Z
Zeitarbeit - Zeitzuschläge - Zeugnis - Zusatzurlaub - Zuweisung - Zwischenstufe, individuelle
Zeitarbeit | Arbeitsnehmerüberlassung(sgesetz) | |
Zeitzuschläge | § 8 TVöD/TV-L/TV-H regelt den finanziellen Ausgleich für die Sonderformen der Arbeit, die in den §§ 7 und 9 TVöD/TV-L/TV-H geregelt sind. | |
Zeugnis | § 35 TVöD/TV-L/TV-H unterscheidet drei Arten von Zeugnissen: das Endzeugnis, das Zwischenzeugnis und ein vorläufiges Zeugnis. | |
Zusatzurlaub | § 27 TVöD/TV-L/TV-H trifft die Regelungen hinsichtlich des Anspruchs auf Zusatzurlaub. Dieser ist gemäß § 27 TVöD/TV-L/TV-H als Ausgleich für die besondere Belastung der Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit vorgesehen. Gemäß § 125 SGB IX erhalten Schwerbehinderte einen zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen, wobei dieser Urlaub zusätzlich zum tarifvertraglich vereinbarten Urlaub zu gewähren ist. | |
Zuweisung | Die Protokollerklärung zu § 4 TVöD/TV-L/TV-H enthält die Legaldefinition für Zuweisung:
“Zuweisung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der TVöD Bund/VKA bzw. TV-L/TV-H nicht zur Anwendung kommt.“ | |
Zwischenstufe, individuelle | Bei der Überleitung in eine der Entgelttabellen wurde ein Vergleichsentgelt (§ 5 TVÜ-Bund/TVÜ-L/TVÜ-H) gebildet. Befand sich dieses betragsgemäß zwischen zwei Entgeltstufen, erfolgte die Überleitung des Beschäftigten in eine individuelle Zwischenstufe. In dieser verblieb der Beschäftigte grundsätzlich zwei Jahre, bis er in die nächst höhere reguläre Stufe aufgestiegen ist. | |