GdP Bayern: Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen
Die noch geltende gesetzliche Regelung (§ 13 Abs. 4 S. 3 UrlV sowie § 16 Abs. 3 S. 3 BEEG) sieht vor, dass Beamtinnen bzw. Arbeitnehmerinnen ihre Elternzeit nicht aufgrund des Mutterschutzurlaubs vorzeitig beenden können. Diesbezüglich hatte der Europäische Gerichtshof bereits in einem Urteil v. 20.09.2007 entschieden, dass die nationalen Vorschriften nicht mit europäischem Recht vereinbar sind. Im Vorgriff auf eine bevorstehende Änderung der gesetzlichen Vorgaben hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen daher entschieden, dass entsprechenden Anträgen von Beamtinnen und Arbeitnehmerin auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen stattgegeben werden.