EuGH-Urteil
Differenzierung zwischen zurückgelegten Zeiten bei demselben und bei einem anderen Arbeitgeber
§ 16 TVöD/TV-L regelt die Stufen der Entgelttabelle. Absatz 2 dieser Norm regelt die Stufenzuordnung bei der Einstellung. Der TVöD-Bund differenziert bei den Entgeltgruppen 9 bis 15 zwischen der einschlägigen Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber und einem anderen Arbeitgeber (mit einem anderen Arbeitgeber sind private wie auch öffentliche Arbeitgeber gemeint). Beim TVöD-VKA hingegen wird gar keine Differenzierung vorgenommen, so dass sich hier erst gar nicht die Frage der Übertragbarkeit des Urteils stellt. Beim TV-L betrifft diese Differenzierung alle Beschäftigten und nicht nur bestimmte Entgeltgruppen. Nach dem Urteil dürfte es hinsichtlich der einschlägigen Berufserfahrung keine Unterscheidung mehr zwischen Zeiten bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber geben.
Einschlägige Berufserfahrung wird in einer Protokollerklärung zu § 16 TVöD/TV-L definiert: „Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit.“
Betroffen sind hier nur die Beschäftigten, die bei einem anderen Arbeitgeber einschlägige Berufserfahrung, d. h. Tätigkeiten ausgeführt haben, die sie im Wesentlichen unverändert beim Arbeitgeber im Geltungsbereich des TVöD bzw. TV-L fortgesetzt haben. Nur diese Beschäftigten sollten einen entsprechenden Antrag auf die Geltendmachung einer höheren Stufenzuordnung stellen. Nicht betroffen sind die Beschäftigten, die zwar eine „einschlägige Berufserfahrung“ vorweisen können, sich aber bereits in einer Endstufe befinden. Zudem sind natürlich nur Beschäftigte betroffen, die nach dem Inkrafttreten des TVöD/TV-L gemäß § 16 Absatz 2 eingestellt worden sind.
Bei Ablehnung des Antrags seitens der Behörde muss für die Beschreitung des Klageweges genau geprüft werden, ob der/die Beschäftigte die Voraussetzungen der Auslegung des EuGH-Urteils in jeder Hinsicht erfüllt!
Weiterhin stellt sich die Frage, ob auch Auswirkungen hinsichtlich der Bestimmung der Beschäftigungszeit gemäß § 34 Absatz 3 TVöD/TV-L bestehen. Auch § 34 Absatz 3 TVöD/TV-L stellt nur auf Zeiten bei demselben Arbeitgeber ab. Somit könnte auch diese Differenzierung europarechtlich unzulässig sein und Auswirkungen auf das Jubiläumsgeld (§ 23 TVöD/TV-L) und den Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 3 TVöD/TV-L) haben.
Gerade bei der Jubiläumszuwendung ist auf die Ausschlussfrist gemäß § 37 TVöD/TV-L (sechs Monate) hinzuweisen. Nur Beschäftigte, die ab Antrag sechs Monate rückwirkend ihr Jubiläum hatten und den Betrag daher noch geltend machen können, sind betroffen. Bei dem Differenzbetrag hinsichtlich der Stufenzuordnung ist ebenfalls die Ausschlussfrist maßgeblich. Die betroffenen Beschäftigten erhalten rückwirkend für sechs Monate das Entgelt der sich durch die Anrechnung der Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber ergebenden höheren Stufe sowie den sich ergebenden Krankengeldzuschuss.
Download: pdf-Flyer
Einschlägige Berufserfahrung wird in einer Protokollerklärung zu § 16 TVöD/TV-L definiert: „Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit.“
Betroffen sind hier nur die Beschäftigten, die bei einem anderen Arbeitgeber einschlägige Berufserfahrung, d. h. Tätigkeiten ausgeführt haben, die sie im Wesentlichen unverändert beim Arbeitgeber im Geltungsbereich des TVöD bzw. TV-L fortgesetzt haben. Nur diese Beschäftigten sollten einen entsprechenden Antrag auf die Geltendmachung einer höheren Stufenzuordnung stellen. Nicht betroffen sind die Beschäftigten, die zwar eine „einschlägige Berufserfahrung“ vorweisen können, sich aber bereits in einer Endstufe befinden. Zudem sind natürlich nur Beschäftigte betroffen, die nach dem Inkrafttreten des TVöD/TV-L gemäß § 16 Absatz 2 eingestellt worden sind.
Bei Ablehnung des Antrags seitens der Behörde muss für die Beschreitung des Klageweges genau geprüft werden, ob der/die Beschäftigte die Voraussetzungen der Auslegung des EuGH-Urteils in jeder Hinsicht erfüllt!
Weiterhin stellt sich die Frage, ob auch Auswirkungen hinsichtlich der Bestimmung der Beschäftigungszeit gemäß § 34 Absatz 3 TVöD/TV-L bestehen. Auch § 34 Absatz 3 TVöD/TV-L stellt nur auf Zeiten bei demselben Arbeitgeber ab. Somit könnte auch diese Differenzierung europarechtlich unzulässig sein und Auswirkungen auf das Jubiläumsgeld (§ 23 TVöD/TV-L) und den Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 3 TVöD/TV-L) haben.
Gerade bei der Jubiläumszuwendung ist auf die Ausschlussfrist gemäß § 37 TVöD/TV-L (sechs Monate) hinzuweisen. Nur Beschäftigte, die ab Antrag sechs Monate rückwirkend ihr Jubiläum hatten und den Betrag daher noch geltend machen können, sind betroffen. Bei dem Differenzbetrag hinsichtlich der Stufenzuordnung ist ebenfalls die Ausschlussfrist maßgeblich. Die betroffenen Beschäftigten erhalten rückwirkend für sechs Monate das Entgelt der sich durch die Anrechnung der Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber ergebenden höheren Stufe sowie den sich ergebenden Krankengeldzuschuss.
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