Update: Jetzt gesetzlich geregelt
Verlängerung von Altersteilzeit und FALTER-Modell um zwei Jahre
In Umsetzung des Tarifabschlusses vom 25. Oktober 2020 besteht damit die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nach § 93 Absatz 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) und des FALTER-Modells nach § 53 Absatz 4 BBG. Diese gesetzliche Regelung ist am 25. März 2021 in Kraft getreten. Altersteilzeit sowie das FALTER-Modell müssen vor dem 1. Januar 2023 beginnen.
Der Antrag auf Vereinbarung von Altersteilzeit kann auch weiterhin erst frühestens ein Jahr vor Erfüllung der in oben genannten Paragraphen festgelegten Voraussetzungen und spätestens drei Monate vor Beginn der Altersteilzeit gegenüber der zuständigen personalverwaltenden Stelle gestellt werden (§ 3 Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten des Bundes – BATZV).
Der Antrag auf Vereinbarung von Altersteilzeit kann auch weiterhin erst frühestens ein Jahr vor Erfüllung der in oben genannten Paragraphen festgelegten Voraussetzungen und spätestens drei Monate vor Beginn der Altersteilzeit gegenüber der zuständigen personalverwaltenden Stelle gestellt werden (§ 3 Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten des Bundes – BATZV).