Zum Inhalt wechseln

U

  
Überstunden - Ultima-Ratio-Prinzip - Unkündbarkeit - un- und angelernte Tätigkeiten - Urabstimmung - Urlaub - Urlaubsentgelt - Urlaubsgeld

 
Überstunden Die Definition ist enthalten in § 7 Abs. 7 und 8 TVöD/TV-L/TV-H:

"Absatz 7
Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

Absatz 8
Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die

  1. im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
  2. im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit,
  3. im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,

angeordnet worden sind.“
 
Ultima-Ratio-PrinzipMeint im Arbeitsrecht bezogen auf z. B. die Kündigung, dass diese das letzte Mittel ist, wenn kein milderes Mittel mehr greift.
In Bezug auf den Arbeitskampf meint das Prinzip, dass es sich beim Arbeitskampf um das letzte zulässige Mittel handeln muss. Vorher müssen alle milderen Mittel zur Abwendung eines Arbeitskampfes ausgeschöpft worden sein.
 
UnkündbarkeitAuch diese im alten Recht begründete Regelung ist in den TVöD/TV-L/TV-H übernommen worden. Wie bisher gilt sie jedoch ausschließlich für das Tarifgebiet West und findet sich in § 34 Abs. 2 TVöD/TV-L/TV-H wieder.

Damit ist gemeint, dass der Beschäftigte nur noch außerordentlich kündbar ist, wenn er eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren vorweisen kann und das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Besonderheit Berlin: Da es in Berlin keine Unterscheidung zwischen Ost und West gibt, gilt diese Regelung für alle Beschäftigten.

 
un- und angelernte TätigkeitenBisheriges Problem in Bezug auf diese Tätigkeiten war, dass das Bezahlungsniveau nicht wettbewerbsfähig war.

Die Tätigkeiten wurden von 20 % bis zu 50 % besser bezahlt als in der Privatwirtschaft, was zu einem Outsourcing führte.

Um diese Tätigkeiten wieder im öffentlichen Dienst anzusiedeln, ist die EG 1 geschaffen worden.

 
Urabstimmung Geheime Abstimmung der Gewerkschaftsmitglieder über die Durchführung eines Streiks. Bei über 75 % Zustimmung wird gestreikt. Auch das Ende eines Streiks muss durch Urabstimmung von mindestens 25 % der Gewerkschaftsmitglieder beschlossen werden.
 
Urlaub Gemeinhin als Erholungsurlaub bezeichnet und im § 26 TVöD/TV-L/TV-H geregelt. Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
 
UrlaubsentgeltHierbei handelt es sich um die Fortzahlung des Arbeitsentgelts während des Urlaubs; § 21 TVöD/TV-L/TV-H in Verbindung mit § 26 TVöD/TV-L/TV-H.
 
Urlaubsgeld Jahressonderzahlung
 
This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen.