INFORMATION zur ENTGELTORDNUNG LÄNDER
GdP M-V: Vereinbarte Entgeltordnung TV-L jetzt redaktionell abgeschlossen
WICHTIG:
Unmittelbar gilt die Entgeltordnung bei Neueinstellungen und bei Übertragung einer anderen Tätigkeit ab 1. Januar 2012. Keine Beschäftigte/ kein Beschäftigter muss aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung neu eingruppiert werden.
Es wurde Vereinbart: Es wird keine Eingruppierungsüberprüfung stattfinden.
BERATUNG NUTZEN:
Nicht in allen Fällen lohnt sich eine Höhergruppierung finanziell. Gern beraten wir die Mitglieder vor Ort, ob eine Antragstellung sinnvoll ist. (Terminabsprache)
DIE ENTGELTORDNUNG IN KÜRZE:
Die bisherigen Eingruppierungsgrundsätze der §§ 22 und 23 BAT/BAT-O bzw. des Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb/MTArb-O einschließlich der Vorbemerkungen wurden inhaltlich unverändert übernommen.
Die durch den TVÜ-L weggefallenen Aufstiege nach bis zu sechs Jahren in den Entgeltgruppen 2 bis 8 im Bereich der Anlage 1a zum BAT, werden ohne vorherige Wartezeit der höheren Entgeltgruppe zugeordnet.
Die durch den TVÜ-L weggefallenen Vergütungsgruppenzulagen nach bis zu sechs Jahren, werden ohne vorherige Wartezeit sofort gezahlt. Dies nicht mehr in gleicher Höhe, sondern anteilig.
Bei den Ingenieuren/-innen werden die Tätigkeitsmerkmale mit einer inhaltlichen Heraushebung zu mindestens einem Drittel und anschließendem Aufstieg direkt der höheren Entgeltgruppe zugeordnet.
Bei gleichen Angestellten- bzw. Arbeitermerkmalen wurden die sogenannten „Überlappungen“ aufgehoben. In der Regel wurden die günstigeren Arbeitermerkmale beibehalten. Bisherige Zulagen wie z.B. Meister-, Techniker-, Programmierer- oder Vorarbeiterzulagen werden weiterhin gezahlt. Auch Erschwerniszuschläge bleiben erhalten.
Unmittelbar gilt die Entgeltordnung bei Neueinstellungen und bei Übertragung einer anderen Tätigkeit ab 1. Januar 2012. Keine Beschäftigte/ kein Beschäftigter muss aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung neu eingruppiert werden.
Es wurde Vereinbart: Es wird keine Eingruppierungsüberprüfung stattfinden.
BERATUNG NUTZEN:
Nicht in allen Fällen lohnt sich eine Höhergruppierung finanziell. Gern beraten wir die Mitglieder vor Ort, ob eine Antragstellung sinnvoll ist. (Terminabsprache)
DIE ENTGELTORDNUNG IN KÜRZE:
Die bisherigen Eingruppierungsgrundsätze der §§ 22 und 23 BAT/BAT-O bzw. des Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb/MTArb-O einschließlich der Vorbemerkungen wurden inhaltlich unverändert übernommen.
Die durch den TVÜ-L weggefallenen Aufstiege nach bis zu sechs Jahren in den Entgeltgruppen 2 bis 8 im Bereich der Anlage 1a zum BAT, werden ohne vorherige Wartezeit der höheren Entgeltgruppe zugeordnet.
Die durch den TVÜ-L weggefallenen Vergütungsgruppenzulagen nach bis zu sechs Jahren, werden ohne vorherige Wartezeit sofort gezahlt. Dies nicht mehr in gleicher Höhe, sondern anteilig.
Bei den Ingenieuren/-innen werden die Tätigkeitsmerkmale mit einer inhaltlichen Heraushebung zu mindestens einem Drittel und anschließendem Aufstieg direkt der höheren Entgeltgruppe zugeordnet.
Bei gleichen Angestellten- bzw. Arbeitermerkmalen wurden die sogenannten „Überlappungen“ aufgehoben. In der Regel wurden die günstigeren Arbeitermerkmale beibehalten. Bisherige Zulagen wie z.B. Meister-, Techniker-, Programmierer- oder Vorarbeiterzulagen werden weiterhin gezahlt. Auch Erschwerniszuschläge bleiben erhalten.