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Haftung des Arbeitnehmers - Hamburger Modell - Herabgruppierung - Hessen - Höhergruppierung
Haftung des Arbeitnehmers | Arbeitnehmerhaftung | |
Hamburger Modell | Hierbei handelt es sich um eine Art der Wiedereingliederung nach langer Krankheit. Der Beschäftigte wird schrittweise wieder in die Arbeit eingegliedert; § 94 SGB V und § 28 SGB IX. | |
Herabgruppierung | meint die Eingruppierung des Beschäftigten in eine niedrigere Entgeltgruppe; dies kann z. B. zur Korrektur eines Bewertungsirrtums geschehen | |
Hessen | Seit 2004 ist Hessen nicht mehr Mitglied der TdL. Hessen verhandelt eigenständig über den TV-H, der ähnliche Regelungen wie der TVöD/TV-L enthält.
Rückwirkend zum 1. Juli 2014 wurde die Entgeltordnung für alle Tarifbeschäftigten des öD des Landes Hessen in Kraft gesetzt. Auch diese lehnt sich in ihren Regelungen an die Entgeltordnung der Länder an. | |
Höhergruppierung | meint die Übertragung einer tariflich höher zu bewertenden Tätigkeit auf Dauer, die mit einer Veränderung der Entgeltgruppe verbunden ist | |