Wer krank ist, verliert den Urlaubsanspruch nicht
EuGH widerspricht deutschem Recht und stärkt auch die Ansprüche der Beamten
Im Jahre 2009 entschied der EuGH, dass Erholungsurlaub, der wegen lang andauernder Erkrankung nicht genommen werden konnte, nicht verfällt sondern im Anschluss an die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit angetreten werden kann.
Eine solche Regelung kann jedoch nur dann wirksam werden, wenn das Dienstverhältnis danach fort gesetzt wird. Erfolgt eine Versetzung in den Ruhestand, ohne dass der Dienst wieder angetreten werden konnte, kann objektiv kein Urlaub mehr gewährt werden. Für diesen Fall ist nach dem aktuellen Urteil eine finanzielle Abgeltung der nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage vorzusehen. (Achtung: dies bezieht sich auch nur auf den Mindesturlaub von 4 Wochen!)
Diese finanzielle Abgeltung wurde bisher von deutschen Gerichten und auch dem HMdIuS unter Hinweis auf das Alimentationsprinzip nicht so gesehen.
Eine abschließende Bewertung des Urteils können wir aber erst nach Vorliegen der Urteilsbegründung des EuGH vornehmen.
Eine solche Regelung kann jedoch nur dann wirksam werden, wenn das Dienstverhältnis danach fort gesetzt wird. Erfolgt eine Versetzung in den Ruhestand, ohne dass der Dienst wieder angetreten werden konnte, kann objektiv kein Urlaub mehr gewährt werden. Für diesen Fall ist nach dem aktuellen Urteil eine finanzielle Abgeltung der nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage vorzusehen. (Achtung: dies bezieht sich auch nur auf den Mindesturlaub von 4 Wochen!)
Diese finanzielle Abgeltung wurde bisher von deutschen Gerichten und auch dem HMdIuS unter Hinweis auf das Alimentationsprinzip nicht so gesehen.
Eine abschließende Bewertung des Urteils können wir aber erst nach Vorliegen der Urteilsbegründung des EuGH vornehmen.