GdP zum Urteil über die vorbeugende Telekommunikationsüberwachung im niedersächsischen Sicherheitsgesetz
Witthaut: Vertrauensverlust für die Polizei abgewendet
Witthaut: „Die bloße Annahme, jemand könne eine Straftat begehen wollen, darf für die Polizei als Rechtsgrundlage nicht ausreichen, um das Fernmeldegeheimnis auszuhebeln. Die geringe Zahl der bisher tatsächlich angeordneten präventiven Überwachungen in Niedersachsen spricht auf der anderen Seite aber für einen sehr verantwortungsvollen Umgang der Polizei mit diesem sensiblen Instrument.“
Die vorbeugende Telekommunikationsüberwachung könne zu einer verbesserten Gefahrenabwehr beitragen. Der Gesetzgeber sei nun unmissverständlich aufgefordert worden, die präventive Telekommunikationsüberwachung klar und rechtlich einwandfrei zu regeln. Nachrichtendienstliche Befugnisse und polizeiliche müssten deutlich voneinander unterscheidbar sein.
Bernhard Witthaut, der auch dem GdP-Landesbezirk Niedersachsen vorsitzt, forderte den niedersächsischen Innenminister Uwe Schünemann auf, auch für die Polizei rechtsstaatliche Voraussetzungen zu schaffen, die der Arbeit der Polizei und ihrem Ansehen in unserer Gesellschaft nützlich sind.
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Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Die vorbeugende Telekommunikationsüberwachung könne zu einer verbesserten Gefahrenabwehr beitragen. Der Gesetzgeber sei nun unmissverständlich aufgefordert worden, die präventive Telekommunikationsüberwachung klar und rechtlich einwandfrei zu regeln. Nachrichtendienstliche Befugnisse und polizeiliche müssten deutlich voneinander unterscheidbar sein.
Bernhard Witthaut, der auch dem GdP-Landesbezirk Niedersachsen vorsitzt, forderte den niedersächsischen Innenminister Uwe Schünemann auf, auch für die Polizei rechtsstaatliche Voraussetzungen zu schaffen, die der Arbeit der Polizei und ihrem Ansehen in unserer Gesellschaft nützlich sind.
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