GdP begrüßt Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes für Berlin (ASOG)
Änderungen unterstützen Polizei im Kampf gegen Kriminalität
„Vieles ist durch Länderverträge bereits geregelt und z.B. im Land Brandenburg schon gelebte Praxis. So ist für Berlin festzustellen, dass der Berliner Gesetzgeber hier nur noch auf Landesebene eine Regelung vollzieht.“
So sei beispielsweise das Scannen von Kfz-Kennzeichen ein geeignetes Mittel im Kampf gegen den Autodiebstahl, auch und gerade in unmittelbarer Nähe zur Grenze. Ebenfalls zu begrüßen sei das hoheitliche Tätigwerden von Berliner Polizeikräften im Ausland und umgekehrt.
„Es hilft doch nur den Kriminellen, wenn z.B. ein Berliner Polizist hinter der Grenze in Polen die Verfolgung eines Straftäters aufgeben muss, weil er dort nicht mehr tätig sein darf. Dass dieses geändert wird, ist gerade vor dem Hintergrund der grenzüberschreitenden und organisierten Kriminalität letztlich überfällig gewesen“, so Philipp.
Die in Berlin jetzt vorgeschlagene Regelung von bis zu vier Tagen Gewahrsam liegt im unteren Level der Bundesländer und ist schon deshalb nicht gegen das Grundgesetz, weil einem längeren Festhalten immer eine richterliche Entscheidung zugrunde liegt. Das bedeutet: Es muss immer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von der Person ausgehen; davon muss die Polizei einen Richter immer erst überzeugen.
So sei beispielsweise das Scannen von Kfz-Kennzeichen ein geeignetes Mittel im Kampf gegen den Autodiebstahl, auch und gerade in unmittelbarer Nähe zur Grenze. Ebenfalls zu begrüßen sei das hoheitliche Tätigwerden von Berliner Polizeikräften im Ausland und umgekehrt.
„Es hilft doch nur den Kriminellen, wenn z.B. ein Berliner Polizist hinter der Grenze in Polen die Verfolgung eines Straftäters aufgeben muss, weil er dort nicht mehr tätig sein darf. Dass dieses geändert wird, ist gerade vor dem Hintergrund der grenzüberschreitenden und organisierten Kriminalität letztlich überfällig gewesen“, so Philipp.
Die in Berlin jetzt vorgeschlagene Regelung von bis zu vier Tagen Gewahrsam liegt im unteren Level der Bundesländer und ist schon deshalb nicht gegen das Grundgesetz, weil einem längeren Festhalten immer eine richterliche Entscheidung zugrunde liegt. Das bedeutet: Es muss immer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von der Person ausgehen; davon muss die Polizei einen Richter immer erst überzeugen.