GdP Bayern informiert über „Antragsruhestand für Polizeivollzugsbeamte“
Die Ausgleichszulage wird nämlich nur dann gewährt, wenn bis zur gesetzlichen Altersgrenze gearbeitet wird. Insofern nützt die Ausnahme „20 Jahre Wechselschichtdienst“ „vergleichbar belastende unregelmäßige Dienste“ zur Vermeidung des Versorgungsabschlags nach Art. 26 Abs. 3 Nr. 3 BayBeamtVG derzeit nichts. Dies gilt insbesondere für alle Kollegen einschließlich des Geburtsjahrs 1955, da für die Jahrgänge 1951 bis 1955 die volle Ausgleichszulage im Gesetzgebungsverfahren zum BayBeamtVG erhalten werden konnte.
Hinsichtlich der „vergleichbar belastenden unregelmäßigen Dienste“ liegt derzeit nur ein erster Entwurf der einschlägigen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Vorschriften des Bayer. Beamtenversorgungsgesetzes vor, doch gibt es diesbezüglich noch unterschiedliche Ansichten insbesondere zur Forderung des STMF, dass jede Tätigkeit mindestens ein Jahr ausgeübt werden muss, um angerechnet zu können. Außerdem sind die Jourdienste bislang in keiner Weise berücksichtigt. Sobald hier eine definitive Regelung getroffen ist, erfolgt eine Aktualisierung dieser Unterlage.
Wer dennoch den Antragsruhestand in Anspruch nehmen will, sollte dies mindestens 6 Monate vor dem gesetzlichen Ruhestandseintritts schriftlich gegenüber seinem Präsidium erklären (formloser Antrag).
Hinsichtlich der „vergleichbar belastenden unregelmäßigen Dienste“ liegt derzeit nur ein erster Entwurf der einschlägigen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Vorschriften des Bayer. Beamtenversorgungsgesetzes vor, doch gibt es diesbezüglich noch unterschiedliche Ansichten insbesondere zur Forderung des STMF, dass jede Tätigkeit mindestens ein Jahr ausgeübt werden muss, um angerechnet zu können. Außerdem sind die Jourdienste bislang in keiner Weise berücksichtigt. Sobald hier eine definitive Regelung getroffen ist, erfolgt eine Aktualisierung dieser Unterlage.
Wer dennoch den Antragsruhestand in Anspruch nehmen will, sollte dies mindestens 6 Monate vor dem gesetzlichen Ruhestandseintritts schriftlich gegenüber seinem Präsidium erklären (formloser Antrag).