagt.
Das BMI kündigte nach einem entsprechenden Vorstoß des Hauptpersonalrats nun an, den die Beförderungen bisher ausschließenden Erlass vom 27. Februar 1991 (Az.: P III 3 — 660 211) zurückzunehmen. Damit werden zukünftig auch die in einer Aufstiegsausbildung befindlichen Beamtinnen und Beamten in eine Auswahlentscheidung zur Beförderung einbezogen.
Da die Dauer der Aufstiegsausbildungen überschaubar ist, fließen die Beförderungsplanstellen nach Abschluss des Aufstieges wieder zurück und können für weitere Beförderungen anderer Kolleginnen und Kollegen genutzt werden. Somit konnte auf Betreiben des GdP-geführten Hauptpersonalrats eine für alle Seiten umsichtige und gute Lösung gefunden werden.
Das BMI kündigte nach einem entsprechenden Vorstoß des Hauptpersonalrats nun an, den die Beförderungen bisher ausschließenden Erlass vom 27. Februar 1991 (Az.: P III 3 — 660 211) zurückzunehmen. Damit werden zukünftig auch die in einer Aufstiegsausbildung befindlichen Beamtinnen und Beamten in eine Auswahlentscheidung zur Beförderung einbezogen.
Da die Dauer der Aufstiegsausbildungen überschaubar ist, fließen die Beförderungsplanstellen nach Abschluss des Aufstieges wieder zurück und können für weitere Beförderungen anderer Kolleginnen und Kollegen genutzt werden. Somit konnte auf Betreiben des GdP-geführten Hauptpersonalrats eine für alle Seiten umsichtige und gute Lösung gefunden werden.