GdP Bayern: Geschafft ! Zulagenerhalt bei Beschäftigten im Schreibdienst
Konkret bedeutet dies für
Übergeleiteten Beschäftigten, die die für die Bewährungszulage erforderliche Zeit bis 31. Oktober 2012 erfüllt hätten, kann die Bewährungszulage auf schriftlichen Antrag ab dem Zeitpunkt gezahlt werden, ab dem die/der Beschäftigte bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Bewährungszulage erworben hätte, unabhängig davon, ob die Hälfte der für die Bewährungszulage erforderlichen Zeit am 01. November 2006 erfüllt war.
Eine Aufzehrung erfolgt nicht.
Die bisherige Befristung „bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung“ entfällt.
Beschäftigten, die nach dem 31. Dezember 2011 neu eingestellt werden, werden diese Zulagen nicht gewährt.
- Beschäftigte im Schreibdienst, denen am 31. Dezember 2011 Bewährungs- und/oder Funktionszulagen zustehen. Diese werden weiter gewährt. Die Bewährungszulage wird, wie bereits bisher, auch in Zukunft dynamisiert.
Übergeleiteten Beschäftigten, die die für die Bewährungszulage erforderliche Zeit bis 31. Oktober 2012 erfüllt hätten, kann die Bewährungszulage auf schriftlichen Antrag ab dem Zeitpunkt gezahlt werden, ab dem die/der Beschäftigte bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Bewährungszulage erworben hätte, unabhängig davon, ob die Hälfte der für die Bewährungszulage erforderlichen Zeit am 01. November 2006 erfüllt war.
- - Beschäftige im Schreibdienst, denen (Sachbearbeiter-)Tätigkeiten übertragen wurden bzw. werden
Eine Aufzehrung erfolgt nicht.
Die bisherige Befristung „bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung“ entfällt.
Beschäftigten, die nach dem 31. Dezember 2011 neu eingestellt werden, werden diese Zulagen nicht gewährt.