Hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Weingärtner, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Schmenger und den Richter am Verwaltungsgerichts-hof Epe auf die mündliche Verhandlung vom 19. August 2010 für Recht erkannt.
Der Bundesgerichtshof hatte über Ansprüche eines bei der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversicherten Klägers zu entscheiden, der seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem anderen Mann lebt.
Seit dem Jahre 2004 müssen Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz länger arbeiten. Das 60. Lebensjahr bildet nur dann noch die gesetzliche Altersgrenze, wenn der Polizeibeamte mindestens 25 Jahre in Funktionen des Wechselschichtdienstes, im Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando oder in der Polizeihubschrauberstaffel eingesetzt war.
Urteil des Zweiten Senats vom 27. September 2005, Az.: - 2 BvR 1387/02 -: Es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichtete, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten. Auch gibt es keinen hergebrachten Grundsatz, wonach der Höchstversorgungssatz mindestens 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen müsste.
Im Beamtenrecht ist das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung.
Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung können zur Bestimmung der Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge und zur Rechtfertigung von deren Absenkung nur herangezogen werden, soweit dies mit den strukturellen Unterschieden der Versorgungssysteme vereinbar ist.
Das Arbeitsgericht Bremen hat in einem Urteil vom 29. Juni 2005 - Az.: 9 Ca 9117/05 - entschieden, dass Vertragsklauseln zur Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit wegen Verstoßes gegen gesetzliche Regelungen unwirksam sind.
Der Familienleistungsausgleich ist im Steuerrecht geregelt. Nach § 62 Einkommensteuergesetz (EStG) erhalten Eltern für jedes Kind 154,00 EUR/ monatlich und ab dem vierten Kind für dieses und weitere 179,00 EUR/monatlich. Daneben kann die Freistellung des Existenzminimums eines Kindes auch durch Steuerfreibeträge (§ 32 EStG) herbeigeführt werden. Im Besteuerungsverfahren wird dann geprüft, ob die Steuerfreistellung des Existenzminimums des Kindes für den Kindergeldberechtigenden günstiger ist als die direkte Leistung Kindergeld. Wenn dies der Fall ist, so erfolgt ein entsprechender Ausgleich.
Das VGH Stuttgart (Az.: 17 K 606/05) hat entschieden: Nach den maßgeblich dienstlichen Beurteilungen hat der Antragsteller bei der Gesamtbewertung mit der Note 4.00 einen Bewertungsvorsprung von 0,25 Punkten gegenüber der Beigeladen (Gesamtbewertung: 3,75) aufzuweisen. Hieraus ergibt sich für den Antragsteller - nach Änderung der dienstlichen Beurteilung - ein Ergebnis der Leistungsberuteilung von 4,22, dem bei der Beigeladenen das Ergebnis 3,83 gegenübersteht.
Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Familienleistungsausgleich sind daher die Einkünfte des Kindes um Sozialversicherungsbeiträge zu mindern. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts.