Bundesinnenministerium regelt Urlaubsausgleich für angehende Pensionäre
Durch die Neufassung der Erholungsurlaubsverordnung wurde nicht nur der Anspruch auf 30 Tage Urlaub für alle aus dem Tarifrecht übertragen, sondern auch die sogenannte Zwölftel-Regelung, wonach je Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubsanspruchs entsteht. Fraglich wurde dadurch, wie verfahren werden soll mit Beamten, die Anfang des Jahres in den Ruhestand treten, aber bereits Urlaub nach altem Recht genehmigt bekamen oder sich sogar schon im Urlaub befinden. Die GdP hatte hier Vertrauensschutz angemahnt, der Hauptpersonalratsvorsitzende das BMI zu einer kollegenfreundlichen Regelung aufgefordert.
Das Bundesinnenministerium teilte dem Vorsitzenden des Hauptpersonalrates nun am 22. Dezember mit, dass zwar die genehmigenden Bescheide nunmehr wegen Änderung der Rechtslage aufgehoben werden müßten. Jedoch stünde den Beamten Schadenersatz zu, wenn dadurch z.B. wegen gebuchter Reisen ein Vermögensnachteil entstünde. Wäre die Reise bereits angetreten, so könne den Beamten Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge gewährt werden, der so eintretende Vermögensnachteil sei ebenfalls als Schadenersatz ausgleichsfähig.