GdP-Sachsen-Anhalt: Strafrahmen bei Gewalt gegen Polizei ausschöpfen
In einer ersten Betrachtung lässt sich feststellen, dass sich die Strafen allesamt im unteren Drittel des möglichen Strafrahmens, mehr noch am unteren Rand, bewegen.
Bei den zur Tatzeit Heranwachsenden, die nach Jugendstrafrecht verurteilt wurden, beschränkte sich die Strafe auf die Auflage von 80 bis 100 Stunden gemeinnützige Arbeit bzw. auf die Zahlung von 500 bis 600 Euro.
Selbst gegen „Rädelsführer“, die Polizeibeamte vorsätzlich verletzten, wurden nur Freiheitsstrafen von einem Jahr verhängt, die aufgrund günstiger Sozialprognose auf Bewährung ausgesetzt wurden. Zusätzlich wurden noch Geldauflagen erteilt.
Angesichts des Strafrahmens bei der Begehung eines besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs, der zwischen sechs Monaten und zehn Jahren liegt, erscheinen die ergangenen Urteile als sehr milde.
Die Urteile aus Halle zeigen deutlich, dass es nicht nur einer Strafverschärfung bei Gewalt gegen Vollzugsbeamten bedarf, sondern das der Strafrahmen auch ausgeschöpft werden sollte.
Die damals eingesetzten und zum Teil verletzten Polizeibeamten äußerten, angesichts der erlebten Gewaltbereitschaft und ihnen widerfahrenden Brutalität, gegenüber der GdP ihr Unverständnis über die ausgesprochenen Strafen.
Bei den zur Tatzeit Heranwachsenden, die nach Jugendstrafrecht verurteilt wurden, beschränkte sich die Strafe auf die Auflage von 80 bis 100 Stunden gemeinnützige Arbeit bzw. auf die Zahlung von 500 bis 600 Euro.
Selbst gegen „Rädelsführer“, die Polizeibeamte vorsätzlich verletzten, wurden nur Freiheitsstrafen von einem Jahr verhängt, die aufgrund günstiger Sozialprognose auf Bewährung ausgesetzt wurden. Zusätzlich wurden noch Geldauflagen erteilt.
Angesichts des Strafrahmens bei der Begehung eines besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs, der zwischen sechs Monaten und zehn Jahren liegt, erscheinen die ergangenen Urteile als sehr milde.
Die Urteile aus Halle zeigen deutlich, dass es nicht nur einer Strafverschärfung bei Gewalt gegen Vollzugsbeamten bedarf, sondern das der Strafrahmen auch ausgeschöpft werden sollte.
Die damals eingesetzten und zum Teil verletzten Polizeibeamten äußerten, angesichts der erlebten Gewaltbereitschaft und ihnen widerfahrenden Brutalität, gegenüber der GdP ihr Unverständnis über die ausgesprochenen Strafen.