Gemeinsame Fahndungsgruppen von Zoll, Bundes- und Landespolizei
GdP Schleswig-Holstein: Erfolgreiche überbehördliche Zusammenarbeit wird „suspendiert“!
Als Begründung für den Ausstieg führt die Bundesfinanzdirektion den Vorfall am 8. April 2012 auf einem Rastplatz an der A 7 an. Hier wurden zwei Kollegen des Zolls durch einen rumänischen Kraftfahrer bei einer Kontrolle verletzt. Die Staatsanwaltschaft Flensburg hatte gegenüber den Medien dies als Putativnotwehr gewertet, weil der ausländische Kraftfahrer glauben konnte, er werde überfallen. Wegen dieser Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Flensburg ordnete die Bundesfinanzdirektion Nord an, „zu Einsätzen des Zolls in Zivil aus Gründen der Fürsorge den Zollbeamten in Schleswig-Holstein die Zusammenarbeit in der gemeinsamen Fahndungsgruppe Autobahn Schuby und der gemeinsamen Fahndungsgruppe Schengen-Süd Scharbeutz, deren vornehmliche Einsatzaktion zivile Dienstverrichtung voraussetzt, bis auf weiteres zu suspendieren“.
Die Gewerkschaft der Polizei, vertreten durch Landesbezirk Schleswig-Holstein, Bezirk Bundespolizei und Bezirksgruppe Zoll kritisiert vor allem den unangekündigten sofortigen Ausstieg. Aber auch, dass mit dieser Entscheidung zivile Einsätze generell in Frage gestellt werden. Bei allem Bedauern für den Vorfall am 8. April, in deren Folge zwei Zollkollegen verletzt wurden, soll hier gegen Schleswig-Holstein ein Exempel statuiert werden. Die Vertreter der GdP forderten die Bundesfinanzdirektion Nord auf, ihre Entscheidung zurück zu nehmen.
Die Gewerkschaft der Polizei, vertreten durch Landesbezirk Schleswig-Holstein, Bezirk Bundespolizei und Bezirksgruppe Zoll kritisiert vor allem den unangekündigten sofortigen Ausstieg. Aber auch, dass mit dieser Entscheidung zivile Einsätze generell in Frage gestellt werden. Bei allem Bedauern für den Vorfall am 8. April, in deren Folge zwei Zollkollegen verletzt wurden, soll hier gegen Schleswig-Holstein ein Exempel statuiert werden. Die Vertreter der GdP forderten die Bundesfinanzdirektion Nord auf, ihre Entscheidung zurück zu nehmen.