GdP zum Umgang mit Sexualstraftätern:
Wiedereinführung des Prangers ist falscher Weg
Freiberg: „Es ist unstreitig, dass es im Umgang mit Sexualstraftätern schwerwiegende Defizite gibt. Alle strafprozessualen Bestimmungen und Strafvollzugsmaßnahmen gehören auf den Prüfstand. Hier gilt es zunächst für allen beteiligten Behörden ihre Hausaufgaben zu erledigen.“ Als eine Verbesserungsmöglichkeit sieht der Gewerkschaftsvorsitzende eine straffere Anwendung der Sicherungsverwahrung an. Bei unsicheren Prognosen hinsichtlich der Rückfallgefahr müsse hier die Entscheidung zugunsten der Sicherheit fallen. Auch die Regelungslücke in den neuen Ländern bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung müsse unverzüglich geschlossen werden. Freiberg mahnte an, den behördeninternen Datentransfer zwischen Melde- und Strafverfolgungsbehörden zu optimieren. Es dürfe nicht sein, dass bei einem Umzug, ein Sexualstraftäter ins melderechtliche Nirwana entschwindet.
Probleme sieht Freiberg zudem in der personellen Ausstattung im Strafvollzug. Es fehle an qualifizierten Justizvollzugsbeamten wie auch an medizinisch-therapeutischem Personal. Eine Erfolg versprechende Resozialisierung oder gar Therapie sei unter diesen Rahmenumständen immer weniger zu gewährleisten.
Die von Dr. Buttolo geforderte Ausweitung der DNA-Datei hält Freiberg für zu weitgehend. „Die Gewerkschaft der Polizei fordert seit langem, dass die DNA-Analyse wie eine erkennungsdienstliche Maßnahme gehandhabt werden soll. Unter klaren strafprozessualen Voraussetzungen wird hier entschieden, in welchen Fällen eine DNA-Probe genommen werden darf.“
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Probleme sieht Freiberg zudem in der personellen Ausstattung im Strafvollzug. Es fehle an qualifizierten Justizvollzugsbeamten wie auch an medizinisch-therapeutischem Personal. Eine Erfolg versprechende Resozialisierung oder gar Therapie sei unter diesen Rahmenumständen immer weniger zu gewährleisten.
Die von Dr. Buttolo geforderte Ausweitung der DNA-Datei hält Freiberg für zu weitgehend. „Die Gewerkschaft der Polizei fordert seit langem, dass die DNA-Analyse wie eine erkennungsdienstliche Maßnahme gehandhabt werden soll. Unter klaren strafprozessualen Voraussetzungen wird hier entschieden, in welchen Fällen eine DNA-Probe genommen werden darf.“
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