Wieder ein Stück Verbesserungen erreicht! – Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz verabschiedet – Änderungen auch für Bundespolizei beschlossen
Der Deutsche Bundestag hat das Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) verabschiedet, das auch einige Änderungen für die Bundesbeamtinnen und -beamten beinhaltet, für die sich die GdP insbesondere bei der Verbessrung der Erschwerniszulagen erfolgreich stark gemacht hatte.
Die GdP und der DGB hatten sich bereits seit Monaten intensiv in die Gesetzesberatungen eingebracht, umfangreich Stellung bezogen und die Kollegeninteressen im Anhörungsverfahren der Bundesregierung umfassend vertreten.
Während die ursprünglich mit umfassten Änderungen der Erholungsurlaubs- und Arbeitszeitverordnung im weiteren Verfahren ausgekoppelt und bereits in 2014 verabschiedet wurden, kam nun der verbliebene Gesetzentwurf durch das Parlament.
Durch das Gesetz wurden nun einerseits Änderungen in § 70 BBesG geschaffen, wodurch auch Beamte des gehobenen und höheren Dienstes zukünftig amtlich unentgeltlich eingekleidet werden könnten, wenn sich das Bundesinnenministerium dazu entscheiden sollte. Dies ist gegenwärtig jedoch nur eine Handlungsoption; aktuell sind keine Änderungen des gegenwärtigen Verfahrens geplant.
Zum anderen wurden durch die GdP Anpassungen und Verbesserungen bei den Erschwerniszulagen erreicht, die allein das Bundesinnenministerium mehr als eine halbe Million Euro zusätzlich kosten. GdP und DGB hatte eine deutliche Erhöhung der Zulagensätze gefordert und auch eine grundlegende Überarbeitung der Erschwerniszulagenverordnung. Die gewerkschaftlichen Beschlüsse zu den Änderungserfordernissen der EZulV wurden breit eingebracht.
Von uns durchgesetzt werden konnten folgende Verbesserungen für die Kolleginnen und Kollegen in der Bundespolizei:
§ 11 der Erschwerniszulagenverordnung (Zulage für Sprengstoffentschärfer und -ermittler) wird nun dahingehend geändert, dass nunmehr für jeden Einsatz 35,78 Euro gezahlt werden, wobei die monatliche Höchstgrenze bei 357,80 Euro liegt. Für Sprengstoffermittler steigt die Zulage je Einsatz auf 21,48 Euro.
§ 22a EZulV (Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal) verbessert sich dahingehend, dass die Zulage für Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation auf 302 Euro steigt, für Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation auf 242 Euro und die Zulage für Flugschüler auf 96 Euro. Der Zuschlag für Piloten, die zugleich Fluglehrer sind, steigt ebenfalls auf 72 bzw. 60 Euro.
Aus Sicht der GdP inakzeptabel ist, dass die Zulage für nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren nicht erhöht wurde.
Die Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe (§ 23b EZulV) steigt auf monatlich 75,17 Euro, der Tagessatz für Nichtbesatzungsmitglieder auf 3,75 Euro. Die Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe steigt auf 21,40 Euro, der Tagessatz für Nichtmannschaftsmitglieder auf 1,07 Euro.
Die Fallschirmspringerzulage für Polizeibeamte klettert auf 89,47 Euro.
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