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Unser Rechtsschutz in der GdP


Wer hat Anspruch auf Rechtsschutz?
Jedes Mitglied, das seine Beitragspflicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

Was umfasst der GdP-Rechtsschutz?
  • Rechtsschutzberatung bei einem/r Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
  • Übernahme von Kosten bei Rechtsstreitigkeiten, wie Anwaltskosten (nach BRAGO)
  • Gerichtskosten
  • Gebühren für Gutachten, soweit der Geschäftsführende Landesvorstand (GLV) zugestimmt hat.
  • N i c h t übernommen werden Fahrt- und Portokosten des Mitgliedes.

Was umfasst der GdP-Rechtsschutz?

Bei Rechtsstreitigkeiten
  • die sich aus dem Dienst-, Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis des Mitgliedes aus seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst ergeben oder
  • die ihre Ursache in der gewerkschaftlichen Betätigung des Mitgliedes haben.

    A c h t u n g: Für Fälle, für die der Landesbezirk seinen Mitgliedern den Abschluss einer Gruppenversicherung anbietet, wird Rechtsschutz nicht gewährt. Dies trifft für die Verkehrsrechtsschutzversicherung zu.

Wann gewährt die GdP keinen Rechtsschutz?
  • Wenn die Ursachen für den Rechtsschutzantrag vor Beginn der GdP-Mitgliedschaft liegen oder das Verfahren verspricht keinen Erfolg, z. B. in einem gleichgelagerten Fall gibt es eine ablehnende höchstrichterliche Entscheidung.
  • Wenn das zugrundeliegende Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig ist. Aber: Das gilt nicht, wenn der Sachverhalt bestritten wird oder dem GdP-Mitglied Milderungsgründe zur Seite stehen.

Wie lange gilt der Rechtsschutz bei der GdP?

Rechtsschutz wird grundsätzlich für eine Instanz gewährt. Für jede weitere Instanz muss der Rechtsschutz neu beantragt werden.

Wie beantrage ich den Rechtsschutz? Was muss ich beachten?

Das GdP-Mitglied füllt das Formular "Antrag auf Rechtsschutz" aus. Den Antrag gibt es bei den örtlichen GdP-Vertrauensleuten oder der GdP-Kreisgruppe ab.
  • Der Vorstand nimmt zum Antrag Stellung. Deshalb möglichst ein Gespräch mit dem/der Vorsitzenden führen!
  • Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes notwendig sind (z. B. Einleitungsverfügung, Vermerke) bitte dem Antrag beilegen.
  • Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden, damit notwendige Termine eingehalten werden können.

Die Regionalgruppe schickt den Antrag an die Landesgeschäftsstelle in Kiel.

Der Geschäftsführende Landesvorstand (GLV) entscheidet auf seiner nächsten Sitzung über den gestellten Antrag. Anschließend wird das betroffene Mitglied umgehend schriftlich benachrichtigt.


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