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Leiharbeit - leistungsabhängiger Stufenaufstieg - leistungsorientierte Bezahlung (LOB)/Leistungsentgelt - Leitsätze

 
Leiharbeit Arbeitnehmerüberlassung(sgesetz)
 
leistungsabhängiger Stufenaufstieg Gemäß § 17 Abs. 2 TVöD/TV-L/TV-H kann bei Leistungen des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 – 6 jeweils verkürzt werden. Abs. 2 regelt jedoch auch die Möglichkeit der Verlängerung der Stufenlaufzeit.

„Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 – 6 jeweils verlängert werden.“

 
leistungsorientierte Bezahlung (LOB)/LeistungsentgeltAb 2007 wurde ein Leistungselement eingeführt; § 18 TVöD/TV-L regelt bzw. regelte das Nähere.

(Zusätzlich zum Gehalt wurde 2007 vom Arbeitgeber erstmals Geld in Höhe von 1 % aller Gehälter zur Verfügung gestellt, das ausgeschüttet werden musste. Für die Konkretisierung des Leistungsentgelts [Wer bekommt wann wie viel?] mussten jeweils in den Ländern landesbezirkliche Tarifverträge ausgehandelt werden. Kam es zu keinem landesbezirklichen Tarifvertrag, wurden 12 % des Septemberentgelts des jeweiligen Jahres gleichmäßig an alle Beschäftigten jeweils im Dezember ausgeschüttet.
Für Bund und VKA mussten die Bestimmungen durch Tarifvertrag bzw. Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden. Der TVöD/TV-L setzte nur einen Rahmen.)

Für die Länder – auch für Hessen – gibt es keine LOB mehr. Diese wurde in der Tarifrunde 2010 mit Wegfall der Regelung des § 18 TV-L/TV-H abgeschafft. Für den Bund gibt es seit dem 1. Januar 2014 und dem Tarifvertrag Entgeltordnung Bund eine differenzierte Regelung. Für die VKA besteht weiterhin eine Regelung im § 18 TVÜ-VKA zur LOB.

 
LeitsätzeLeitsätze sind die vom erkennenden Gericht gebildeten amtlichen Leitsätze.

Leitsätze mit Zusatz „nicht amtlich“ stammen von der Redaktion der entsprechenden Zeitschrift oder vom Einsender der Entscheidung.

 
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