Grundsatz
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1. | DGB befürwortet NPD-Verbot | |
2. | Antrag der GdP zum Bundeskongress des DGB; Gewalt in der Gesellschaft – eine zentrale Herausforderung der Gesellschaft | |
1. DGB befürwortet NPD-Verbot
Die Bundesvorstandsverwaltung des DGB ist an die GdP herangetreten, mit der Bitte um Unterstützung. Der DGB hat den Beschluss gefasst, sich für ein Verbot der NPD starkzumachen. Der GBV des DGB hat entschieden, dass die Formulierung eines entsprechenden Positionspapieres gemeinsam mit der GdP erfolgen solle. Die zuständige Fachabteilung hat einen entsprechenden Entwurf erarbeitet. Grundlage für die Stellungnahme der GdP war der Beschluss I 5 des Bundeskongresses in Berlin.
NPD-Verbotsverfahren unerlässlich
Ausgelöst durch die Erfolge der NPD bei den Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen stellt sich die Frage, inwieweit die rechtlichen Mittel zum Verbot der NPD ausgeschöpft werden müssen.
Bereits im Frühjahr des Jahres 2001 beantragten Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat gemeinsam beim Bundesverfassungsgericht die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der NPD und damit das Parteiverbot. Die NPD gehe nach ihren Zielen und nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf aus, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen, und sie sei in ihrem Gesamtbild nationalsozialistisch, antisemitisch, rassistisch so wie antidemokratisch geprägt.
Im Laufe des Verfahrens stellte die NPD im Oktober 2002 den Antrag, das Verfahren einzustellen, da das Verfahren rechtsstaatlich nicht mehr durchführbar sei. Aufgrund der rechtlichen Voraussetzungen, dass gemäß § 15 Abs. 4 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) in einem Parteiverbotsverfahren ein Einstellungsantrag nur mit der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Senats zurückgewiesen werden kann, stellte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18. März 2003 fest, dass das Verfahren nicht fortgeführt werden könne. Vier Verfassungsrichter waren der Auffassung, dass Verfahrenshindernisse, die eine Fortführung des Verfahrens beeinträchtigen konnten, nicht bestünden; drei Richter waren dagegen der Auffassung, dass ein nicht behebbares Verfahrenshindernis vorliege. Die Richter, die sich gegen eine Fortführung des Verfahrens ausgesprochen hatten, begründeten dies damit, das Gebot strikter Staatsfreiheit sei rechtsstaatswidrig verfehlt worden. Es seien keine Gründe erkennbar, die die Fortsetzung des Parteiverbotsverfahrens dennoch ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Die Beobachtung einer politischen Partei durch V-Leute staatlicher Behörden, die als Mitglieder des Bundesvorstandes oder eines Landesvorstands fungierten, unmittelbar vor und während der Durchführung eines Parteiverbotsverfahrens, sei in der Regel unvereinbar mit den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren. Staatliche Präsenz auf der Führungsebene einer Partei mache Einflussnahmen auf deren Willensbildung und Tätigkeit unvermeidbar. In einem Parteiverbotsverfahren schwächten Mitglieder der Führungsebene, die mit entgegengesetzten Loyalitätsansprüchen des staatlichen Auftraggebers und der observierten Partei konfrontiert seien, die Stellung der Partei als Antragsgegner vor dem Bundesverfassungsgericht im Kern. Die Art und Intensität der Beobachtung der NPD durch die Verfassungsschutzbehörden werde verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Von einer Staatsfreiheit der Führungsebenen der NPD nach Einleitung des Verbotsverfahrens könne keine Rede sein. Schließlich sei die Antragsbegründung zweifelsfrei in nicht unerheblicher Weise auf Äußerungen von Mitgliedern der NPD gestützt, die als V-Leute für staatliche Behörden tätig sind oder tätig waren, ohne dass dies offen zu einem Gegenstand der Erörterung im Verfahren gemacht worden sei oder noch gemacht werden könnte. Von daher wurde das Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eingestellt, ohne dass jedoch in irgendeiner Weise über die Begründetheit des Verbotsantrages entschieden worden ist.
Leider führen die Erfahrungen mit diesem NPD-Verbotsverfahren dazu, dass derzeit wohl keines der verfassungsrechtlich legitimierten Organe bereit ist, einen erneuten Antrag beim Bundesverfassungsgericht einzubringen, da sich an den Tatsachen, die zum formalen Scheitern des ersten Antrages geführt haben, nichts geändert hat. Es besteht daneben das Risiko, dass ein solches Verbot zu alternativen Neugründungen oder Umgruppierungen im rechtsextremen Spektrum führen könnte. Vor Wiedereinbringen eines Verbotsantrages muss dringend geprüft werden, ob die formalen Bedingungen, an denen der erste Verbotsantrag gescheitert ist, ohne gravierende Sicherheitsverluste erfüllt werden können. Es muss abgewogen werden, in welchem Verhältnis die entstehenden Sicherheitsverluste durch Abschaltung der Szeneinformanten im Zuge eines Verbotsverfahrens mit den Sicherheits- und Vertrauensverlusten in die Rechtsstaatlichkeit stehen, die bei einem weiteren legalen Agieren der NPD in der Zukunft zu erwarten sind. Ein Verbot der NPD scheint als Signal jedoch unverzichtbar. Es muss klargemacht werden, dass es sich bei der NPD nicht um eine demokratische Partei handelt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung schließlich nicht über die Verfassungsgemäßheit der NPD entschieden. An der Verfassungsfeindlichkeit der Partei dürften wohl kaum Zweifel bestehen. Solange die NPD jedoch nicht verboten ist, genießt sie alle Vorteile, die das Parteienprivileg in Deutschland bietet. Sie hat die gleichen demokratischen Teilhaberechte wie alle anderen demokratischen Parteien. Außerdem profitiert sie von den Wahlkampferstattungen, die jede Partei nach Bundes-, Landtags- oder Kommunalwahlen erhält. In Abwägung der Vor- und Nachteile ist daher ein erneutes Verbotsverfahren absolut dringend geboten.
2. Antrag der GdP zum Bundeskongress des DGB - Gewalt in der Gesellschaft – eine zentrale Herausforderung der Gesellschaft (nach oben)
Der Geschäftsführende Bundesvorstand hat in seiner Sitzung am 09. Februar 2010 beschlossen, dem Bundesvorstand zu empfehlen, den nachfolgenden Antrag als Antrag der GdP zum kommenden DGB-Bundeskongress einzubringen.
Die Gewalt in der Gesellschaft ist eine der zentralen Herausforderungen, die auf allen Ebenen auch in den kommenden zehn Jahren die gesellschaftlichen Akteure stark beanspruchen wird. Gewalt ist scheinbar überall, in der virtuellen Welt von Fernsehen und Computer-Technologie wie auch im realen Leben. Gewalt hinterlässt Opfer, gewalttätige Ereignisse faszinieren Zuschauerinnen und Zuschauer.
Wir erkennen an, dass es zur Bekämpfung der Gewalt in der Gesellschaft, insbesondere in den letzten zehn Jahren, auch gute Entwicklungen gegeben hat. Es ist z. B. gelungen, die Aufmerksamkeit von Politik und Gesellschaft auf das Phänomen der Gewalt in der Familie zu lenken. Die Anwendung des Gewaltschutzgesetzes durch gemeinsames Handeln von Polizei im ersten Zugriff, über die Jugendämter und freien Träger bis hin zu den Familiengerichten hat verdeutlicht, dass ein planvolles Vorgehen gegen Gewalttäter ebenso notwendig und erfolgreich ist wie eine intensive Präventionsarbeit mit den von Gewalt betroffenen Familien. Jeder gewalttätige Übergriff in der Familie ist einer zu viel, aber wir stellen auch fest, dass heute die Lage von Familien und der von familiärer Gewalt Betroffenen besser ist als zu den Zeiten, in denen das Gewaltschutzgesetz noch nicht bestand. Wir haben gelernt: Prävention und Repression sind zwei Felder zur Bekämpfung von Gewalt.
Wer Gewalt in der Gesellschaft wirkungsvoll verhindern will, muss sich deren Ursachen stellen. Es gilt als sicher, dass Perspektivlosigkeit, Bildungsferne und eine nur schwach ausgeprägte Wertevermittlung mitursächlich für gewalttätige Exzesse in der Gesellschaft sind.
Die Kriminalitätsstatistik darf nicht ignoriert werden. Mit großer Sorge nehmen wir deshalb zur Kenntnis, dass die Bereitschaft junger Menschen, sich gewalttätig zu betätigen, gestiegen ist. Während derzeit die Kriminalität auf hohem Niveau stagniert, steigt sie im Bereich der jugendlichen und heranwachsenden Täterinnen und Täter an. Insbesondere das Kriminalitätsfeld, welches mit gewaltsamen Handlungen verbunden ist, wächst stetig. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzungsdelikte und Raubtaten gehören zum Alltag von Jugendlichen – ob als Opfer oder Täter.
Die alltägliche Gewalt von Jugendlichen wird von uns als ein herausragendes Problem der Gesellschaft erkannt. Hinter jeder Gewalttat steht ein Opfer. Diese Mitbürgerinnen und Mitbürger leiden oft jahrelang an den Folgen der Übergriffe. Täterinnen und Täter gefährden mit ihrem kriminellen Tun einen existenzsichernden Lebensweg, schon allein deshalb muss Kriminalprävention stärker betrieben werden. Die Zivilgesellschaft darf es nicht hinnehmen, dass gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Menschen zum Alltag werden.
Wer Gewaltprävention ernst nimmt, muss Perspektiven für ein selbstbestimmtes Leben von Jugendlichen eröffnen. Nur wer etwas zu verlieren hat, bewahrt sich die Chance auf den Erhalt des Erstrebten. Auch aus Kriminalpräventionsgründen setzen wir uns dafür ein, dass jeder Jugendliche einen Ausbildungs- und jede/r Mitbürger/-in einen Arbeitsplatz hat.
Wir sind fest davon überzeugt, dass Gewaltprävention auch einhergeht mit der Stärkung gewaltfreier Konfliktlösungsstrategien. Wer erkennt, was ein anderer Mensch will, was ihn bewegt und was ihn begrenzt, kann die Fähigkeit zur Akzeptanz entwickeln.
Viele Schulen arbeiten schon jetzt intensiv an Gewaltpräventionsmaßnahmen. Diese Arbeit muss verstärkt werden. Wir wollen, dass jede Schülerin und jeder Schüler in Deutschland verpflichtend in der Schule über gewaltfreie Konfliktlösungsfertigkeiten gebildet wird. Es ist jedenfalls nicht akzeptabel, dass ein Antigewalttraining in der Schule nur davon abhängt, ob die Schule von engagierten Lehrkräften bestimmt wird. Die Fähigkeit und Bereitschaft zur Kommunikation und zur Wertevermittlung muss an allen Schulen durch eine entsprechende Anpassung der Rahmenpläne gestärkt werden.
Gewalt in der Gesellschaft hat sich in den letzten Jahren auch an den Übergriffen auf Mitbürgerinnen und Mitbürger in Uniform manifestiert. Angriffe auf Busfahrerinnen und Busfahrer, auf Angehörige der Rettungsdienste und der Feuerwehr sowie auf Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte haben Opfer in diesen Berufsgruppen hinterlassen und bundesweit für Aufsehen gesorgt. Wir dürfen es nicht bei der Abscheu vor dieser Gewalt belassen. Wir erkennen, dass die Uniformträgerinnen und -träger auch stellvertretend für Staat und Gesellschaft zu Opfern der Gewalt geworden sind. Deshalb nehmen wir zur Kenntnis, dass es einen Zusammenhang zwischen der wachsenden Demokratiefeindlichkeit und der Bereitschaft zur Gewalt gegenüber jenen Mitbürgerinnen und Mitbürgern gibt, die durch ihre Dienstkleidung den Staat repräsentieren.
Mit besonderer Aufmerksamkeit betrachten wir die Prozesse, die sich bei den Übergriffen auf Polizistinnen und Polizisten zeigen. Neben der bereits bekannten Form von ritualisierter Gewalt im Rahmen von Demonstrationen haben auch solche Übergriffe stark zugenommen, die gewissermaßen aus dem Nichts geschehen. Brutalität und Massivität der anlasslosen Gewalt gegen Polizeibedienstete haben derart stark zugenommen, dass es notwendig ist, insbesondere diese Form der Gewalt auch mit dem Mittel der Repression zu bekämpfen. Wir setzen uns daher dafür ein, dass auch schon der tätliche Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten/-in zukünftig strafbar wird! Wir sind der tiefen Überzeugung, dass Staat und Gesellschaft alle Maßnahmen ergreifen müssen, um die Gesundheit vor allem der Menschen zu schützen, die ihn auch in extremen Situationen repräsentieren müssen.
Der Gewalt in der Gesellschaft kann auch in Zukunft nur wirksam begegnet werden, wenn es stärker als bisher gelingt, Gewalt als Mittel der persönlichen oder politischen Auseinandersetzung zu ächten. Gewalttätige Übergriffe dürfen nicht verharmlost werden, auf sie muss situationsbedingt angemessen reagiert werden. Es kommt darauf an, dass überall dort, wo Gewalt offenkundig wird, eine gesellschaftliche Reaktion erfolgt. Dabei ist in Zukunft verstärkt das ganze Instrumentarium der gesellschaftlichen Handlungsmöglichkeiten auszuschöpfen: von pädagogischer Einwirkung über institutionelle Prävention bis hin zu staatlicher Repression und politischer Ächtung. Alle Maßnahmen müssen angemessen und zielorientiert angewandt werden.
Beschlussvorschlag:
Der Bundesvorstand nimmt die Empfehlung des Geschäftsführenden Bundesvorstandes zustimmend zur Kenntnis und beschließt, dass der vorstehende Antrag zum 19. Ordentlichen DGB-Bundeskongress als Antrag der Gewerkschaft der Polizei eingebracht wird.
Die Bundesvorstandsverwaltung des DGB ist an die GdP herangetreten, mit der Bitte um Unterstützung. Der DGB hat den Beschluss gefasst, sich für ein Verbot der NPD starkzumachen. Der GBV des DGB hat entschieden, dass die Formulierung eines entsprechenden Positionspapieres gemeinsam mit der GdP erfolgen solle. Die zuständige Fachabteilung hat einen entsprechenden Entwurf erarbeitet. Grundlage für die Stellungnahme der GdP war der Beschluss I 5 des Bundeskongresses in Berlin.
NPD-Verbotsverfahren unerlässlich
Ausgelöst durch die Erfolge der NPD bei den Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen stellt sich die Frage, inwieweit die rechtlichen Mittel zum Verbot der NPD ausgeschöpft werden müssen.
Bereits im Frühjahr des Jahres 2001 beantragten Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat gemeinsam beim Bundesverfassungsgericht die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der NPD und damit das Parteiverbot. Die NPD gehe nach ihren Zielen und nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf aus, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen, und sie sei in ihrem Gesamtbild nationalsozialistisch, antisemitisch, rassistisch so wie antidemokratisch geprägt.
Im Laufe des Verfahrens stellte die NPD im Oktober 2002 den Antrag, das Verfahren einzustellen, da das Verfahren rechtsstaatlich nicht mehr durchführbar sei. Aufgrund der rechtlichen Voraussetzungen, dass gemäß § 15 Abs. 4 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) in einem Parteiverbotsverfahren ein Einstellungsantrag nur mit der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Senats zurückgewiesen werden kann, stellte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18. März 2003 fest, dass das Verfahren nicht fortgeführt werden könne. Vier Verfassungsrichter waren der Auffassung, dass Verfahrenshindernisse, die eine Fortführung des Verfahrens beeinträchtigen konnten, nicht bestünden; drei Richter waren dagegen der Auffassung, dass ein nicht behebbares Verfahrenshindernis vorliege. Die Richter, die sich gegen eine Fortführung des Verfahrens ausgesprochen hatten, begründeten dies damit, das Gebot strikter Staatsfreiheit sei rechtsstaatswidrig verfehlt worden. Es seien keine Gründe erkennbar, die die Fortsetzung des Parteiverbotsverfahrens dennoch ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Die Beobachtung einer politischen Partei durch V-Leute staatlicher Behörden, die als Mitglieder des Bundesvorstandes oder eines Landesvorstands fungierten, unmittelbar vor und während der Durchführung eines Parteiverbotsverfahrens, sei in der Regel unvereinbar mit den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren. Staatliche Präsenz auf der Führungsebene einer Partei mache Einflussnahmen auf deren Willensbildung und Tätigkeit unvermeidbar. In einem Parteiverbotsverfahren schwächten Mitglieder der Führungsebene, die mit entgegengesetzten Loyalitätsansprüchen des staatlichen Auftraggebers und der observierten Partei konfrontiert seien, die Stellung der Partei als Antragsgegner vor dem Bundesverfassungsgericht im Kern. Die Art und Intensität der Beobachtung der NPD durch die Verfassungsschutzbehörden werde verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Von einer Staatsfreiheit der Führungsebenen der NPD nach Einleitung des Verbotsverfahrens könne keine Rede sein. Schließlich sei die Antragsbegründung zweifelsfrei in nicht unerheblicher Weise auf Äußerungen von Mitgliedern der NPD gestützt, die als V-Leute für staatliche Behörden tätig sind oder tätig waren, ohne dass dies offen zu einem Gegenstand der Erörterung im Verfahren gemacht worden sei oder noch gemacht werden könnte. Von daher wurde das Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eingestellt, ohne dass jedoch in irgendeiner Weise über die Begründetheit des Verbotsantrages entschieden worden ist.
Leider führen die Erfahrungen mit diesem NPD-Verbotsverfahren dazu, dass derzeit wohl keines der verfassungsrechtlich legitimierten Organe bereit ist, einen erneuten Antrag beim Bundesverfassungsgericht einzubringen, da sich an den Tatsachen, die zum formalen Scheitern des ersten Antrages geführt haben, nichts geändert hat. Es besteht daneben das Risiko, dass ein solches Verbot zu alternativen Neugründungen oder Umgruppierungen im rechtsextremen Spektrum führen könnte. Vor Wiedereinbringen eines Verbotsantrages muss dringend geprüft werden, ob die formalen Bedingungen, an denen der erste Verbotsantrag gescheitert ist, ohne gravierende Sicherheitsverluste erfüllt werden können. Es muss abgewogen werden, in welchem Verhältnis die entstehenden Sicherheitsverluste durch Abschaltung der Szeneinformanten im Zuge eines Verbotsverfahrens mit den Sicherheits- und Vertrauensverlusten in die Rechtsstaatlichkeit stehen, die bei einem weiteren legalen Agieren der NPD in der Zukunft zu erwarten sind. Ein Verbot der NPD scheint als Signal jedoch unverzichtbar. Es muss klargemacht werden, dass es sich bei der NPD nicht um eine demokratische Partei handelt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung schließlich nicht über die Verfassungsgemäßheit der NPD entschieden. An der Verfassungsfeindlichkeit der Partei dürften wohl kaum Zweifel bestehen. Solange die NPD jedoch nicht verboten ist, genießt sie alle Vorteile, die das Parteienprivileg in Deutschland bietet. Sie hat die gleichen demokratischen Teilhaberechte wie alle anderen demokratischen Parteien. Außerdem profitiert sie von den Wahlkampferstattungen, die jede Partei nach Bundes-, Landtags- oder Kommunalwahlen erhält. In Abwägung der Vor- und Nachteile ist daher ein erneutes Verbotsverfahren absolut dringend geboten.
2. Antrag der GdP zum Bundeskongress des DGB - Gewalt in der Gesellschaft – eine zentrale Herausforderung der Gesellschaft (nach oben)
Der Geschäftsführende Bundesvorstand hat in seiner Sitzung am 09. Februar 2010 beschlossen, dem Bundesvorstand zu empfehlen, den nachfolgenden Antrag als Antrag der GdP zum kommenden DGB-Bundeskongress einzubringen.
Die Gewalt in der Gesellschaft ist eine der zentralen Herausforderungen, die auf allen Ebenen auch in den kommenden zehn Jahren die gesellschaftlichen Akteure stark beanspruchen wird. Gewalt ist scheinbar überall, in der virtuellen Welt von Fernsehen und Computer-Technologie wie auch im realen Leben. Gewalt hinterlässt Opfer, gewalttätige Ereignisse faszinieren Zuschauerinnen und Zuschauer.
Wir erkennen an, dass es zur Bekämpfung der Gewalt in der Gesellschaft, insbesondere in den letzten zehn Jahren, auch gute Entwicklungen gegeben hat. Es ist z. B. gelungen, die Aufmerksamkeit von Politik und Gesellschaft auf das Phänomen der Gewalt in der Familie zu lenken. Die Anwendung des Gewaltschutzgesetzes durch gemeinsames Handeln von Polizei im ersten Zugriff, über die Jugendämter und freien Träger bis hin zu den Familiengerichten hat verdeutlicht, dass ein planvolles Vorgehen gegen Gewalttäter ebenso notwendig und erfolgreich ist wie eine intensive Präventionsarbeit mit den von Gewalt betroffenen Familien. Jeder gewalttätige Übergriff in der Familie ist einer zu viel, aber wir stellen auch fest, dass heute die Lage von Familien und der von familiärer Gewalt Betroffenen besser ist als zu den Zeiten, in denen das Gewaltschutzgesetz noch nicht bestand. Wir haben gelernt: Prävention und Repression sind zwei Felder zur Bekämpfung von Gewalt.
Wer Gewalt in der Gesellschaft wirkungsvoll verhindern will, muss sich deren Ursachen stellen. Es gilt als sicher, dass Perspektivlosigkeit, Bildungsferne und eine nur schwach ausgeprägte Wertevermittlung mitursächlich für gewalttätige Exzesse in der Gesellschaft sind.
Die Kriminalitätsstatistik darf nicht ignoriert werden. Mit großer Sorge nehmen wir deshalb zur Kenntnis, dass die Bereitschaft junger Menschen, sich gewalttätig zu betätigen, gestiegen ist. Während derzeit die Kriminalität auf hohem Niveau stagniert, steigt sie im Bereich der jugendlichen und heranwachsenden Täterinnen und Täter an. Insbesondere das Kriminalitätsfeld, welches mit gewaltsamen Handlungen verbunden ist, wächst stetig. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzungsdelikte und Raubtaten gehören zum Alltag von Jugendlichen – ob als Opfer oder Täter.
Die alltägliche Gewalt von Jugendlichen wird von uns als ein herausragendes Problem der Gesellschaft erkannt. Hinter jeder Gewalttat steht ein Opfer. Diese Mitbürgerinnen und Mitbürger leiden oft jahrelang an den Folgen der Übergriffe. Täterinnen und Täter gefährden mit ihrem kriminellen Tun einen existenzsichernden Lebensweg, schon allein deshalb muss Kriminalprävention stärker betrieben werden. Die Zivilgesellschaft darf es nicht hinnehmen, dass gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Menschen zum Alltag werden.
Wer Gewaltprävention ernst nimmt, muss Perspektiven für ein selbstbestimmtes Leben von Jugendlichen eröffnen. Nur wer etwas zu verlieren hat, bewahrt sich die Chance auf den Erhalt des Erstrebten. Auch aus Kriminalpräventionsgründen setzen wir uns dafür ein, dass jeder Jugendliche einen Ausbildungs- und jede/r Mitbürger/-in einen Arbeitsplatz hat.
Wir sind fest davon überzeugt, dass Gewaltprävention auch einhergeht mit der Stärkung gewaltfreier Konfliktlösungsstrategien. Wer erkennt, was ein anderer Mensch will, was ihn bewegt und was ihn begrenzt, kann die Fähigkeit zur Akzeptanz entwickeln.
Viele Schulen arbeiten schon jetzt intensiv an Gewaltpräventionsmaßnahmen. Diese Arbeit muss verstärkt werden. Wir wollen, dass jede Schülerin und jeder Schüler in Deutschland verpflichtend in der Schule über gewaltfreie Konfliktlösungsfertigkeiten gebildet wird. Es ist jedenfalls nicht akzeptabel, dass ein Antigewalttraining in der Schule nur davon abhängt, ob die Schule von engagierten Lehrkräften bestimmt wird. Die Fähigkeit und Bereitschaft zur Kommunikation und zur Wertevermittlung muss an allen Schulen durch eine entsprechende Anpassung der Rahmenpläne gestärkt werden.
Gewalt in der Gesellschaft hat sich in den letzten Jahren auch an den Übergriffen auf Mitbürgerinnen und Mitbürger in Uniform manifestiert. Angriffe auf Busfahrerinnen und Busfahrer, auf Angehörige der Rettungsdienste und der Feuerwehr sowie auf Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte haben Opfer in diesen Berufsgruppen hinterlassen und bundesweit für Aufsehen gesorgt. Wir dürfen es nicht bei der Abscheu vor dieser Gewalt belassen. Wir erkennen, dass die Uniformträgerinnen und -träger auch stellvertretend für Staat und Gesellschaft zu Opfern der Gewalt geworden sind. Deshalb nehmen wir zur Kenntnis, dass es einen Zusammenhang zwischen der wachsenden Demokratiefeindlichkeit und der Bereitschaft zur Gewalt gegenüber jenen Mitbürgerinnen und Mitbürgern gibt, die durch ihre Dienstkleidung den Staat repräsentieren.
Mit besonderer Aufmerksamkeit betrachten wir die Prozesse, die sich bei den Übergriffen auf Polizistinnen und Polizisten zeigen. Neben der bereits bekannten Form von ritualisierter Gewalt im Rahmen von Demonstrationen haben auch solche Übergriffe stark zugenommen, die gewissermaßen aus dem Nichts geschehen. Brutalität und Massivität der anlasslosen Gewalt gegen Polizeibedienstete haben derart stark zugenommen, dass es notwendig ist, insbesondere diese Form der Gewalt auch mit dem Mittel der Repression zu bekämpfen. Wir setzen uns daher dafür ein, dass auch schon der tätliche Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten/-in zukünftig strafbar wird! Wir sind der tiefen Überzeugung, dass Staat und Gesellschaft alle Maßnahmen ergreifen müssen, um die Gesundheit vor allem der Menschen zu schützen, die ihn auch in extremen Situationen repräsentieren müssen.
Der Gewalt in der Gesellschaft kann auch in Zukunft nur wirksam begegnet werden, wenn es stärker als bisher gelingt, Gewalt als Mittel der persönlichen oder politischen Auseinandersetzung zu ächten. Gewalttätige Übergriffe dürfen nicht verharmlost werden, auf sie muss situationsbedingt angemessen reagiert werden. Es kommt darauf an, dass überall dort, wo Gewalt offenkundig wird, eine gesellschaftliche Reaktion erfolgt. Dabei ist in Zukunft verstärkt das ganze Instrumentarium der gesellschaftlichen Handlungsmöglichkeiten auszuschöpfen: von pädagogischer Einwirkung über institutionelle Prävention bis hin zu staatlicher Repression und politischer Ächtung. Alle Maßnahmen müssen angemessen und zielorientiert angewandt werden.
Beschlussvorschlag:
Der Bundesvorstand nimmt die Empfehlung des Geschäftsführenden Bundesvorstandes zustimmend zur Kenntnis und beschließt, dass der vorstehende Antrag zum 19. Ordentlichen DGB-Bundeskongress als Antrag der Gewerkschaft der Polizei eingebracht wird.