GdP-NRW fordert eigenständiges Unterbringungsrecht für Sexualstraftäter
Denkbar sei eine zwangsweise Unterbringung von Sexualstraftätern zum Beispiel in den Fällen, in denen sich ein Straftäter während seiner Haftzeit konsequent allen Therapieversuchen verweigert hat. „Die zwangsweise Unterbringung dient nicht der Strafe, sondern dem Schutz der Opfer“ betonte Richter, ähnlich den gesetzlichen Regelungen, wie es sie für die zwangsweise Unterbringung von psychisch kranken Menschen gibt, wenn von ihnen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Anderer ausgeht.“
Das neue Unterbringungsrecht für Sexualstraftäter müsse in einem eigenständigen Gesetz geregelt werden. „Es geht um den Schutz der Opfer, nicht um die Verhängung einer rechtlich nicht zulässigen Zweitstrafe“, betonte Richter.
Das neue Unterbringungsrecht für Sexualstraftäter müsse in einem eigenständigen Gesetz geregelt werden. „Es geht um den Schutz der Opfer, nicht um die Verhängung einer rechtlich nicht zulässigen Zweitstrafe“, betonte Richter.