Bundesarbeitsgericht (BAG) kippt altersabhängige Staffelung des Urlaubsanspruchs
EILT! - Die GdP unterstützt die Geltendmachung von Ansprüchen - EILT!
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die tarifliche Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) alle Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benachteiligt und so gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt.
Somit beträgt der tarifvertragliche Urlaubsanspruch 30 Tage bei Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche.
Betroffen von dieser Entscheidung sind zunächst alle Beschäftigten mit einem Tarifvertrag nach dem TVöD.
Die GdP wird sich intensiv mit einer analogen Anwendung auf den Beamtenbereich befassen und in dieser Sache weiter auf dem Laufenden halten.
Hier findet ihr die Musteranträge zum Download.
Somit beträgt der tarifvertragliche Urlaubsanspruch 30 Tage bei Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche.
Betroffen von dieser Entscheidung sind zunächst alle Beschäftigten mit einem Tarifvertrag nach dem TVöD.
Die GdP wird sich intensiv mit einer analogen Anwendung auf den Beamtenbereich befassen und in dieser Sache weiter auf dem Laufenden halten.
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