Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag orientiert sich bei den aktiv Beschäftigten an der jeweiligen Besoldungs- oder Entgeltgruppe (B= Beamte/T=Tarifbeschäftigte). Die Beiträge für Rentner und Pensionäre betragen 70 % und für Witwen 40 % des jeweils aktiven Beitrags. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags liegt unterhalb von einem Prozent des Nettoeinkommens. In Ausbildung befindliche Mitglieder (Azubis, KKA und PräKKA) entrichten einen Kleinstbeitrag von einem Euro (Sitzung des Bezirksvorstands am 21./22.03.2018, TOP 13). Die Beiträge der Mitglieder in Ausbildung sind befristet bis zum 31.12.2020 und werden vor Ablauf im Bezirksvorstand erneut beraten.
Der Beitrag wird zeitnah zu den Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst an die Entwicklung der Einkommen der Beschäftigten angepasst.
Eine Beitragsanpassung erfolgt auch, wenn sich persönliche oder dienstliche Voraussetzungen des Mitglieds verändern: Beförderung, Höhergruppierung, Sonderurlaub ohne Bezüge, Teilzeit, u. ä. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird der Mitgliedsbeitrag prozentual entsprechend der anteiligen Arbeitszeit berechnet. Eine Besonderheit stellt zusätzlich die Elternzeit dar. Die Mitglieder werden während der Elternzeit in die niedrigste Beitragsgruppe BG 30 (z. Zt. 9,97/10,11 €/Monat) eingestuft.
Eine rückwirkende Erstattung von Mitgliedsbeiträgen ist innerhalb des laufenden Jahres möglich. Dabei wird im Benehmen mit der zuständigen Kreisgruppe jeder Einzelfall gesondert geprüft.
Das Mitglied hat entsprechende Veränderungen der persönlichen oder dienstlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Der Mitgliedsbeitrag wird vierteljährlich über das SEPA-Lastschriftverfahren abgebucht. Bei einem Wechsel in den Bezirk BKA werden Mitglieder, die zuvor eine monatliche Zahlungsweise vereinbart haben, auf das vierteljährliche Verfahren umgestellt.
Der Beitrag wird zeitnah zu den Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst an die Entwicklung der Einkommen der Beschäftigten angepasst.
Eine Beitragsanpassung erfolgt auch, wenn sich persönliche oder dienstliche Voraussetzungen des Mitglieds verändern: Beförderung, Höhergruppierung, Sonderurlaub ohne Bezüge, Teilzeit, u. ä. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird der Mitgliedsbeitrag prozentual entsprechend der anteiligen Arbeitszeit berechnet. Eine Besonderheit stellt zusätzlich die Elternzeit dar. Die Mitglieder werden während der Elternzeit in die niedrigste Beitragsgruppe BG 30 (z. Zt. 9,97/10,11 €/Monat) eingestuft.
Eine rückwirkende Erstattung von Mitgliedsbeiträgen ist innerhalb des laufenden Jahres möglich. Dabei wird im Benehmen mit der zuständigen Kreisgruppe jeder Einzelfall gesondert geprüft.
Das Mitglied hat entsprechende Veränderungen der persönlichen oder dienstlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Der Mitgliedsbeitrag wird vierteljährlich über das SEPA-Lastschriftverfahren abgebucht. Bei einem Wechsel in den Bezirk BKA werden Mitglieder, die zuvor eine monatliche Zahlungsweise vereinbart haben, auf das vierteljährliche Verfahren umgestellt.
Bei Fragen rund um den Mitgliedsbeitrag wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle oder unseren Bezirkskassierer: gdp-bka@gdp.de.