Flexible Arbeitszeitregelungen dürfen nicht zu finanziellen Nachteilen führen
Nach langem Vorlauf und Erprobungsphase hat das BMI im vergangenen Jahr die Einführung von Arbeitszeitmodellen mit begrenzter Gleitzeit für operative Einheiten wie Hundertschaften der Bundesbereitschaftspolizei und MKÜ zugelassen, das sogenannte “Hünfelder Model”. Diese Entscheidung war zu begrüßen. Zwischenzeitlich haben mehrere Bundespolizeiabteilungen ihre Arbeitszeit neu geregelt. Auch die Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) wurde verändert. Ein Ziel war, auch die tatsächlich geleisteten belastenden Dienste, die nicht im Wechseldienst erfolgen, in die Zulagengewährung einzubeziehen. Eine Regelung, die auch eine langjährige Forderung der GdP erfüllte.
Gegenwärtig schließt sich die Inanspruchnahme beider positiver Regelungen aus, weil Arbeitstage in Gleitzeitmodellen nicht zur Paarbildung gem. § 17 a EZulV werden können. Die Durchführungsbestimmungen zur EZulV legen fest, dass individuell selbstbestimmbare Arbeitszeiten wie etwa in Gleitzeitregelungen nicht als Heranziehung zur Arbeitsleistung im Sinne der EZulV gewertet werden.
Die Kollegen Sven Hüber (Vorsitzender BPOLHPR) und Heinz Selzner (Vorsitzender GdP Direktionsgruppe Bundesbereitschaftspolizei) haben in einem ersten Gespräch mit den zuständigen Referatsleitern im BMI diese Problematik erörtert. Aus Sicht der GdP konterkariert die aktuelle Situation den Willen des Verordnungsgebers zu einer gerechten finanziellen Honorierung besonderer dienstlicher Erschwernisse. Wenn dies dazu führt, dass familienfreundliche Arbeitszeitregelungen aus finanziellen Erwägungen heraus nicht in Anspruch genommen werden, ist das so nicht akzeptabel. Gerade vor dem Hintergrund des Auditierungsverfahrens “Vereinbarkeit von Familie und Beruf” in der Bundespolizei ist hier eine Modifizierung der Durchführungsbestimmungen geboten. Es ist zu begrüßen, dass die Leitung der Bundesbereitschaftspolizei die Auffassung der GdP teilt und hierzu bereits einen Bericht an das Bundespolizeipräsidium verfasst hat.
Den KollegInnen, die bereits Anträge auf Zahlung der Zulage gestellt haben und aus den oben dargestellten Gründen ablehnende Bescheide erhalten haben, empfehlen wir, zeitgerecht Widerspruch zur Wahrung der Fristen einzulegen. Eine Begründung ist zunächst nicht zwingend erforderlich. Wir wollen zunächst abwarten, wie sich unsere Verhandlungen entwickeln und im Falle weiterer erforderlicher Schritte im Widerspruchsverfahren informieren.