EuGH: EU-Recht auch bei Grenzkontrollen bindend
Wohl kaum noch Zurückweisungen bei Binnengrenzkontrollen möglich
Die Entscheidung betrifft unter anderem Ausländerinnen und Ausländer bei einer Binnengrenzkontrolle, die nicht in das Asylverfahren gehen – zum Beispiel, weil sie keinen Asylantrag stellen – und deshalb bisher bei fehlender Einreisevoraussetzung zurückgewiesen wurden. Diese Fallgruppe machte die weit überwiegende Mehrzahl der Zurückweisungen an der deutsch-österreichischen Grenze im Zuge der Binnengrenzkontrollen aus.
Der EuGH sagt in seinem Urteil, dass zwar bei einer Binnengrenzkontrolle für Nicht-Asylantragstellerinnen und -steller durch die Grenzbehörde Einreiseverweigerungen ausgesprochen werden können, aber zum einen die Einreise auch dann schon vollzogen sein kann, wenn sich die jeweilige Person noch auf der Grenzübergangsstelle (zum Beispiel Amtsplatz) befindet und andererseits die Maßgaben der Rückkehrrichtlinie die Einreiseverweigerung überlagern und eine sofortige Zurückweisung in den Nachbarstaat nicht mehr möglich ist, weil dies gegen das Verfahren der Rückkehrrichtlinie verstößt.
Personen, die bei einer Grenzkontrolle um Asyl nachsuchen, sind nach geltendem Recht ohnehin von der Grenzbehörde zum Zwecke der Prüfung des Antrags einreisen zu lassen. Liegen – was selten der Fall ist – Einreiseverweigerungsgründe vor, so ist die Entscheidung des EuGH gleichwohl auch auf sie anzuwenden.
Praktisch dürften damit sofortige Zurückweisungen und Zurückschiebungen von Nicht-Asylbewerberinnen und -bewerbern innerhalb der EU bei Binnengrenzkontrollen wegen der meist vollzogenen Einreise kaum mehr möglich sein, sondern nur noch im Verfahren der Rückkehrrichtlinie. Diese findet auf jede und jeden Drittstaatsangehörigen Anwendung, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, ohne die Voraussetzungen für die Einreise oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen.
In jedem Einzelfall muss dann nach der unerlaubten Einreise einer ausländischen Person eine individuelle Rückkehrentscheidung mit Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise getroffen werden, die dann auch gerichtlich angefochten werden kann.
Im Umkehrschluss bedeutet das EuGH-Urteil nach Einschätzung von Migrationsrechtlern auch, dass Einreiseverweigerungen nur an den EU-Außengrenzen möglich sind.
Damit bestätigt der EuGH die Auffassung der GdP und die politische Linie des Bundesinnenministeriums gleichermaßen, dass es keine nationalen Alleinlösungen zur Bewältigung der Migrationslage gibt, sondern nur im Einvernehmen mit allen EU-Ländern die Rückführungsrichtlinie der EU umgesetzt werden muss und entsprechende nationale Richtlinien gegebenenfalls angepasst werden müssen.
„Solange die Zustände in den Erstaufnahmeländern teils menschenunwürdig sind, der Grenzschutz an den Schengen-Außengrenzen nicht seinen Zweck erfüllt und das Dublin-Verfahren im Schengen-Binnenraum ebenfalls nicht wirksam funktioniert, wird es keine dauerhafte und nachhaltige Ordnung und Steuerung der Migration geben“, fasst Erika Krause-Schöne, stellvertretende Vorsitzende im GdP-Bezirk Bundespolizei | Zoll, zusammen. „Stationäre Grenzkontrollen an den Binnengrenzen können nach geltendem Recht keine Asylantragstellungen verhindern.“
Aus diesem Grund appelliert die GdP bereits seit Langem an die Politik, einen weiteren engen polizeilichen Austausch zwischen den Nationen voranzutreiben und eine gemeinsame Grenzschutzstrategie und länderübergreifende Schleuserbekämpfungskonzepte zu erarbeiten, auch unter weiterer Hinzuziehung von FRONTEX. Die GdP unterstützt das Wachstum und die Weiterentwicklung von FRONTEX, um größere Handlungsspielräume bei der Migrationssteuerung, Strafverfolgung und dem Leistungsspektrum beim Schutz der europäischen Außengrenzen zu erhalten.
Der EuGH sagt in seinem Urteil, dass zwar bei einer Binnengrenzkontrolle für Nicht-Asylantragstellerinnen und -steller durch die Grenzbehörde Einreiseverweigerungen ausgesprochen werden können, aber zum einen die Einreise auch dann schon vollzogen sein kann, wenn sich die jeweilige Person noch auf der Grenzübergangsstelle (zum Beispiel Amtsplatz) befindet und andererseits die Maßgaben der Rückkehrrichtlinie die Einreiseverweigerung überlagern und eine sofortige Zurückweisung in den Nachbarstaat nicht mehr möglich ist, weil dies gegen das Verfahren der Rückkehrrichtlinie verstößt.
Personen, die bei einer Grenzkontrolle um Asyl nachsuchen, sind nach geltendem Recht ohnehin von der Grenzbehörde zum Zwecke der Prüfung des Antrags einreisen zu lassen. Liegen – was selten der Fall ist – Einreiseverweigerungsgründe vor, so ist die Entscheidung des EuGH gleichwohl auch auf sie anzuwenden.
Praktisch dürften damit sofortige Zurückweisungen und Zurückschiebungen von Nicht-Asylbewerberinnen und -bewerbern innerhalb der EU bei Binnengrenzkontrollen wegen der meist vollzogenen Einreise kaum mehr möglich sein, sondern nur noch im Verfahren der Rückkehrrichtlinie. Diese findet auf jede und jeden Drittstaatsangehörigen Anwendung, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, ohne die Voraussetzungen für die Einreise oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen.
In jedem Einzelfall muss dann nach der unerlaubten Einreise einer ausländischen Person eine individuelle Rückkehrentscheidung mit Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise getroffen werden, die dann auch gerichtlich angefochten werden kann.
Im Umkehrschluss bedeutet das EuGH-Urteil nach Einschätzung von Migrationsrechtlern auch, dass Einreiseverweigerungen nur an den EU-Außengrenzen möglich sind.
Damit bestätigt der EuGH die Auffassung der GdP und die politische Linie des Bundesinnenministeriums gleichermaßen, dass es keine nationalen Alleinlösungen zur Bewältigung der Migrationslage gibt, sondern nur im Einvernehmen mit allen EU-Ländern die Rückführungsrichtlinie der EU umgesetzt werden muss und entsprechende nationale Richtlinien gegebenenfalls angepasst werden müssen.
„Solange die Zustände in den Erstaufnahmeländern teils menschenunwürdig sind, der Grenzschutz an den Schengen-Außengrenzen nicht seinen Zweck erfüllt und das Dublin-Verfahren im Schengen-Binnenraum ebenfalls nicht wirksam funktioniert, wird es keine dauerhafte und nachhaltige Ordnung und Steuerung der Migration geben“, fasst Erika Krause-Schöne, stellvertretende Vorsitzende im GdP-Bezirk Bundespolizei | Zoll, zusammen. „Stationäre Grenzkontrollen an den Binnengrenzen können nach geltendem Recht keine Asylantragstellungen verhindern.“
Aus diesem Grund appelliert die GdP bereits seit Langem an die Politik, einen weiteren engen polizeilichen Austausch zwischen den Nationen voranzutreiben und eine gemeinsame Grenzschutzstrategie und länderübergreifende Schleuserbekämpfungskonzepte zu erarbeiten, auch unter weiterer Hinzuziehung von FRONTEX. Die GdP unterstützt das Wachstum und die Weiterentwicklung von FRONTEX, um größere Handlungsspielräume bei der Migrationssteuerung, Strafverfolgung und dem Leistungsspektrum beim Schutz der europäischen Außengrenzen zu erhalten.