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Allgemeines Recht

I. Musterprozesse

1. Amtsangemessene Alimentation für kinderreiche Beamte
Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungswidrige Unzulänglichkeit der familienbezogenen Besoldungsbestandteile – jedenfalls für Beamte mit drei und mehr Kindern – wiederholt gerügt. Der in diesen Entscheidungen aufgestellte Maßstab für eine verfassungskonforme Besoldung ist vom Gesetzgeber auch bis heute nur unzureichend umgesetzt worden. In zahlreichen Rechtsstreitigkeiten, sehr häufig auch durch GdP-Rechtsschutz unterstützt, haben Kolleginnen und Kollegen in den letzten Jahren ihre nicht verfassungskonforme Besoldung gegenüber den Dienstherren geltend gemacht. Meist wurden diese Ansprüche von den Verwaltungsgerichten abgelehnt. Überwiegend lautete die Begründung, dass die Ansprüche nicht zeitnah geltend gemacht worden seien, d. h. im laufenden Haushaltsjahr, in dem sie entstanden waren, mindestens mit Widerspruch gegenüber den Besoldungsstellen. Diese Begründungen wurden auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegründet, das in seiner Entscheidung vom 24. November 1998 eindeutige Ausführungen zu Besoldungsansprüchen ab dem Jahr 1988 getroffen hat (das Bundesverfassungsgericht hatte erstmalig im Jahr 1990 die kinderbezogenen Besoldungsanteile für verfassungswidrig erklärt). Das Bundesverfassungsgericht hatte deutlich ausgeführt, dass die Besoldungsansprüche, die die Jahre vor der erstmaligen Entscheidung betrafen, nur dann zum Tragen kamen, wenn die Ansprüche zeitnah geltend gemacht worden waren. Für die Zeit nach dem 22. März 1990 (Tag der Erstentscheidung des Bundesverfassungsgerichts) hat das Bundesverfassungsgericht seinerzeit den Gesetzgeber verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit Wirkung zum 01. Januar 1990 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Dies war bis zum Tag der Entscheidung im Jahre 1998 nicht geschehen und ist zum Teil bis heute nicht erfolgt.

Für Besoldungsansprüche ab 1990 hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt: Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist mit Blick auf die bereits im Beschluss vom 22. März 1990 näher erläuterten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung ist jedoch – jeweils soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden ist – sowohl hinsichtlich der Kläger des Ausgangsverfahrens (das zur Entscheidung 1990 führte) als auch solcher Kläger, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist, erforderlich.

Da es zwischenzeitlich auch eine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gibt, die die Rückwirkungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich nur auf die Zeit vor 1990 bezieht und insoweit die nicht zeitnahe Geltendmachung (im Haushaltsjahr) für unerheblich erklärte, ergab sich insbesondere auch für die Landesbezirke, die über Rechtsschutz für eine rückwirkende Geltendmachung von Ansprüchen entscheiden mussten, eine Rechtsunsicherheit. Auch die Beamtenabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbundes vertrat eher die Auffassung, dass das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung der Durchsetzung vieler Ansprüche, auch von GdP-Kollegen, entgegenstehen würde.

Die Fachabteilungen der Bundesgeschäftsstelle vertreten demgegenüber seit langem die Auffassung, dass die Ausschlussklausel in Bezug auf die zeitnahe Geltendmachung ausdrücklich vom Verfassungsgericht nur für die Zeit vor 1990 – und hier explizit für die Jahre 1989 und 1988 – aufgestellt wurde. Ein generelles Erfordernis, dass beamtenrechtliche Ansprüche nur dann verwirklicht werden könnten, wenn sie noch im laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht werden, würde nach Auffassung der Fachabteilung auch die verjährungsrechtlichen Vorschriften unterlaufen. Beamten würde dann auferlegt, dass deren Besoldungsansprüche bereits nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem sie entstanden sind, nicht mehr durchzusetzen wären, wenn sie nicht in diesem Haushaltsjahr geltend gemacht worden wären. Grundsätzlich verjähren Besoldungsansprüche aber erst drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind. Eine solche zusätzliche Auflage für die Beamten würde eine Ungleichstellung gegenüber allen anderen abhängig Beschäftigten darstellen. Lohn- und Gehaltsansprüche verjähren grundsätzlich ebenfalls erst nach drei Jahren. Eine solche Ungleichbehandlung kann das Bundesverfassungsgericht nach Auffassung der Fachabteilungen nicht beabsichtigt haben.

Um den Landesbezirken, die sich mit entsprechenden Anfragen in der letzten Zeit an die Bundesgeschäftsstelle gewandt hatten, eine größere Rechtssicherheit zu gewährleisten, wurde ein Gutachten bei Prof. Dr. Matthias Pechstein von der Europa-Universität in Frankfurt an der Oder in Auftrag gegeben, um folgende Fragen klären zu lassen:
  1. Ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts so zu verstehen, dass für die Durchsetzung von besoldungsrechtlichen Ansprüchen aus bereits abgelaufenen Haushaltsjahren die Geltendmachung während dieser Haushaltsjahre zwingend erforderlich ist?
  2. Werden durch solch eine Rechtsauffassung nicht die allgemeinen Verjährungsvorschriften besoldungsrechtlicher Ansprüche unterlaufen und werden Besoldungsempfänger dadurch nicht gegenüber allen anderen abhängig Beschäftigten rechtswidrig benachteiligt?
Für die Erstellung des Gutachtens setzte Prof. Dr. Pechstein die Zeit von Ende Dezember bis spätestens Ende Februar 2007 an. In Absprache mit dem Bundeskassierer wurde die Höhe des Honorars auf 10.500 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer ausgehandelt. Bei der Beauftragung wurde darauf geachtet, dass Prof. Pechstein ein „ergebnisoffenes“ Gutachten erstellen sollte. D. h., es wurden keine Vorgaben hinsichtlich des zu erwartenden Ergebnisses gemacht. Nur unter dieser Voraussetzung war er überhaupt bereit, den Auftrag zu übernehmen.

Prof. Dr. Pechstein kam in seiner gutachterlichen Überprüfung der bisher erfolgten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts sowie etlicher Oberverwaltungs- und Verwaltungsgerichte, die nunmehr vorliegt, zu folgender Analyse:
  1. Das Erfordernis der „zeitnahen Geltendmachung“, also der Widerspruchseinlegung oder Klageerhebung im laufenden Haushaltsjahr, gilt nur für solche Ansprüche auf ergänzende Familienbesoldung, welche in der Zeit vor dem 01. Januar 2000 entstanden sind. Für die Zeit ab dem 01. Januar 2000 ist dagegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine entsprechende Bedingung nicht zu entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht trennt vielmehr in systematisch sehr präziser Weise zwischen den verschiedenen Zeiträumen und stellt für die Zeit ab 01. Januar 2000 eine von Amts wegen zu beachtende, verfahrensmäßig nicht konditionierte allgemeine Verpflichtung des Dienstherrn zur verfassungskonformen Besoldung in Form ergänzender Besoldungsbestandteile für Beamte mit mehr als zwei Kindern auf. Zur Kontrolle der Einhaltung dieser Verpflichtung verpflichtet das Bundesverfassungsgericht die Verwaltungsgerichtsbarkeit und ermächtigt und verpflichtet sie – wie die Dienstherren –, ohne parlamentsgesetzliche Grundlage entsprechende Besoldungsansprüche zu verwirklichen.
  2. Durch die gegenteilige Rechtsauffassung werden die Verjährungsvorschriften unterlaufen. Dies stellt auch eine Benachteiligung gegenüber anderen Beschäftigten dar.

Prof. Dr. Pechstein empfiehlt abschließend, die Rechtsfrage letztinstanzlich klären zu lassen, wobei ggf. auch noch einmal das Bundesverfassungsgericht befasst werden sollte.

Die Landesbezirke werden über das Ergebnis des Rechtsgutachtens informiert. Ebenso wird eine Berichterstattung in DEUTSCHE POLIZEI erfolgen. Das Gutachten kann bei der Abt. V abgerufen werden.


2. Musterverfahren amtsangemessene Alimentation/Kinderalimentation (nach oben)
Der Landesbezirk Saarland hat mit Schreiben vom 12. April 2007 den Antrag gestellt, die Kosten für ein Rechtsstreitverfahren eines Kollegen in Sachen Kinderalimentation als Musterprozess durch den Bundesvorstand übernehmen zu lassen.

In der Sache geht es um den Rechtsstreit eines Kollegen, der verheiratet ist und drei Kinder hat. Am 21. Dezember 2004 hatte der Kollege unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts Einspruch gegen die kinderbezogene Besoldung ab dem Jahr 2001 eingelegt. Der Beklagte, das Landesamt für Zentrale Dienste – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle –, lehnte den Antrag auf Anpassung des Familienzuschlags ab. Die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe einen Einzelfall ohne Bindungswirkung für ähnliche oder vergleichbare Fälle. Der Gesetzgeber habe mit besoldungsrechtlichen Regelungen sowie weiteren allgemeinen steuerrechtlichen und sozialpolitischen Verbesserungen der Jahre vor 2004 die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu den kinderbezogenen Leistungen für dritte und weitere Kinder von Beamten berücksichtigt. Auf die weitere Begründung des Antrages des Klägers sowie auch auf die Widerspruchs- und Klagebegründungen kann an dieser Stelle verzichtet werden, da ähnliche Sachverhalte weitestgehend aus den vergangenen Jahren bekannt sind. Entscheidend ist, dass sowohl der Widerspruch des Kollegen als auch die dagegen eingereichte Klage vom 22. Februar 2005 zum einen durch die Widerspruchsbehörde, zum anderen durch das Verwaltungsgericht abgelehnt wurden.

Die Berufung des Kollegen vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlands war nunmehr teilweise erfolgreich. Mit Urteil vom 23. Februar 2007 hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlands entschieden, dass dem Kollegen für das Jahr 2004, für das Jahr 2005 und das Jahr 2006 jeweils bestimmte Beträge als Ausgleich für die nicht erfolgte, rechtmäßige Kinderalimentation zu zahlen waren. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, d. h., für die Jahre 2001 bis 2003 wurden die Ansprüche des Kollegen abgelehnt. Gleichzeitig ließ das Oberverwaltungsgericht die Revision lediglich des Klägers für die nicht zugesprochenen Leistungen für die Jahre 2001 bis 2003 zu.

Die Ablehnung der Ansprüche für die Jahre 2001 bis 2003 begründet das Oberverwaltungsgericht damit, dass der Kläger etwaige Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht habe. Es stützt sich dabei auf die Auslegung des Beschlusses vom 22. März 1990 des Bundesverfassungsgerichts, die bereits mehrfach von Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten zur Ablehnung von rückwirkenden Ansprüchen auf amtsangemessene Kinderalimentation herangezogen wurde. Es ist die Argumentation, dass die Ansprüche nicht zeitnah, d. h. im entsprechenden Haushaltsjahr, geltend gemacht worden seien.

Bewertung:
Gemäß den Richtlinien zur Führung von Musterprozessen gilt als Voraussetzung für die Kostenübernahme die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens für die Gewerkschaft der Polizei oder die Geeignetheit als Musterprozess. Eine Kostenübernahme kann in der Regel nur dann erfolgen, wenn das Verfahren Aussicht auf Erfolg verspricht.

Die grundsätzliche Bedeutung für die Gewerkschaft der Polizei bzw. die Geeignetheit als Musterprozess ist durch eine Vielzahl von ähnlich gelagerten Verfahren in den letzten Jahren ausreichend belegt. Insbesondere die hier in diesem Fall in Rede stehende zeitnahe Geltendmachung spielte bereits in einer Vielzahl von Fällen eine Rolle und wird dies auch in Zukunft tun. Von daher empfiehlt sich eine endgültige Klärung seitens des Bundesverfassungsgerichts, ob die Auslegung der in früheren Jahren zu diesem Themenbereich ergangenen Bundesverfassungsgerichtsurteile in der Tat so erfolgen muss, wie sie die Verwaltungsgerichte in der Mehrzahl bis jetzt vorgenommen haben.

Der Bundesvorstand der Gewerkschaft der Polizei hat im Januar des Jahres 2007 durch Prof. Dr. Matthias Pechstein von der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt/Oder ein Gutachten erstellen lassen, das genau diese Rechtsfrage betraf. Prof. Dr. Pechstein kam in seiner Bewertung zu einer gegenteiligen Auffassung. Er legt das Bundesverfassungsgerichtsurteil so aus, dass das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung nur für solche Ansprüche gelte, welche in der Zeit vor dem 01. Januar 2000 entstanden seien. Für die Zeit ab dem 01. Januar 2000 sei dagegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine entsprechende Bedingung nicht mehr zu entnehmen (siehe dazu Mitteilungsvorlage GBV vom 14./15. Februar 2007).

Um überhaupt bis zum Bundesverfassungsgericht zu gelangen, ist aber stets Voraussetzung, dass der Rechtsweg erschöpft ist. Insoweit ist der hier in Frage stehende Rechtsschutzfall geeignet, dieses Ziel relativ zeitnah zu erreichen. Zum einen besteht bereits ein oberverwaltungsgerichtliches Urteil in der Angelegenheit, und zum anderen ist es dem Kläger, also dem Kollegen allein möglich, gegen dieses Urteil Revision einzulegen, und zwar nur bezüglich der Bestandteile, die nicht bereits bestandskräftig zugesprochen sind. Es besteht daher nicht das Risiko, dass dem Kläger das bisher positive Klageergebnis in einer Revision noch genommen werden könnte. Zum anderen ist der Weg bis zum Bundesverfassungsgericht ein sehr kurzer, und damit sind auch die Kosten, die für das Verfahren entstehen werden, überschaubar.

Der Geschäftsführende Bundesvorstand hat auf seiner Sitzung am 13./14. Juni 2007 beschlossen, eine Rechtsschutzangelegenheit aus dem Saarland als Musterprozess zu behandeln und die Kosten dafür durch den Bundesvorstand übernehmen zu lassen. Der Rechtsschutz wurde erteilt, da es sich um ein Verfahren handelte, das bereits durch ein Oberverwaltungsgericht entschieden war und in dem lediglich die Revision zugunsten des Klägers zugelassen war.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr mit Urteil vom 13. November 2008 die Revision des Klägers zurückgewiesen. Nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe ist nun eine abschließende Bewertung des Sachverhaltes möglich, insbesondere im Hinblick auf die Prognose, ob es sinnvoll erscheint, den Weg zum Bundesverfassungsgericht zu gehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision in der Sache abgewiesen, da ein Anspruch auf verfassungsgemäße Alimentation von dem Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung gegenüber dem Dienstherrn begrenzt wird. Der Kollege habe sich erstmals im Dezember 2004 an den Beklagten (Landesamt für Zentrale Dienste, Saarland) gewandt. Er könne daher für die Jahre 2003 und früher keine Nachzahlung verlangen. Das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung ergebe sich aus den vom Bundesverfassungsgericht dargestellten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses. Diesen hätten die Fachgerichte Rechnung zu tragen. Das Bundesverwaltungsgericht zitiert bei seiner Entscheidung mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen sich das Bundesverfassungsgericht mit der amtsangemessenen Alimentation der Beamten und insbesondere mit der Beschränkung der Rückwirkung von Entscheidungen beschäftigt hat. Bereits im März 1990 hat das Verfassungsgericht festgestellt:

„Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitiges bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn erfolgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und des Gemeinwohls Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme spricht gegen die Annahme, der Dienstherr sei generell, also ohne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der betroffenen Beamten gehalten, eine aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene gesetzliche Erhöhung der Beamtenbezüge auf den gesamten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu erstrecken, für den die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer entsprechenden Korrektur festgestellt worden ist.

Die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Der Beamte kann nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat. Die Alimentation des Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt – regelmäßig – der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt.“

Das Bundesverwaltungsgericht führt weiter aus, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 ausdrücklich diese Auffassung aus dem Jahr 1990 beibehalten habe. Das Bundesverfassungsgericht stellte seinerzeit fest, dass der Bundesgesetzgeber zwar weder seiner Verpflichtung aus dem Beschluss vom 22. März 1990 nachgekommen sei, rückwirkend die verfassungsgemäße Rechtslage herzustellen, noch seiner Verpflichtung ab dem Beschluss von 1990, eine verfassungskonforme Rechtslage herzustellen. Gleichwohl stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass der Gesetzgeber wiederum nicht verpflichtet gewesen sei, eine allgemeine Korrektur für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume wegen der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses herzustellen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt sich an dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Gewicht, das es den Besonderheiten des Beamtenrechts beimesse. Selbst für Zeiträume, in denen der Gesetzgeber es unterlassen habe, eine durch verfassungsgerichtliche Feststellung geforderte Korrektur der Rechtslage für alle Beamten herbeizuführen, ergebe sich aufgrund der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses im Nachhinein nur eine Verpflichtung zur Korrektur bei den Beamten, die ihre Ansprüche zeitnah geltend gemacht haben.

Laut Bundesverwaltungsgericht habe sich an dieser Rechtslage auch nichts dadurch geändert, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. November 1998 eine so genannte „Vollstreckungsanordnung“ erlassen habe. (Das Bundesverfassungsgericht hatte seinerzeit festgelegt, dass, sollte der Gesetzgeber die verfassungswidrige Rechtslage bis Ende 1999 nicht geändert haben, die Fachgerichte die Ansprüche der Kläger direkt zusprechen könnten.) Das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt, dass das Bundesverfassungsgericht mit seiner Vollstreckungsanordnung gegenüber seinen früheren Entscheidungen einen Schritt weiter gegangen sei. Es habe sich nicht mehr mit der Feststellung begnügt, dass die Rechtslage bis 1996 verfassungswidrig gewesen sei, sondern hat dem Gesetzgeber eine Frist gesetzt und die Fachgerichte für den Fall der weiteren Untätigkeit des Gesetzgebers ermächtigt, ab dem 01. Januar 2000 die Besoldung nach den verfassungsgerichtlichen Maßstäben zuzusprechen. Allerdings dürfe für diese nicht auf Gesetz, sondern auf die Vollstreckungsanordnung des Verfassungsgerichts gestützten, von den Fachgerichten zugesprochenen Ansprüche – insbesondere bezogen auf den Zeitpunkt der jeweiligen fachgerichtlichen Entscheidung – nichts anderes gelten als für die Ansprüche, die sich aus der vom Verfassungsgericht begründeten gesetzgeberischen Verpflichtung ergeben würden. Da der Gesetzgeber aus den vom Bundesverfassungsgericht genannten Gründen für Zeiträume vor Feststellung der Verfassungswidrigkeit zu einer Besoldungskorrektur nur in den Grenzen einer zeitnahen Geltendmachung durch die Beamten verpflichtet sei, dürften auch die Verwaltungsgerichte, soweit sie für bestimmte zurückliegende Jahre eine Fortdauer des Verfassungsverstoßes feststellen, nur in diesen Grenzen zusätzliche Besoldungsbestandteile zusprechen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Randnote auch die abweichenden Meinungen zitiert, stellt aber ausdrücklich fest, dass die hier vertretene Meinung die weitaus überwiegende Meinung der Rechtsprechung und auch der Literatur sei. Das Bundesverwaltungsgericht führt ausdrücklich aus, dass entgegen der Auffassung von Pechstein in seinem (durch die GdP in Auftrag gegebenen) Gutachten, aber auch entgegen z. B. der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 27. Februar 2008; Az.: 1 A 2180/07) sich das Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung auch auf die Ansprüche bezieht, die nach Wirksamwerden der Vollstreckungsanordnung aus dem Urteil vom 24. November 1998 des Bundesverfassungsgerichts entstanden sind.

Der Geschäftsführende Bundesvorstand hatte seinerzeit den Beschluss, den Rechtsstreit als Musterprozess durchzuführen, unter anderem deshalb gefasst, weil das Gutachten von Prof. Dr. Pechstein zu der Überzeugung gekommen ist, dass durchaus Chancen vor dem Bundesverfassungsgericht bestünden. Unter anderem hatte er sich bei seiner Bewertung dahingehend geäußert, dass das Bundesverfassungsgerichtsurteil von 1998 so auszulegen sei, dass das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung nur für solche Ansprüche gelte, welche in der Zeit vor dem 01. Januar 2000 entstanden seien. Für die Zeit ab dem 01. Januar 2000 sei dagegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine entsprechende Bedingung nicht mehr zu entnehmen.

Die jetzt vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist zu einer völlig anderen Auffassung gelangt. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich intensiv mit der bisher ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander. Es stellt dabei grundsätzlich durchaus eine unterschiedliche Rechtslage vor dem 01. Januar 2000 im Verhältnis zu dem Zeitraum nach dem 01. Januar 2000 fest. Das Bundesverfassungsgericht sei in seiner Entscheidung aus November 1998 sehr weit gegangen und habe eine Anspruchsgrundlage aufgrund von Rechtsprechung geschaffen im Gegensatz zu einer normalerweise existierenden Anspruchsgrundlage für die Besoldung aufgrund Gesetzeslage. Trotzdem legt das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eindeutig so aus, dass dadurch das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung (im laufenden Haushaltsjahr) nicht aufgehoben sei. Dem Bundesverwaltungsgericht nach soll dies auch gar nicht möglich sein, da die jetzt geschaffene Anspruchsgrundlage (aufgrund von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) ein Minus sei gegenüber der „normalerweise“ existierenden Anspruchsgrundlage, also einem Gesetz.

Wenn man sich die Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts vor Augen führt, muss man im Hinblick auf die möglichen Erfolgsaussichten vor dem Bundesverfassungsgericht zu einer negativen Bewertung kommen. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der überwiegenden Mehrzahl der Oberverwaltungsgerichte, die bisher alle gleichlautend wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden haben. Lediglich das Oberverwaltungsgericht Münster ist zu einer abweichenden Auffassung gekommen. Dieser abweichenden Auffassung folgt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Da die Auslegung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in der Rechtsprechung bundesweit so eindeutig ablehnend ist, steht nicht zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht jetzt von seiner bisherigen Rechtspraxis (bis zum 01. Januar 2000) abweichen wird. Von daher ist von einer weiteren Verfolgung der Rechtssache vor dem Bundesverfassungsgericht in Form einer Verfassungsbeschwerde abzuraten.

Die Landesbezirke wurden direkt im Anschluss an die ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend informiert, dass zunächst eine eingehende Auswertung der schriftlichen Urteilsgründe erfolgen sollte, bevor eine weitere Empfehlung hinsichtlich der Rechtsverfolgung der im Hinblick auf den Musterprozess ausgesetzten anhängigen Klagen mit GdP-Rechtsschutz erfolgen könnte. Der Landesbezirk Rheinland-Pfalz hat bereits im Dezember den mit Rechtsschutz der GdP Rheinland-Pfalz klagenden Kollegen empfohlen, ihre Klagen zurückzunehmen. Aufgrund der hier vorliegenden Bewertung hat der GBV in seiner Sitzung am 12. Februar 2009 beschlossen, den Musterprozess „Alimentation kinderreicher Beamter“ nicht als Verfassungsbeschwerde vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen. Die Landesbezirke/Bezirke sind entsprechend informiert worden. Ihnen wurde empfohlen, den betroffenen Kolleginnen und Kollegen eine Klagerücknahme bzw. eine Rücknahme ihrer Anträge zu empfehlen.


3. Sonderurlaubsverordnung (nach oben)
Durch den Bezirk Bundespolizei wurde ein Vorgang an den Geschäftsführenden Bundesvorstand herangetragen, in dem die Nichtgewährung von Sonderurlaub für die Wahrnehmung gewerkschaftlicher Termine für die Mitglieder aus dem Vollzugsbereich der Zollverwaltung dokumentiert ist. Wegen der grundsätzlichen gewerkschaftspolitischen Bedeutung und der aus Sicht der Gewerkschaft der Polizei nicht hinnehmbaren rechtlichen Standpunkte, die sowohl von der Oberfinanzdirektion Koblenz als auch vom Bundesfinanzministerium vertreten werden, hat der Bundesvorsitzende in einem Protestschreiben an den Bundesfinanzminister die Standpunkte der GdP verdeutlicht. Er hat insbesondere klargestellt, dass es nicht Sache eines Arbeitgebers ist, darüber zu urteilen, welche satzungsrechtlichen Regelungen die GdP für ihren Bereich festlegt. Insbesondere die Festlegung der Organisationszuständigkeit sei und bleibe einzig und allein Angelegenheit der zuständigen Gewerkschaft. Der Bundesfinanzminister wurde aufgefordert, für eine dahingehende Rechtssicherheit zu sorgen.

Der Bundesfinanzminister beharrte in seinem Antwortschreiben auf seiner grundsätzlichen Rechtsauffassung, dass die Satzungsänderung der GdP nicht rechtens sei, da es eine Bundesfinanzpolizei nicht gebe. Auf die vorgetragenen Einwände der GdP ging er nicht ein. Daraufhin hat der Bundesvorsitzende noch einmal in einem Erwiderungsschreiben auf die nach Auffassung der GdP gegebenen rechtlichen Verstöße hingewiesen und bot ein Klärungsgespräch an. Das daraufhin angebotene Gespräch mit dem zuständigen Staatssekretär lehnte der Bundesvorsitzende ab, da dessen Rechtsauffassung aus vorhergehenden Gesprächen bereits bekannt war.


4. Musterprozess: Pensionsgrenze für Polizeibeamtinnen und -beamte (nach oben)
Der Landesbezirk Rheinland-Pfalz hat am 06. Februar 2007 einen Antrag auf Übernahme von Rechtsschutzkosten im Wege eines Musterprozesses gestellt. In der Sache geht es um die Pensionsgrenze für Polizeibeamtinnen und -beamte. Seit dem Jahr 2004 müssen Polizeibeamtinnen und -beamte in Rheinland-Pfalz länger arbeiten. Das 60. Lebensjahr bildet nur noch dann die gesetzliche Altersgrenze, wenn der Polizeibeamte bzw. die Polizeibeamtin mindestens 25 Jahre in Funktionen des Wechselschichtdienstes, im mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando oder in der Polizeihubschrauberstaffel eingesetzt war.

Durch eine Neuregelung des § 208 Landesbeamtengesetz (LBG) müssen die Polizeibeamtinnen und -beamten im gehobenen Polizeidienst bis zum vollendeten 63. Lebensjahr und im höheren Polizeidienst bis zum vollendeten 65. Lebensjahr arbeiten. Übergangsregelungen bestanden im gehobenen Polizeidienst lediglich für die Geburtsjahrgänge 1944 und 1945, die mit dem vollendeten 61. bzw. 62. Lebensjahr in Ruhestand treten konnten. Im höheren Polizeidienst betrifft die Übergangsregelung die Geburtsjahrgänge 1944 bis 1947.

Der Landesbezirk Rheinland-Pfalz hat die mit der Neuregelung des § 208 LBG verbundenen Rechtsfragen durch ein Rechtsgutachten klären lassen. Beauftragt wurde Rechtsanwalt Dr. Gerhard Hofe, ehemaliger Staatssekretär im rheinland-pfälzischen Justizministerium. Ein Aspekt seiner Begutachtung betraf dabei die Frage der Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage für einen Teil der betroffenen Beamtinnen und Beamten.

Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 wurde die erst 1990 in das Besoldungsrecht aufgenommene Ruhegehaltsfähigkeit der Polizei- und Feuerwehrzulage aufgehoben. Zugleich wurde mit § 81 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz eine Regelung geschaffen, die für einen Übergangszeitraum von weiteren acht bzw. elf Jahren den seit 1990 geltenden Rechtsstand sichern sollte. Nach dieser Übergangsregelung haben Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, Anspruch auf die Ruhegehaltsfähigkeit der Zulage. Für Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 wurde die Frist für die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage bis zu einer Zuruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Beide Übergangsregelungen gelten nicht, wenn die Zulage nach dem 01. Januar 1999 erstmals gewährt wurde.

Nach diesem Übergangsrecht hätten Beamte des gehobenen Polizeidienstes der Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 und Beamte des höheren Polizeidienstes der Besoldungsordnung A Anspruch auf Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage, wenn sie bis zum 31. Dezember 2007 in Ruhestand treten. Nach der bis 2004 in Rheinland-Pfalz geltenden Altersgrenze für die Ruhestandsversetzung mit dem vollendeten 60. Lebensjahr hätten dies die Polizeibeamtinnen und -beamten der Geburtsjahrgänge bis 1947 erreichen können. Mit der Neuregelung der Altersgrenze auf das 63. Lebensjahr werden sie verpflichtet, über den 31. Dezember 2007 hinaus Dienst zu tun, und verlieren damit den Anspruch auf das höhere Ruhegehalt.

Der vom Landesbezirk beauftragte Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass dies ein rechtlich angreifbarer landesrechtlicher Eingriff in einen damals bundesgesetzlich geschützten Anspruch auf höheres Ruhegehalt darstellt. Der Landesbezirk hat sich dieser Auffassung angeschlossen und zwei Klagen bei Verwaltungsgerichten anhängig gemacht, um letztendlich beim Bundesverfassungsgericht den dargestellten rechtlichen Eingriff anzugreifen.

Parallel hat sich der Landesbezirk politisch um eine Überarbeitung der Bestimmungen des § 208 LBG bemüht. Ziel dabei ist es, eine nachträgliche Übergangsregelung für die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage durch eine Neuregelung im Landesbesoldungsgesetz zu erreichen. Generell soll das Ziel verfolgt werden, die Altersgrenze für alle Polizeibeamtinnen und -beamten auf das 60. Lebensjahr zu senken.

Eine Nachfrage beim Landesbezirk hat ergeben, dass sich zwischenzeitlich die FDP-Landtagsfraktion des Begehrens des Landesbezirks angenommen und einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht hat. Es zeichnet sich eine Lösung dahingehend ab, dass für die Geburtsjahrgänge 1946 und 1947 eine Übergangsregelung geschaffen werden soll. Es bleiben jedoch weiterhin die Jahrgänge 1948 bis 1950 von der gesetzlichen Verschlechterung betroffen.

In seinem ursprünglichen Antrag hatte der Landesbezirk noch darauf hingewiesen, dass er eine Abfrage in anderen Bundesländern gemacht hat und es sich dort gezeigt hat, dass die veränderten Altersgrenzen der Polizei und die damit verbundene Schutzgarantie für die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage ebenfalls von Relevanz waren. So habe beispielsweise das Land Nordrhein-Westfalen bei der Neuregelung der Altersgrenze für den Polizeidienst eine Rechtskonstruktion gewählt, die ausdrücklich das bundesrechtliche Übergangsrecht zur Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage zur Geltung bringt. Anders sei es in Berlin: Dort entfalle mit einer Neuregelung der Altersgrenze für Beamte, die nach dem 01. Juni 1944 geboren sind, durch das Hinausschieben des Pensionsbeginns ebenfalls der Anspruch auf die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage.

Der Landesbezirk Rheinland-Pfalz hat eine Absprache mit dem Landesbezirk Berlin dahingehend getroffen, dass der Landesbezirk Berlin ebenfalls den Antrag auf Anerkennung der beabsichtigten Verfahren als Musterverfahren stellt. Es sollen daher zwei beabsichtigte Klagen im Wege des Musterprozesses übernommen werden. Mit dem Landesbezirk Berlin habe man sich dahingehend geeinigt, dass in beiden Fällen eine Verfassungsklage vorbereitet werden müsse. Der Antrag auf Durchführung des Musterverfahrens bezieht sich in beiden Fällen sowohl auf die Verwaltungs- wie auch die Verfassungsklage. Die Übernahme der Rechtsschutzkosten erbittet der Landesbezirk Rheinland-Pfalz in Absprache mit dem Landesbezirk Berlin für beide Klageverfahren in Rheinland-Pfalz. Der Landesbezirk Berlin verzichtet insoweit auf eine eigene Klage und will sich an den Ausgang des rheinland-pfälzischen Verfahrens anhängen.

Die Voraussetzungen nach den GdP-Richtlinien zur Führung von Musterprozessen sieht der Landesbezirk Rheinland-Pfalz erfüllt, da es sich hier um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handele und weil eine große Zahl von Beamtinnen und Beamten des Polizeidienstes in Rheinland-Pfalz und Berlin ihren Anspruch auf höheres Ruhegehalt sichern wollte. Das Verfahren verspreche nach dem vorliegenden Gutachten Aussicht auf Erfolg.

Für den Fall, dass sich die politische Lösung für die Jahrgänge 1946 und 1947, wie oben dargestellt, ergibt, beantragt der Landesbezirk Rheinland-Pfalz bereits jetzt vorsorglich, die zu führenden Musterprozesse dann auf die Geburtsjahrgänge 1948 bis 1950 zu beschränken.

Bewertung:
Die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für Rechtsschutzklagen in Form eines Musterprozesses durch den Bundesvorstand sind die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens für die Gewerkschaft der Polizei oder die Geeignetheit als Musterprozess durch den Landesbezirk/Bezirk. Gemäß § 3 der Richtlinien zur Führung von Musterprozessen kann eine Kostenübernahme in der Regel nur dann erfolgen, wenn das Verfahren Aussicht auf Erfolg verspricht.

Probleme bereitet hier zunächst die Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens für die Gewerkschaft der Polizei oder die Geeignetheit als Musterprozess. Eine Kostenübernahme ist danach nur möglich, wenn das vorliegende Verfahren grundsätzliche Bedeutung für die Gewerkschaft der Polizei hätte. Eine solche grundsätzliche Bedeutung ist nur dann anzunehmen, wenn das Verfahren für grundsätzliche Forderungen und Positionen der Gewerkschaft der Polizei eine rechtliche Klarstellung herbeiführen würde. Natürlich ist es so, dass die Änderung der Altersgrenzen für die Polizeibeamtinnen und -beamten zu Problemen im Hinblick auf die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage und die damit verbundenen Fristen führt. Diese Probleme beziehen sich auch nicht nur auf einen Landesbezirk, sondern auf mehrere, zumindest auf zwei Landesbezirke, nämlich den Landesbezirk Rheinland-Pfalz und den Landesbezirk Berlin. Insoweit ist jedoch keine grundsätzliche Bedeutung für die gesamte Gewerkschaft der Polizei und alle Polizeibeamtinnen bzw. -beamten gegeben. Gleiches gilt für die Voraussetzungen eines Musterprozesses. Ein Musterprozess muss geeignet sein, eine Rechtsfrage zu klären und damit gleichzeitig eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen rechtlich zu entscheiden. Diese Voraussetzung ist formal gegeben. Allerdings betrifft diese Regelung für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen nur die Landesbezirke Rheinland-Pfalz und Berlin. Von daher würde eine Kostenübernahme seitens des Bundesvorstandes hier auch vordergründig nur diese zwei Landesbezirke betreffen.

Hinsichtlich der Erfolgsaussichten ist anzumerken, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 seine grundsätzliche Haltung zur Besitzstandsregelung erneut bekräftigt hat. Danach gibt es „keinen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf die Erhaltung des Besitzstands in Bezug auf ein einmal erreichtes Einkommen. Vielmehr sind aus sachgerechten Gründen auch Kürzungen der Alimentation für die Zukunft zulässig, sofern der Gesetzgeber die von der Alimentationspflicht gezogenen Grenzen beachtet. Da sich die Standesgemäßheit des Unterhalts letztlich nur im Vergleich und im Verhältnis zu anderen Bevölkerungsgruppen bestimmen kann, hat der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge nicht nur einen wirtschaftlichen und finanziellen Aufschwung, sondern ebenso einen etwaigen Abschwung zu berücksichtigen“.

Durch den Wegfall der Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage ergibt sich demzufolge keine Verletzung der Alimentationsverpflichtung.

Auch wird der Vertrauensschutz nicht verletzt. Denn nach der Diktion des Bundesverfassungsgerichts entfaltet die angegriffene Regelung keine Rückwirkung auf erlangte Bezüge, so dass sich kein schützenswertes Vertrauen hat entwickeln können.

Dennoch ist aus gewerkschaftlicher Sicht die grundsätzliche Geeignetheit des Verfahrens als Musterprozess gegeben, jedoch lediglich begrenzt auf die Landesbezirke Berlin und Rheinland-Pfalz. Die Auswirkungen sind jeweils vordergründig eingeschränkt auf die betroffenen Landesbezirke.

Von daher kann nur eine teilweise Kostenübernahme im Wege eines Musterprozesses durch den Bundesvorstand bejaht werden. Die Rechtsschutzkosten sollten von Bund und den beteiligten Landesbezirken jeweils zu 50 % getragen werden. Abzulehnen ist dagegen die Übernahme der Kosten für zwei Musterverfahren. Die Begründung dafür resultiert aus der Tatsache, dass mit dem Landesbezirk Berlin und dem Landesbezirk Rheinland-Pfalz zwar zwei Landesbezirke betroffen sind, die Rechtsproblematik aber in beiden Ländern identisch ist. Da der Landesbezirk Berlin erklärt hat, er würde sich an den Ausgang des in Rheinland-Pfalz geführten Verfahrens anhängen, würde insofern auch das Ergebnis eines Musterprozesses ausreichen, um die Rechtssituation in beiden Ländern bzw. Landesbezirken entsprechend zu klären. Der GBV hat in seiner Sitzung am 21. November 2007 beschlossen, im Wege eines Musterprozesses die Kosten für ein Rechtsschutzverfahren entsprechend dem Antrag des Landesbezirks Rheinland-Pfalz zu übernehmen. Die Kosten werden vom Bundesvorstand zu 50 % getragen. Die Landesbezirke Rheinland-Pfalz und Berlin werden entsprechend beschieden.


5. Musterverfahren: Absenkung der Witwenversorgung – Abschlussbericht (nach oben)
Der GBV hat am 02./03. Mai 2007 den Beschluss gefasst, das o. g. Verfahren einer Kollegin aus dem Saarland als Musterverfahren durch den Bundesvorstand übernehmen zu lassen. Am 11. September 2007 hat das Verwaltungsgericht Saarland mit Urteil (Az.: 3 K 325/06) die Klage der Kollegin abgewiesen. Die Bezüge der Kollegin lägen laut VG Saarland erheblich über denen des Mindestwitwengeldes. Zum Zeitpunkt der Entscheidung sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass das Mindestwitwengeld in anderen Fällen die Grenze von 15 % des sozialhilferechtlichen Regelsatzes unterschreite. Nur falls dies in Zukunft eintreten würde, sei der Gesetzgeber zum Handeln verpflichtet. Bisher verletze der Gesetzgeber mit einem Versorgungsanteilssatz von 55 % nicht die Pflicht zur Gewährung eines amtsangemessenen Lebensunterhaltes. (Das Urteil kann über die Abt. V der Bundesgeschäftsstelle abgefordert werden.)

Das OVG hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Damit ist das Verfahren endgültig abgeschlossen.

Für die erste Instanz war ein Pauschalhonorar in Höhe von 2.700 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Es ergaben sich daraus Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.132 Euro. Zusätzlich entstanden Gerichtskosten in Höhe von 315 Euro.

Für die zweite Instanz bzw. die Entscheidung über die Zulassung der Berufung war ebenfalls zunächst die Hälfte des Gesamthonorars (2.700 Euro) vereinbart worden. Nach Nichtzulassung der Berufung verblieb es somit bei einem pauschalen Honorar von 1.350 Euro zuzüglich Gerichtskosten in Höhe von 81 Euro. Insgesamt fielen für das Musterverfahren Kosten in Höhe von 4.878 Euro an.


6. Musterprozess: Zeckenbiss als Dienstunfall (nach oben)
Der Landesbezirk Saarland beantragt mit mündlichem Antrag vom 08. Juli 2009 die Übernahme der Kosten für ein Rechtsstreitverfahren durch den Bundesvorstand als Musterprozess.

Sachverhalt:
Im Juni 2006 wurde ein GdP-Kollege aus dem Saarland während des Verkehrsüberwachungsdienstes am Straßenrand von einer Zecke befallen. Er ließ diese anderntags ärztlich entfernen und meldete die Sache umgehend als Dienstunfall, um Unfallfürsorgeleistungen des Saarlands zu erhalten und auch Vorsorge für eventuell später eintretende Infektionen und sonstige Komplikationen zu treffen. Die oberste Dienstbehörde lehnte die Anerkennung als Dienstunfall ab. Zur Begründung führt sie an, dass bei einem Zeckenbiss sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirkliche. Es fehle der spezifische Zusammenhang mit dem Dienst des Klägers als Polizeibeamter. Ein Zeckenbiss könne jedem Bürger widerfahren. Im vorliegenden Fall habe sich nur zufällig ein zeitlicher Zusammenhang mit der Dienstausübung ergeben. Im Übrigen liege kein Körperschaden vor.

Gegen die Ablehnung als Dienstunfall legte der Kollege im September 2006 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde abgelehnt. Die anschließende Klage wurde von der DGB Rechtsschutz GmbH durchgeführt. Das Verwaltungsgericht Saarlouis gab am 30. Oktober 2007 der Klage statt (Az.: 3 K 158/07) und verurteilte das Land dazu, den Zeckenbiss als Dienstunfall anzuerkennen. Dagegen legte das beklagte Land Berufung vor dem OVG ein.

Mit Urteil vom 24. April 2009 (Az.: 1 A 155/08) bestätigte das OVG das erstinstanzliche VG-Urteil. Die Berufung des Landes wurde als unbegründet abgewiesen und dem GdP-Kollegen vollinhaltlich Recht gegeben.

Das OVG Saarland hat die Revision zugelassen, da das Urteil hinsichtlich der Anforderungen an das Vorliegen eines besonderen ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem gemeldeten Dienstunfallereignis und der Ausübung des Dienstes von der diesbezüglichen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteile vom
07. Juli 2005, 17. April 2008 und 17. Juli 2008) abweicht. Das Urteil des OVG des Saarlandes beruht auch auf dieser Abweichung. Daher war die Revision zuzulassen.

Nach Auskunft des Landesbezirks Saarland hat das Land Saarland nunmehr gegen das Urteil des OVG des Saarlands Revision eingelegt.

Bewertung:
Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch den Bundesvorstand sind in den Richtlinien zur Führung von Musterprozessen niedergelegt. § 2 der Richtlinien zur Führung von Musterprozessen regelt in Abs. 1, dass für die Voraussetzungen der Kostenübernahme die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens für die Gewerkschaft der Polizei oder die Geeignetheit als Musterprozess durch den beantragenden Landesbezirk/Bezirk zu erfolgen hat. Der Antrag auf Kostenübernahme durch den Bundesvorstand hat, soweit nicht gesetzliche Fristen einzuhalten sind, grundsätzlich vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zu erfolgen. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.

Zunächst zu den Formalien:
Der Antrag auf Kostenübernahme durch den Bundesvorstand ist nicht vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens erfolgt. Dies liegt allerdings darin begründet, dass der Landesbezirk Saarland dem Kollegen, der Kläger des Verfahrens ist, Rechtsschutz in den Vorinstanzen erteilt hat in Verbindung mit der Übernahme bzw. Durchführung des Rechtsschutzes durch den DGB. Die Rechtsschutz GmbH hat in den Vorinstanzen den Kollegen vertreten. In den Vorinstanzen war die Klage des Kollegen erfolgreich. Letztlich ist die Revision nur deshalb zugelassen worden, weil eine verfahrensrechtliche Notwendigkeit (Abweichen von einem OVG-Urteil eines anderen Landes) vorliegt. Die Revision ist vom Land Saarland eingelegt worden. D. h. der Kläger war in beiden Vorinstanzen erfolgreich, er hätte keinerlei Interesse daran gehabt, dass eine Revision stattfindet. Die Revision ist ohne rechtliche Einflussnahmemöglichkeiten des Landesbezirks zugelassen worden. Von daher konnte der Landesbezirk auch nicht vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Kostenübernahme stellen. Es liegt hier eine begründete Ausnahme gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 vor.

Weitere Voraussetzungen für die Kostenübernahme sind entweder das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens für die GdP oder die Geeignetheit als Musterprozess. Der Landesbezirk hat hier die Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlands vom 14. April 2009 vorgelegt. Darüber hinaus ist die Stellungnahme der DGB Rechtsschutz GmbH/Büro Saarbrücken vorgelegt worden. Bei der Bewertung wurden die darin niedergelegten Sachverhalte und Einschätzungen zugrunde gelegt. Das Verfahren dürfte grundsätzliche Bedeutung für die Gewerkschaft der Polizei insofern haben, als die Frage, ob der hier zugrunde liegende Sachverhalt als Dienstunfall gewertet wird oder nicht, Auswirkungen auf gleichgelagerte Fälle bundesweit haben wird. Der Sachverhalt betrifft eine im Dienst alltägliche Situation, nämlich die Verkehrsüberwachung. Dass diese sehr häufig an Stellen stattfindet, bei denen die Gefahr besteht, dass es zu Zeckenbissen kommt, dürfte naheliegend sein. Insoweit kann sich dieser Vorfall ständig wiederholen und ist ein Grundproblem für viele Kolleginnen und Kollegen in der GdP. Wenn das Bundesverwaltungsgericht sich mit dem Revisionsverfahren befasst und zu einer Entscheidung kommt, wird dies von grundsätzlicher Bedeutung nicht nur für das Saarland, sondern auch für alle anderen Länder verbindlich bei der Auslegung eines Zeckenbisses als Dienstunfall. Insofern ist die grundsätzliche Bedeutung für die GdP zu bejahen.

Zentrales Problem bei dem Rechtsstreit ist die Auslegung des Begriffes „in Ausübung des Dienstes“. Hier gibt es bereits seit dem 15. November 2007, ergänzt am 26. Februar 2008 seitens des Bundesverwaltungsgerichts, eine eindeutige Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt neben dem Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Schaden einen bestimmten Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes. Dieser Zusammenhang ist das entscheidende Kriterium, so dass nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes genügt, sondern eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen muss. Entscheidend ist dabei das der gesetzlichen Regelung in § 31 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz nach Sinn und Zweck der Vorschrift zugrunde liegende Kriterium der „Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse im Dienst durch den Dienstherrn“. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich gehört der Dienstort, an dem der Beamte zur Dienstleistung verpflichtet ist, weil dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind in der Regel dem Dienstherrn zuzurechnen. Diesen Rechtsgedanken hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. Februar 2008 noch einmal herausgestrichen und dem Dienstherrn sogar das spezifische örtliche Risiko für solche Verrichtungen zugerechnet, die eigentlich der privaten Lebenssphäre angehören.

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen ist in seinem Beschluss vom 17. Juli 2008 (nicht veröffentlicht; Az.: OVG 5 LB 127/08) von den gerade dargestellten Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen und hat sie nicht lediglich falsch angewandt. Das OVG Niedersachsen hatte aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend dargelegt, dass die Gefahr, durch einen Zeckenbiss infiziert zu werden, in gleichem Maße in dem in Frage stehenden Ereignis bestanden habe, als wenn die dortige Klägerin sich nicht im Dienst befunden hätte. Das OVG begründet diese Annahme damit, dass ein Unfallereignis dann nicht als Dienstunfall anerkannt werden könne, wenn es sich nach der Lebenserfahrung auch außerhalb des Dienstes ereignen könne. Das Bundesverwaltungsgericht stellt mit seiner Revisionszulassungsentscheidung vom 03. Dezember 2008 (BVerwG-Beschluss; Az.: 2 B 72.08) heraus, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. November 2007 einem solchen Rechtsverständnis des Dienstunfallbegriffes entgegengetreten ist. Der zuständige Senat habe seinerzeit den Schwerpunkt zur Bestimmung des Begriffes Dienstunfall auf die besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst gelegt. Diese enge ursächliche Verknüpfung bestehe im Gegensatz zu dem vom OVG Niedersachsen aufgestellten Rechtssatz auch für den Dienstort. Die im Ausgangsfall vor dem OVG Niedersachsen als Klägerin auftretende Lehrerin war seinerzeit gehalten, die ihr anvertrauten Schüler auch im Freien zu beaufsichtigen.

Im vorliegenden Fall des OVG Saarland war die Grundsituation ähnlich. Der Kollege war gehalten, seinen Dienst gerade im Freien und gerade an der Stelle auszuüben, wo er ihn ausgeübt hat. Insofern ist der Sachverhalt vergleichbar mit den Sachverhalten, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2007 sowie dem Beschluss vom 26. Februar 2008 zugrunde lagen. Insoweit ist das Oberverwaltungsgericht Saarland zutreffend zu der Ansicht gekommen, dass bei einem festgestellten Sachverhalt, nämlich dass der Kollege sich den Zeckenbiss in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit zuzog, keine andere Schlussfolgerung mehr möglich ist, als dass dieses auch als Dienstunfall zu werten ist.

Eine abweichende Rechtsauffassung vertritt leider das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen und ihm folgend das Land Saarland. Den Ausführungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Revisionsbegründung zu der Entscheidung des OVG Niedersachsen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht die rechtliche Situation so sieht wie das OVG Saarland. Da das OVG Saarland eine für die Kolleginnen und Kollegen in der GdP sehr vorteilhafte Auslegung des Dienstunfallbegriffs im Zusammenhang mit einem Zeckenbiss vorgenommen hat, ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht, ist es von großer Bedeutung, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Revisionsentscheidung nunmehr die Entscheidung des OVG Saarland bestätigt. Die Auswirkungen, die dieses Urteil haben wird, werden sämtliche Beamten in Deutschland treffen. Umso wichtiger erscheint es, vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Nachdruck die Interessen des Kollegen aus dem Saarland zu vertreten. Von daher sollte eine Kostenübernahme seitens des Bundesvorstandes erfolgen. Die Erfolgsaussichten des Rechtsstreites dürften als durchaus gut zu bewerten sein. Außerdem ist hier die Gelegenheit gegeben, möglichst zeitnah eine endgültige Entscheidung zu bekommen, da es sich bereits um die höchste Instanz der Fachgerichtsbarkeit handelt.

Der Geschäftsführende Bundesvorstand hat auf seiner Sitzung am 15./16. Juli 2009 beschlossen, die Kosten für den Rechtsstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen.


7. Musterverfahren: Abgeltung von nicht gewährtem Erholungsurlaub (nach oben)

I. Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 28. September 2009, hier eingegangen am 08. Oktober 2009, beantragt der Landesbezirk Sachsen-Anhalt kostendeckenden Rechtsschutz im Rahmen eines Musterverfahrens. Der Landesbezirk trägt in der Sache wie folgt vor:

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Grundsatzurteil am 20. Januar 2009 entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (RS C 350/06 und C 520/06) entschieden, dass auch Arbeitnehmer, die ihren Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen können, Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 BUrlG haben. Des Weiteren hat das Gericht festgelegt, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.

Im konkreten Fall geht es um einen Kollegen (M. W.), der die ihm zustehenden Urlaubsansprüche krankheitsbedingt vor seinem Ruhestand nicht habe nehmen können. Seinen entsprechenden Antrag auf Abgeltung habe die zuständige Polizeidirektion mit der Begründung abgelehnt, dass die EuGH-Rechtsprechung nicht auf Beamte übertragbar sei.

Im anderen Fall (W. K.) sei der Beamte in den Urlaubsjahren 2006 bis 2008 durchgängig dienstunfähig gewesen und habe seinen Dienst erst Anfang 2009 angetreten. Auf seinen Antrag hin sei ihm Urlaub für 2008 gewährt worden, für die Jahre 2006 und 2007 dagegen nicht. Ein finanzieller Ausgleich oder Gewährung in natura sei nicht erfolgt.

Der antragstellende Landesbezirk vertritt die Auffassung, dass beide Fälle einen direkten Bezug zum Urteil des EuGH hätten und eine entsprechende Anwendung der Rechtsentscheidung auf das Beamtenverhältnis erfolgen müsse. Die Fälle hätten auch gewerkschaftspolitische Grundsatzbedeutung, weil es des Öfteren vorkomme, dass Beamte ihren Urlaub während der aktiven Dienstzeit nicht antreten könnten.

II. Bewertung:
Gemäß den Richtlinien zur Führung von Musterprozessen ist Voraussetzung für die Kostenübernahme die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens für die Gewerkschaft der Polizei oder die Geeignetheit als Musterprozess. Eine solche grundsätzliche Bedeutung ist nur dann anzunehmen, wenn das Verfahren für grundsätzliche Forderungen und Positionen der Gewerkschaft der Polizei eine rechtliche Klarstellung herbeiführen würde.

Die eingangs genannte Entscheidung des EuGH hat für entsprechende Aktivitäten zahlreicher Bundesländer und des Bundes gesorgt. So sieht sich das Bayerische Staatsministerium für Finanzen gehalten, die rechtlichen Klarstellungen des EuGH, die für sich genommen nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten, auch für Beamtinnen und Beamte durch Erlass bzw. Veränderung der Bayerischen Urlaubsverordnung umzusetzen (vgl. Rundschreiben des Bayerische Staatsministeriums für Finanzen vom 14. Mai 2009). Das Land Rheinland-Pfalz plant ebenfalls eine Novellierung der UrlVO und eine Umsetzung der EuGH- und nunmehr auch der BAG-Rechtsprechung. Einstweilen wird seit dem 26. Mai 2009 im Rahmen einer Vorgriffsreglung im Sinne des EuGH verfahren. Die Abgeltung von nicht genommenem Urlaub für Beamte wird ausdrücklich versagt. Der Bund hat mit Verordnung vom 21. Juli 2009 geregelt, dass der wegen Dienstunfähigkeit nicht erhaltene Erholungsurlaub angespart werden kann.

Ein Musterprozess muss geeignet sein, eine Rechtsfrage zu klären und damit gleichzeitig eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen rechtlich zu entscheiden. Diese Voraussetzung ist formal für beide Fälle gegeben. Bedeutsam für die hiesige Entscheidung ist, dass sich die gesetzgeberischen Aktivitäten im Wesentlichen auf die Frage der Übertragung des Resturlaubs in einen späteren Zeitraum beziehen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird künftig der Abgeltungsanspruch gewährt, Beamtinnen und Beamten nach derzeitiger Lage hingegen nicht. Zwar ist das Verfahren über die Gewährung von Erholungsurlaub nunmehr Ländersache, und eine Entscheidung in der Sache wäre für andere Bundesländer nicht bindend, aber eine ggf. obergerichtliche Entscheidung in Sachsen-Anhalt hätte mindestens Signalwirkung für andere Länder. Diese Signalwirkung könnte die gewerkschaftliche Arbeit in anderen Ländern unterstützen, so dass bei gleicher Problemlage in allen Bundesländern auch von einer grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die GdP auszugehen ist.

Eine Kostenübernahme kann darüber hinaus in der Regel nur erfolgen, wenn das Verfahren Aussicht auf Erfolg verspricht.

a) Ob das Verfahren M. W. Aussicht auf Erfolg hat, ist unklar. Zwar hat das VG Koblenz mit Urteil vom 21. Juli 2009 die Klage eines Polizeibeamten auf finanzielle Entschädigung für Urlaubstage, die er krankheitsbedingt nicht in Anspruch nehmen konnte, abgewiesen und dabei ausgeführt, dass das Beamtenverhältnis nicht wie ein Arbeitsverhältnis ende, sondern bei Ausscheiden aus dem aktiven Dienst umgewandelt werden würde. Die europäische Arbeitszeitrichtlinie, auf die sich das Urteil des EuGH beziehe, gelte nicht für das Beamtenrecht. Darüber hinaus gebe es auch keine Regelungslücke; der Gesetzgeber habe vielmehr bewusst die Unterscheidung in Arbeitnehmer und Beamte getroffen. Das Beamtenrecht sehe keine Abgeltung von Urlaubsansprüchen vor, derlei Regelungen stünden unter Gesetzesvorbehalt.

Dieser Rechtsauffassung kann entgegnet werden, dass die streitgegenständliche EU-Richtlinie auch für Beamtinnen und Beamte Wirkung entfalte, weil bereits seit der VO 1408/71 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) der EG-rechtliche Begriff des Arbeitnehmers für alle abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gelte. Fasst man unter den weiten Arbeitnehmerbegriff auch Beamtinnen und Beamte, kann auch Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 zur Anwendung kommen, mit der Folge, dass die für Beamte fehlende Abgeltungsrechtsgrundlage als Regelungslücke erkannt und durch entsprechendes europäisches Recht ausgefüllt wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH entfalten Richtlinien unmittelbare Wirkung in den Fällen, in denen sie nicht oder mangelhaft umgesetzt wurden.

b) Dass die Richtlinie 2003/88 auch im Beamtenverhältnis zur Anwendung kommen kann, hat jedenfalls das OVG Nordrhein/Westfalen mit Urteil vom 21. September 2009 anerkannt, als es entschied, dass in den Fällen, in denen ein Beamter krankheitsbedingt an der Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert war, auch über den im Landesrecht festgelegten Zeitpunkt hinaus Erholungsurlaub zu gewähren ist (vgl. OVG NRW, Az.: 6 B 1236/09). Diese Entscheidung ist insbesondere für den Fall M. W. von Belang.

Nach alledem sind die Erfolgsaussichten des Verfahrens M. W. als mindestens offen, beim Verfahren W. K. als gut zu bezeichnen.

Der Geschäftsführende Bundesvorstand hat auf seiner Sitzung am 11./12. November 2009 beschlossen, die Kosten für die Rechtsstreite für die erste Instanz zu übernehmen. Der Landesbezirk wurde mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 entsprechend beschieden.


8. Musterverfahren: Urlaubsabgeltung (nach oben)

I. Sachverhalt:
Der Landesbezirk Hessen hat nach telefonischer Rücksprache mit der hiesigen Rechtsabteilung am 02. Dezember 2009, mit Schreiben vom 04. Dezember 2009, dem Bundesvorstand der GdP drei Fälle übersandt und beantragt, für diese ein Musterverfahren durchführen zu lassen.

a) Kollege F. ist mit Wirkung vom 31. Oktober 2008 aus Krankheitsgründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Er befand sich seit August 2007 im Krankenstand; insgesamt verfielen 43 Tage Urlaub aus den Jahren 2007 und 2008 bis zu seiner Ruhestandsversetzung. Er begehrt Abgeltung des entgangenen Urlaubs, wobei er sich auf die hier bekannte jüngste Rechtsprechung des EuGH bezieht.

b) Kollege V. wurde mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in den Ruhestand versetzt. Da er seit dem 26. September 2007 arbeitsunfähig war, konnte er 34 Urlaubstage nicht nehmen. Er begehrt Abgeltung des entgangenen Urlaubs, wobei er sich auf die hier bekannte jüngste Rechtsprechung des EuGH bezieht.

c) Kollege L. wurde mit Wirkung vom 01. August 2009 in den Ruhestand versetzt. Zuvor war er seit dem 04. Juli 2008 arbeitsunfähig. Demzufolge konnte er Urlaub aus den Jahren 2007, 2008 und 2009 nicht antreten. Er begehrt Abgeltung des entgangenen Urlaubs, wobei er sich auf die hier bekannte jüngste Rechtsprechung des EuGH bezieht.

II. Würdigung:
Unabhängig von den Erfolgsaussichten dieser Streitverfahren hat der GBV in seiner Sitzung am 11. November 2009 entschieden, in zwei absolut vergleichbaren Fällen ein Musterverfahren im Landesbezirk Sachsen-Anhalt zu führen. Da gemäß § 1 Abs. 1 der Richtlinien zur Führung von Musterprozessen bereits ein anderes Verfahren als grundlegend im Sinne der Vorschrift erkannt wurde, kann für die vorliegenden Fälle die notwendige grundsätzliche Bedeutung nicht erkannt werden.

Der Geschäftsführende Bundesvorstand hat auf seiner Sitzung am 14./15. Januar 2010 beschlossen, dem Antrag des Landesbezirks Hessen nicht stattzugeben. Der Landesbezirk wurde mit Schreiben vom 26. Januar 2010 unter Hinweis auf die bereits laufenden Musterprozesse entsprechend beschieden.


II. Ordnungsverfahren

1. Ordnungsverfahren Sachsen-Anhalt (nach oben)
Der Landesbezirk Sachsen-Anhalt hat am 12. Januar 2007 einen Kollegen mit einer Ordnungsmaßnahme gemäß § 6 Abs. 2 c) der Satzung überzogen. Dem Kollegen wurde das Recht auf Bekleidung gewerkschaftlicher Ämter für die Zeit von zehn Jahren aberkannt. Begründet wird dies mit gewerkschaftsschädigendem Verhalten des Kollegen unter anderem durch angebliche falsche Unterstellungen und Ähnliches. Der Betroffene hat durch seinen Rechtsanwalt Berufung gegen die Ordnungsmaßnahme eingelegt. Die Berufung ist fristgemäß eingegangen. Beim Landesbezirk Sachsen-Anhalt wurden die Akten angefordert. Der Landesbezirk wurde darüber informiert, dass aufgrund der Einlegung der Berufung die Wirkung der Ordnungsmaßnahme gehemmt ist. Dem Kollegen stehen zumindest bis zur Entscheidung des Bundesvorstandes alle gewerkschaftlichen Rechte weiterhin uneingeschränkt zu, damit auch das Recht zur Bekleidung von gewerkschaftlichen Ämtern.

Zwischenzeitlich hat er seine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft der Polizei zum 01. Juni 2007 gekündigt. Eine weitere Durchführung des Ordnungsverfahrens ist daher nicht erforderlich.


III. Allgemeines

1. Ermittlungsverfahren Mecklenburg-Vorpommern (nach oben)
Von Seiten der PI Schwerin wurde die GdP informiert, dass wegen eines Artikels in der Mai-Ausgabe DP, Landesteil MV ein Ermittlungsverfahren sowohl gegen den Autor als auch gegen die oder den presserechtlichen Verantwortlichen eingeleitet wurde. Allerdings bestanden Unklarheiten, da im entsprechenden Landesteil der verantwortliche Redakteur nicht namentlich benannt ist. Man sei nun im Zweifel, gegen wen man das Verfahren führen soll. Es deutet sich an, dass das Verfahren nun wohl gegen Landesbezirk MV geführt werden soll.

2. Online-Durchsuchung (nach oben)
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung Rechtssicherheit über die Zulässigkeit der Online-Durchsuchung geschaffen. Die Entscheidung der höchsten Bundesrichter hat ausufernde Spekulationen beendet und gleichzeitig aber die Ängste und Vorbehalte der Bürger gegen Eingriffe des Staates in ihren intimsten Lebensbereich respektiert. Für die Gewerkschaft der Polizei ist die Online-Durchsuchung seit jeher nur unter strengen rechtlichen Vorgaben und nur zum Schutz hochrangigster Rechtsgüter denkbar gewesen. Es kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass die Verhinderung eines Terroranschlags mit möglicherweise vielen Toten und Verletzten in den vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Rahmen gehört.

Die GdP mahnte nach dem Richterspruch an, bei der Anpassung des Gesetzes für die polizeiliche Online-Durchsuchung von Rechnern mutmaßlicher Terroristen und Schwerkrimineller nicht zu viel Zeit verstreichen zu lassen, da die Strafverfolgungsbehörden rasch eine praxisorientierte Arbeitsgrundlage benötigen. Allerdings sind in dem am 15. April 2008 gefundenen Kompromiss nicht die erforderlichen Antworten auf die offenen Fragen im Hinblick auf einen effektiven Schutz gegen und Verfolgung der immer häufiger im Internet vorbereiteten oder begangenen Straftaten im Zusammenhang mit schwerster Kriminalität und Terrorismus zu sehen. Der Kompromiss ist inkonsequent und unverständlich, da Ermittlern nicht erlaubt werden soll, zur Installierung einer Observationssoftware die Wohnung des mutmaßlichen Täters zu betreten.

Spätestens nach dem internen Bericht über die Ermittlungen gegen die im Sauerland festgenommenen Tatverdächtigen muss den Politikern klar geworden sein, unter welchen Schwierigkeiten und ungeheurem Zeitdruck die Polizei arbeiten muss, um einen geplanten Terroranschlag zu verhindern. Jede Hürde, die der Gesetzgeber errichtet, um Anschlagspläne rechtzeitig aufdecken zu können, erhöht das Risiko für potenzielle Opfer. Der Zugriff auf Computer von Terroristen, der den Ermittlern lediglich über das Netz erlaubt werden soll, ist gegenüber einer manuellen Installation komplizierter und zeitraubender.

Auf der Gegenseite handelt es sich um ein hochgefährliches und hochkompetentes Netzwerk, das nicht nur neueste Techniken, sondern auch jede Schwachstelle in unserer Gesellschaft und in den Möglichkeiten der Polizei für seine Pläne nutzt, unschuldige Menschen zu töten.

3. „Blaulichtparty“ (nach oben)
In den Landesteilen von DEUTSCHE POLIZEI sind immer wieder Artikel zu finden, in denen für Veranstaltungen der GdP unter dem Titel „Blaulichtparty“ geworben wird. Teils wird dieses Motto wie eine Marke verwendet, teils im Text. Der Begriff „Blaulicht Party“ ist seit Oktober 2007 als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt für die DPolG geschützt. Die Verwendung des Begriffs wie eine Marke ist daher mit dem Risiko verbunden, rechtlich von der DPolG in Anspruch genommen zu werden – sei es mittels einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage (jeweils kostenpflichtig) bzw. im Wiederholungsfall mit Zahlung einer Geldbuße.

Die Landesbezirke/Bezirke sind in einem Schreiben darauf hingewiesen worden.

4. Abmahnung wegen Verlinkung im Internet (nach oben)
Über den Landesbezirk Niedersachsen ist der Hinweis erfolgt, dass eine private Sicherheitsfirma aus Niedersachsen unerlaubt eine Verlinkung zur Homepage der GdP als „Partner“ vorgenommen habe. Die rechtliche Überprüfung ergab, dass lediglich eine – zulässige – Verlinkung auf die Homepage der GdP erfolgte. Ein Hinweis auf die GdP als „Partner“ erfolgte jedoch nicht. Insofern waren rechtliche Schritte nicht möglich.

5. Blaulichtmilieuparty (nach oben)
Die JUNGE GRUPPE hat einen Vorgang an die Bundesgeschätsstelle herangetragen, der die geschützten Marken „Blaulicht“, „Blaulichtparty“ und „Blaulicht-Milieu“ betrifft. Ein Vertreter der DPolG Hessen hat richtigerweise dargestellt, dass die Begriffe „Blaulicht“ und „Blaulichtparty“ durch die DPolG rechtlich geschützt sind. Fälschlicherweise wird dann jedoch behauptet, damit seien auch alle Wortzusammensetzungen mit dem Begriff „Blaulicht“ automatisch geschützt. Es sind auch schon juristische Mittel für den Fall der Weiternutzung des Begriffs „Blaulichtmilieuparty“ angedroht. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten wurde der Standpunkt der GdP erläutert.

6. Schutzmarken der GdP (nach oben)
Am 06. Februar 2009 wurde – nach Rücksprache mit dem Bundeskassierer – die Verlängerung der Marke „Gewerkschaft der Polizei“ beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt.

Download: Zur Information ist diesem Geschäftsbericht eine Übersicht über die Schutzmarken der GdP (Stand: 31. März 2010) beigefügt.

7. Missbrauch des GdP-Sterns durch einen Verlag (nach oben)
Im Nachgang zur GBV-Sitzung am 19./20. August 2009, in der festgestellt wurde, dass das neue Buch des Autors Udo Ulfkotte: „Vorsicht Bürgerkrieg – was lange gärt, wird endlich gut“, erschienen beim Kopp Verlag, Aussagen enthält, die mit der Haltung der GdP nicht zu vereinbaren sind, wurde diesem Verlag mitgeteilt, dass dieses Buch vom Verlag DEUTSCHE POLIZEILITERATUR nicht beworben wird.

Der Verlag nahm dies zum Anlass, auf seiner Internetseite eine Berichterstattung über die GdP und diesen Vorfall vorzunehmen. Der Beitrag ist mit „kritisch“ noch sehr vornehm bezeichnet. Unter anderem werden dort mehrere Funktionäre der GdP per Bild vorgestellt und über deren Tätigkeiten sehr negativ berichtet. Über den weiteren Inhalt der Seite erübrigt sich jede Diskussion. Wichtig ist in dem Zusammenhang jedoch, dass auf der Seite der GdP-Stern abgebildet wird.

Da der GdP-Stern markenrechtlich durch die GdP geschützt ist, sollte dem KoppVerlag entsprechend juristisch untersagt werden, diesen Stern auf seiner Seite zu nutzen. Von der zuständigen Fachabteilung wird vorgeschlagen, dies mittels einer Abmahnung vorzunehmen. Die Abmahnung sollte gebührenpflichtig durch einen Anwalt erfolgen. Der Geschäftsführende Bundesvorstand folgt diesem Vorschlag.

8. Beteiligung von Personalräten an Prüfungen an der DHPol (nach oben)
Seit Bestehen der DHPol wurden die Personalvertretungsgesetze dahingehend angewendet, dass die beamtenrechtlichen Laufbahnprüfungen auch an der DHPol in gesetzmäßiger Anwesenheit von Personalräten abgenommen wurden. Im Zuge des europäischen Bologna-Prozesses wurde die Prüfungsordnung weiterentwickelt, um nunmehr auch einen Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement (Public Administration – Police Management)“ anbieten zu können. Die fortentwickelte Prüfungsordnung ist seit dem 24. September 2009 in Kraft. Informell ist der GdP-Bundesvorstand darüber benachrichtigt worden, dass nunmehr den Personalräten die Teilnahme an Abschlussprüfungen nicht mehr eingeräumt wird.

9. Streikrecht für Beamte; (nach oben)
zu den EGMR-Urteilen v. 12. November 2008, Demir und Baykara, und 21. April 2009, Enerji Yapi-Yol Sen
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in zwei Urteilen gegen die Türkei das Koalitionsrecht des Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) neu ausgerichtet. Im Grundsatz wurde das Recht auf Kollektivverhandlungen und auch das Streikrecht von Art. 11 EMRK geschützt anerkannt. Der EGMR hat insbesondere das Streikrecht geschützt sowie ein generelles Verbot des Beamtenstreiks als einen Widerspruch zu Art. 11 EMRK gewertet. Fraglich bleibt jedoch bei allen positiven Einschätzungen dieser Urteile, ob und inwieweit sich daraus ein Streikrecht für Polizeibeamte ergeben kann.

Im Kern ist es nunmehr unstreitig, dass die auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten völkerrechtlichen Verträge, wie der „Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ sowie der „Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ , das Recht auf Koalitionsfreiheit sowie das Recht zum Streik beinhalten. Es ist darüber hinaus anerkannt, dass ein absolutes Streikverbot, also auch eines für Beamte, die nicht im Namen des Staates handeln und die nicht in wesentlichen und lebenswichtigen Diensten beschäftigt sind, Art. 22 IPBRR, verletzen könnte.

Ein absolutes Streikverbot für Beamte würde im Übrigen nach herrschender Meinung auch Art. 6 Abs. 4 der Europäischen Sozialcharta zuwiderlaufen, denn durch die ESC sind ebenfalls auf europäischer Ebene die beiden Säulen der kollektiven Beschäftigtenvertretung (Koalitionsfreiheit und Streikrecht) normiert.

Das Streikrecht ist in den Mitgliedstaaten des Europarats allgemein anerkannt. Zum Beamtenstreik ist die Lage gleichwohl differenzierter. Wenn sich auch die Bundesrepublik teilweise deutlicher Kritik ausgesetzt sieht, ist festzustellen, dass es keine wesentlichen Stimmen gibt, die jedenfalls auch den mit lebenswichtigen Aufgaben betrauten Beamten unumwunden ein Streikrecht zubilligen.
Da der EGMR grundsätzlich die Einschränkung des Streikrechts für zulässig erklärt hat, kommt es auf die Frage an, mit welchen Argumenten das Streikrecht einem Teil der Beschäftigten vorenthalten wird. Dies gilt umso mehr, als dass es gerade kein ausdrückliches gesetzliches Streikverbot für Beamten/-innen gibt, wenngleich die ständige Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG gegen das Streikrecht für Beamte, jedenfalls vom EGMR, als rechtsetzend bewertet wird.

Der EGMR stellt klar, dass der Eingriff in das Streikrecht nur bei Verfolgung eines legitimen Ziels zulässig ist. In den zugrunde liegenden Entscheidungen wurden schlichte Hinweise der Regierung auf das Ziel der Aufrechterhaltung der Ordnung mindestens bezweifelt.

Im Ergebnis jedoch wird man Sicherheitserwägungen heranziehen, denn der EGMR hat die hier zur Diskussion stehende Rechtsauffassung u. a. auf das so genannte Pellegrin-Urteil aus dem Jahr 1999 abgestellt. Im Pellegrin-Urteil hatte der EGMR auf eine Auffassung der Kommission Bezug genommen, nach der sich die Kommission bei ihren Aktionen zur Durchsetzung der Freizügigkeitsrechte vorrangig auf diejenigen Beamtenkategorien konzentrieren wollte, die so weit von den spezifischen Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung entfernt sind, dass sie nur in außergewöhnlichen Fällen unter die Ausnahme nach Art. 48 Abs. 2 EWG-V, jetzt Art. 39 Abs. 4 EG, fallen. Dazu gehören u. a.: Einrichtungen der Verwaltung, die mit kommerziellen Dienstleistungen betraut sind, das öffentliche Gesundheitswesen, der Unterricht an staatlichen Bildungseinrichtungen und die zivile Forschung.

Damit greift auch die jüngste Rechtsprechung abermals auf Abgrenzungen und Beamtenkategorien zurück, die bereits seit 1988 gelten, mit der Folge, dass für nicht sicherheitsrelevante Beamtengruppen ein Beamtenstreikrecht vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung sehr gut vertreten werden kann.

Da es aber unstreitig sein dürfte, dass jeder Polizeibeamte eine sicherheitsrelevante Dienstverrichtung ausübt, die im Übrigen auch im Wesentlichen nicht von privaten Dienstleistern oder Angestellten der öffentlichen Verwaltung identisch verrichtet wird, muss man im Ergebnis davon ausgehen, dass eine gesetzliche oder höchstrichterliche Einschränkung des Beamtenstreikes jedenfalls auf sicherheitsrelevante Beamtengruppen rechtlich zulässig ist.


IV. Rechtssekretäre (nach oben)
Am 23./24. Mai 2007 und 15./16. April 2009 fanden Sitzungen der Rechtsschutzsekretäre und -beauftragten der Landesbezirke/Bezirke statt.

Auf diesen Tagungen wurden unterschiedlichste Problemstellungen der Landesbezirke und Bezirke sowie des Bundes erörtert. Themen waren unter anderem Musterprozesse und der DGB-Rechtsschutz. Die Tagungen dienten der besseren Kommunikation zwischen den für die Rechtsschutzgewährung Zuständigen in den Landesbezirken und Bezirken sowie der Kooperation bei gemeinsamen Rechtsschutzaufgaben.
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