GdP Mecklenburg-Vorpommern: Der Mensch gehört endlich in den Fokus des Gesundheitsmanagements!
Die Verhandlungen waren unmittelbar nach der GdP – Information vom 25.2.2014 „Arbeitsfähigkeit von Beschäftigten erhalten - BEM einführen!“ vereinbart worden.
Sowohl die klare GdP – Position als auch die Rechtslage gaben in den Verhandlungen den Ausschlag. Auch das Innenministerium sieht keine Alternative zum BEM.
Nach Abschluss einer Dienstvereinbarung mit dem Hauptpersonalrat der Polizei gilt:
• Für alle Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, müssen Wiedereingliederungsmaßnahmen durchgeführt werden.
• Das ist der gesetzliche Auftrag aus dem § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX, der dann auch Gültigkeit für den Bereich der Polizei hat.
„Über das BEM müssen Kolleginnen und Kollegen für den Dienst zurück gewonnen werden. Erst wenn BEM keinen Erfolg hat, könnte im schlimmsten Fall die Einleitung eines PDU (Polizei-Dienst-Untauglichkeit)-Verfahrens geprüft werden. Den Dienststellen, die darauf ein besonderes Augenmerk legen, kommen die positiven Auswirkungen wiederum zugute. Arbeitsfähige und zufriedene Kolleginnen und Kollegen sind motivierter und leistungsfähiger und haben weniger Fehlzeiten“, so Schumacher weiter.
Verfahrensbeteiligte im Prozess des Eingliederungsmanagements gemäß § 84 SGB IX sind neben den Betroffenen die Schwerbehindertenvertretungen, die örtlichen Personalräte, das Integrationsamt sowie der Betriebsarzt (Polizeiarzt). Gerade weil es sich hierbei um einen sehr sensiblen Bereich handelt (Umgang mit Personaldaten, Krankenakten, Verpflichtung zur Verschwiegenheit), dürfen sich auch nur die Stellen damit befassen, die das Gesetz (SGB IX) dafür vorgesehen hat.
Wir berichten weiter.
Sowohl die klare GdP – Position als auch die Rechtslage gaben in den Verhandlungen den Ausschlag. Auch das Innenministerium sieht keine Alternative zum BEM.
Nach Abschluss einer Dienstvereinbarung mit dem Hauptpersonalrat der Polizei gilt:
• Für alle Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, müssen Wiedereingliederungsmaßnahmen durchgeführt werden.
• Das ist der gesetzliche Auftrag aus dem § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX, der dann auch Gültigkeit für den Bereich der Polizei hat.
„Über das BEM müssen Kolleginnen und Kollegen für den Dienst zurück gewonnen werden. Erst wenn BEM keinen Erfolg hat, könnte im schlimmsten Fall die Einleitung eines PDU (Polizei-Dienst-Untauglichkeit)-Verfahrens geprüft werden. Den Dienststellen, die darauf ein besonderes Augenmerk legen, kommen die positiven Auswirkungen wiederum zugute. Arbeitsfähige und zufriedene Kolleginnen und Kollegen sind motivierter und leistungsfähiger und haben weniger Fehlzeiten“, so Schumacher weiter.
Verfahrensbeteiligte im Prozess des Eingliederungsmanagements gemäß § 84 SGB IX sind neben den Betroffenen die Schwerbehindertenvertretungen, die örtlichen Personalräte, das Integrationsamt sowie der Betriebsarzt (Polizeiarzt). Gerade weil es sich hierbei um einen sehr sensiblen Bereich handelt (Umgang mit Personaldaten, Krankenakten, Verpflichtung zur Verschwiegenheit), dürfen sich auch nur die Stellen damit befassen, die das Gesetz (SGB IX) dafür vorgesehen hat.
Wir berichten weiter.