Kriminalitätsbekämpfung
Nicht Sache des Verfassungsschutzes
Spinrath: "Besonders die Erfahrungen aus dem Dritten Reich haben dazu bewogen, in unserem Grundgesetz eine Trennung zwischen Polizei und Nachrichtendiensten vorzuschreiben. Die Mittel, die der Polizei durch die Strafprozessordnung und die Polizeigesetze der Länder eingeräumt werden, gewährleisten eine genauso effektive Bekämpfung der Organisierten Kriminalität wie durch die Nachrichtendienste. Allerdings wird die Arbeit der Polizei durch die Staatsanwaltschaft kontrolliert, während die Arbeit der Nachrichtendienste dieser Kontrolle entzogen ist. Dabei sollte es bleiben." |