| | |
Tarifautomatik | | Der Grundsatz der Tarifautomatik ist im § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD/§ 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L/§ 12 Abs. 1 Satz 3 TV-H verankert:
„Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.“
Die Eingruppierung erfolgt automatisch, ohne dass es eines förmlichen Aktes des Arbeitgebers bedarf. |
| | |
Tarifautonomie | | Diese wird durch das Grundgesetz (GG) im Art. 9 Abs. 3 geschützt. Die Tarifvertragsparteien haben das Recht, Arbeitsbedingungen, Löhne, Gehälter usw. selbstständig und unabhängig ohne staatlichen Einfluss zu regeln. |
| | |
Tarifbindung | | Damit ein Tarifvertrag für einen Betrieb und die dort Beschäftigten wirksam wird, muss der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft sein – sonst hat der Beschäftigte keinen rechtlich zwingenden Anspruch auf Leistungen aus dem jeweiligen Tarifvertrag, s. § 3 Tarifvertragsgesetz (TVG). |
| | |
Tarifeinheit(sgesetz) | | Tarifeinheit bedeutet, dass lediglich ein Tarifvertrag für ein Unternehmen/einen Arbeitgeber Anwendung findet. Vorrang hat der Tarifvertrag, der räumlich, betrieblich und fachlich am nächsten steht.
Nach Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit durch das BAG (7. Juli 2010 – Az. 4 AZR 549/08) können für dieselben Beschäftigten unterschiedliche Tarifverträge konkurrierender Gewerkschaften gleichzeitig zur Anwendung gelangen. Das Tarifeinheitsgesetz soll die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie sichern. Die gesetzliche Verankerung der Tarifeinheit soll im Wesentlichen in einem betrieblichen Mehrheitsprinzip bestehen, d. h.: Wenn zwei Gewerkschaften in einem Betrieb dieselben Arbeitnehmergruppen vertreten, gilt künftig nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern in dem Betrieb. |
| | |
Tariffähigkeit | | Tariffähigkeit meint die Fähigkeit zum Abschluss von Tarifverträgen. § 2 TVG besagt, wer nur Tarifvertragspartei sein kann. Auf Seiten der Beschäftigten sind dies stets die Gewerkschaften und auf der Arbeitgeberseite sind das die Vereinigungen von Arbeitgebern einschließlich der Innungen und Innungsverbände (Handwerksordnung) sowie einzelne Arbeitgeber. |
| | |
tarifliche Öffnungsklausel | | Dabei handelt es sich um eine Klausel im Tarifvertrag, wonach ein Abweichen von den tarifvertraglichen Regelungen (z. B. durch den Arbeitsvertrag oder regionale Tarifverträge) zulässig ist. |
| | |
Tariflücke | | Sie liegt vor, wenn eine zu bewertende Tätigkeit weder unter eine spezielle Eingruppierungsnorm noch unter die allgemeinen Eingruppierungsnormen gefasst werden kann.
Grundsätzlich gilt das Vollständigkeitsprinzip, d. h., dass die Tarifvertragsparteien alle Tätigkeiten des öD in ihren Eingruppierungsregeln erfassen wollen. Sollte es jedoch einmal nicht so sein, liegt eine Tariflücke vor.
Hierbei wird unterschieden zwischen einer bewussten und einer unbewussten Tariflücke:
Eine bewusste Tariflücke liegt vor, wenn die Tarifvertragsparteien einen Sachverhalt bewusst ungeregelt gelassen haben. Diese kann auch nicht von der Rechtsprechung geschlossen werden, sondern nur von den Tarifvertragsparteien.
Eine unbewusste Tariflücke entsteht z. B. durch die spätere Entstehung einer Beschäftigtengruppe, d. h. für die Tarifvertragsparteien war beim Abschluss des Tarifvertrages nicht bekannt oder ersichtlich, dass es eine solche Beschäftigtengruppe gibt bzw. geben wird. |
| | |
Tarifregister (digitales) | | Dieses sammelt im bestimmten Umfang Tarifverträge und erteilt Auskünfte über deren Inhalt. Die Aufnahme in das Register ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für den Tarifvertrag, s. § 6 TVG und §§ 14 – 16 TVG (Quelle: Nipperdey Lexikon Arbeitsrecht – Ulf Kortstock).
Das Tarifregister wird beim BMAS geführt. |
| | |
Tarifvertrag | | Ein privatrechtlicher Vertrag zwischen einem Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft, der den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen regeln kann. |
| | |
Tarifvertragsgesetz (TVG) | | Das Tarifvertragsgesetz regelt die Rechte und Pflichten der in § 2 TVG genannten Tarifvertragsparteien (Arbeitgeber und Gewerkschaften). Es enthält insbesondere Regelungen zu Tarifverträgen, z. B. Inhalt und Form, Tarifgebundenheit usw. |
| | |
Tarifvertragsparteien | | Der Gesetzgeber legt in § 2 TVG fest, dass sowohl Gewerkschaften als auch Vereinigungen von Arbeitgebern (öffentlicher Dienst: Bund, TdL, VKA) und einzelne Arbeitgeber taugliche Parteien eines Tarifvertrages sind. |
| | |
Tätgkeit, ausgeübte | | Die Tätigkeit, die nicht vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Diese hat sich der Beschäftigte/die Beschäftigte selbst herangezogen, daher ist diese auch nicht für die Eingruppierung maßgeblich. |
| | |
Tätigkeit, auszuübende | | Hierbei handelt es sich um die vom Arbeitgeber auf Grundlage des Arbeitsvertrags in Ausübung seines Direktionsrechts übertragene Tätigkeit.
Sie ist die für die Eingruppierung maßgebliche Tätigkeit i. S. d. § 12 TVöD/TV-L/TV-H im Gegensatz zur "ausgeübten Tätigkeit", die für die Eingruppierung nicht maßgeblich ist. |
| | |
Tätigkeitsbeschreibung | | Jede Stellenbeschreibung beinhaltet eine Tätigkeitsbeschreibung, die eine Darstellung der übertragenen Tätigkeiten und übertragenen Aufgaben mit Zeitanteilen und den erforderlichen Kenntnissen vorsieht.
Im Gegensatz zur Stellenbeschreibung handelt es sich bei der Tätigkeitsbeschreibung um eine personenbezogene Beschreibung. Personenbezogen meint Name und Dienstrang des Arbeitsplatzinhabers. |
| | |
TdL | | Unter der Bezeichnung "Tarifgemeinschaft deutscher Länder" haben sich die Bundesländer (außer Hessen) zu einer Arbeitgebervereinigung zusammengeschlossen. Zurzeit handelt es sich somit um 15 Bundesländer. Das Land Berlin ist seit dem 1. Januar 2013 wieder Mitglied der TdL. Das Land Hessen trat 2004 aus der TdL aus. |
| | |
Teilzeitbeschäftigte | | Beschäftigte, die weniger Stunden als ein Vollzeitbeschäftigter arbeiten und deren Entgelt entsprechend ihrer Arbeitzeit im Verhältnis zu einem Vollzeitbeschäftigten bemessen wird. § 11 TVöD/TV-L/TV-H enthält die Regelung zur Teilzeitbeschäftigung. Weiterhin ist das Recht der Teilzeitarbeit im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. |
| | |
Treuepflicht des Arbeitnehmers | | Für den öD ist die politische Treuepflicht in § 41 TVöD BT-V (Verwaltung Bund) geregelt. § 3 TV-L/TV-H regelt für die Landesbeschäftigten, dass die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen ist und die Beschäftigten sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen haben.
Der Beschäftigte ist nicht nur zur Arbeit verpflichtet, sondern ist zusätzlich Träger einer Vielzahl von Nebenpflichten, die mit dem Oberbegriff "Treuepflicht" bezeichnet werden.
Diese Treuepflicht umfasst u. a.:
- Sorgfalts- und Schadensabwendungspflicht
- Verbot einer Konkurrenztätigkeit
- Verschwiegenheitspflicht
usw. |
| | |
TV-L | | Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder - Inkrafttreten 1. November 2006 |
| | |
TVöD | | Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Inkrafttreten 1. Oktober 2005 |
| | |
TVÜ-Bund | | Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts. Dieser Tarifvertrag tritt wie der TVöD am 1. Oktober 2005 in Kraft. Es ist kein Beendigungszeitpunkt bzw. Auslaufen festgelegt. |
| | |
TVÜ-H | | Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts. Der gesonderte Überleitungstarifvertrag umfasst 47 Paragrafen und regelt die Besitzstände der übergeleiteten Beschäftigten sowie die Fortgeltung von altem Recht für diese Beschäftigten. Dieser Tarifvertrag tritt wie der TV-H am 1. Januar 2010 in Kraft. Es ist kein Beendigungszeitpunkt bzw. Auslaufen festgelegt. |
| | |
TVÜ-Länder (TVÜ-L) | | Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts. Der gesonderte Überleitungstarifvertrag umfasst 30 Paragrafen und regelt die Besitzstände der übergeleiteten Beschäftigten sowie die Fortgeltung von altem Recht für diese Beschäftigten. Dieser Tarifvertrag tritt wie der TV-L am 1. November 2006 in Kraft. Es ist kein Beendigungszeitpunkt bzw. Auslaufen festgelegt. |
| | |